III. 3. A.________ sei für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Lit. I. hiervor in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 12'000.00. 3. Zu den auf A.________ auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Weiter sei