_ schliesslich den Antrag, es seien weitere vier Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Hiernach beschloss die Kammer, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die übrigen Parteien, die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen. Weiter beschloss sie, die übrigen Beweismittel zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 19 651). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich G.________ als Zeuge zur Sache befragt (pag. 19 653 ff.) sowie die Beschuldigten ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 19 661 ff.).