Mit Eingabe vom 11. September 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien 30 weitere Urkunden zu den Akten zu erkennen (pag. 19 638 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde die Eingabe den Parteien, denen sie nicht zur Kenntnis gebracht worden war, zugestellt, sowie mitgeteilt, über den Beweisantrag werde ebenfalls an der oberinstanzlichen Verhandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die anderen Parteien entschieden (pag. 19 647 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ schliesslich den Antrag, es seien weitere vier Beweismittel zu den Akten zu erkennen.