Die Kammer stellte mit Beschluss vom 2. Juli 2024 fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1 verurteilt wurde (Ziff. II.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und soweit im Zivilpunkt betreffend den Beschuldigten festgestellt wurde, dass dieser anerkannt hat, der Privatklägerin 1 einen Betrag von CHF 33'399.48 zu schulden (Ziff. VII.1.1 erster Satz des erstinstanzlichen Urteils-