Vorliegend würde es keine Gründe geben, um von dieser Praxis abzuweichen. Der Beschuldigte werde jedoch die zivilrechtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 1 unbesehen davon noch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung tilgen (pag. 19 19 592). Die Kammer stellte mit Beschluss vom 2. Juli 2024 fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1 verurteilt wurde (Ziff.