19 569.1). Am 15. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ von der Verfahrensleitung Gelegenheit gegeben, zum hiervor erwähnten Begehren auf Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung Stellung zu nehmen (pag. 19 583). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, usanzgemäss erfolge die Feststellung der Rechtskraft von Teilen des Urteils von den Strafkammern des bernischen Obergerichts im Endentscheid. Vorliegend würde es keine Gründe geben, um von dieser Praxis abzuweichen.