3. Teilrechtskraftbescheinigung Rechtsanwalt Dr. F.________ führte mit Eingabe vom 3. April 2024 namens und im Auftrag der Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe gegen die vorinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 keine Berufung erklärt. Ebenso habe der Beschuldigte im Zivilpunkt die Anerkennung des Schuldbetrages gegenüber der Privatklägerin 1 nicht angefochten. Infolgedessen ersuche er die 2. Strafkammer um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung bezüglich die vorerwähnten Punkte sowie um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 i.V. mit Anhang V LugÜ II (pag. 19 569.1).