7 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 19 509). Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Es wurde festgehalten, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. August 2023 hinsichtlich des Beschuldigten 3 rechtskräftig wurde.