C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 21'631.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz).