1.2 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin 2, ________, einen Betrag von CHF 56'087.00 zu schulden. Darüber hinaus wird die Zivilklage ________ teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, ________ CHF 27'503.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. August 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Betreffend C.________: 2.1 Die Zivilklage der E.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 2.2 Die Zivilklage des ________ wird abgewiesen.