Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 497 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt ________, Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 31. August 2023 (WSG 22 39-41) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 31. Au- gust 2023 folgendes Urteil (pag. 18 408 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach be- gangen vom 27. Januar 2017 bis am 16. Mai 2017 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Januar 2015 und Oktober 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 165'000.00 (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); 4. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen 4.1 im August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 43'497.71 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); 4.2 am 14. August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 98'000.00 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); 5. des Betrugs, begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); 6. des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); 7. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 15. Januar 2019 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); 8. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen Januar 2015 und dem 6. November 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); 2 9. der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, begangen zwischen dem 22. Au- gust 2017 und dem 29. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil ________ im Deliktsbe- trag von CHF 83'590.00 (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 22, 29 lit. a und d, 34, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 47, 49 Abs. 1 (a)StGB 141bis, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 StGB 418 Abs. 1 und 2, 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'000.00. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 30'422.50 und sich zu- sammensetzend aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 19'172.50 Kosten des Gerichts CHF 10'000.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage CHF 1'250.00 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1, E.________ GmbH, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'290.45 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 2, ________. III. C.________ wird freigesprochen 1. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen vom 27. Januar 2017 bis am 16. Mai 2017 in ________ (Ort) (Ziff. I.2.4 der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, angeblich mehrfach begangen am 18. Mai 2017 und danach sowie am 21. August 2017 und danach in ________ (Ort) und evtl. anderswo zum Nachteil ________ im Deliktsbetrag von CHF 112'174.00 (Ziff. I.2.6 der Anklageschrift); unter teilweiser Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'059.70, an den Kanton Bern. IV. C.________ wird schuldig erklärt 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Frühling 2016 und August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 110'000.00 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); 3 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); 4. des Betrugs, begangen zwischen dem 27. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Ziff. I.2.3 der Anklageschrift); 5. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 26. Juli 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) (Ziff. I.2.5 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 22, 29 lit. a und d, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 (a)StGB 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, 166 StGB 418 Abs. 1 und 2, 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 16'238.65 und sich zusammensetzend aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 10'238.65 Kosten des Gerichts CHF 5'333.35 Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage CHF 666.65 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1, E.________ GmbH, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. V. G.________ 1. vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich begangen am oder um den 6. März 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.3.2 der Anklageschrift); 2. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs, angeblich begangen in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis am 6. November 2017 in ________ (Ort), ________ (Ort) und evtl. anders- wo zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 (Ziff. I.3.3 der Anklageschrift); unter teilweiser Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'687.35, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an G.________ von CHF 3'676.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. VI. G.________ wird schuldig erklärt 4 1. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen Anfang März 2017 in ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 480'000.00 (Ziff. I.3.1.1 der Anklage- schrift); 2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 14. August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 98'000.00 (Ziff. I.3.1.2 der Anklage- schrift); und in Anwendung der Artikel 29 lit. a, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 (a)StGB 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'436.80 und sich zu- sammensetzend aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 5'311.80 Kosten des Gerichts CHF 2'777.80 Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage CHF 347.20 VII. Im Zivilpunkt: 1. Betreffend A.________: 1.1 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin 1, E.________ GmbH, einen Betrag von CHF 33'399.48 zu schulden. Soweit weitergehend wird die Zivilkla- ge der E.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen. 1.2 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin 2, ________, einen Betrag von CHF 56'087.00 zu schulden. Darüber hinaus wird die Zivilklage ________ teil- weise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, ________ CHF 27'503.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. August 2017 zu be- zahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Betreffend C.________: 2.1 Die Zivilklage der E.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 2.2 Die Zivilklage des ________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VIII. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: 5 [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 29'733.80, unter Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses noch mit CHF 21'733.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 29'733.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 7'358.10 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 27'039.45. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 21'631.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). 2. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Ordner schmal '________ Rechnungen' (Ass.-Nr. 1); - 1 Ordner blau breit (Ass.-Nr. 2); - 1 Ordner '________ (Beschriftung Ordner) (Ass.-Nr. 3); - 1 Ordner '________ (Beschriftung Ordner) (Ass.-Nr. 36); - 1 Ordner '________ (Beschriftung Ordner) (Ass.-Nr. 42); - 1 Ordner '________ (Beschriftung Ordner) (Ass.-Nr. 47); - 1 Ordner '________ Kreditkarten' (Ass.-Nr. 75); - 1 Ordner '2017 Kreditkarten Abrechnungen' (Ass.-Nr. 95); - 1 Ordner 'Protokolle Bürositzung, GL – Sitzung' (Ass.-Nr. 106); - 1 Ordner '2017 ________ Januar – März 2017' (Ass.-Nr. 116); - 1 Ordner 'Zahlungsbefehl, Mahnungen ________., AHV' (Ass.-Nr. 130); - 1 Ordner '2017 ________ April – Juni 2017' (Ass.-Nr. 137); - 1 Ordner 'Buchhaltung' (Ass.-Nr. 141); 6 - Kontoauszüge J.________ BEKB 2019, Kopien Ordnerinhalt 'J.________ 2017-2020', Akten aus Ablagefach 'J.________' (Ass.-Nrn. 1-3, sich alle befindend im Nebenakten-Ordner Nr. 16); - Digitale Daten I.________ AG / J.________ AG inkl. E-Mail-Korrespondenz (Ass.-Nr. 4, sich befindend auf dem USB-Stick 'Daten ________, pag. 07 130 040). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufungen Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher H.________ mit Schreiben vom 4. Sep- tember 2023 (pag. 18 422) namens und im Auftrag von K.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) fristgerecht Berufung an. Mit Eingabe vom 8. September 2023 (pag. 18 425) resp. vom 11. September 2023 (pag. 18 428) meldeten Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschul- digten 1/Berufungsführers 1 (nachfolgend: Beschuldigter) resp. der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2 (nachfolgend: Beschuldigte) ebenfalls fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 31. August 2023 an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Oktober 2023 und wurde den Be- troffenen mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 19 477). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern betraute Staatsanwalt ________, Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft), mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftli- chen Aufgaben für das Verfahren vor der Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern (pag. 19 482). Mit Berufungserklärung vom 15. November 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ fristgerecht mit, die Berufung der Beschuldigten beschränke sich auf einen Teil der Schuldsprüche (Ziff. IV.4 und Ziff. IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung der Strafe (Ziff. IV.1 Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) und die Tragung der Verfahrenskosten (Ziff. IV.2 Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Par- teientschädigung an die E.________ GmbH/Privatklägerin 1 (nachfolgend: Privat- klägerin 1; Ziff. IV.3 Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 19 490 ff.]). Mit fristgerechter Eingabe vom 16. November 2023 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung in Bezug auf einen Teil der Schuldsprüche (Ziff. II.2, Ziff. II.4.2, Ziff. II.5, Ziff. II.6 und Ziff. II.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. II.1 Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. I.3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 19 494 ff.]). Mit Eingabe vom 16. November 2023 teilte Fürsprecher H.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 3 mit, dass die angemeldete Berufung zurückgezo- gen werde (pag. 19 498). Rechtsanwalt L.________ teilte mit Schreiben vom 29. November 2023 namens und im Auftrag ________/Privatkläger 2 (nachfolgend: Privatkläger 2) mit, dass dieser aufgrund der beschränkten Berufungen kein Interesse an einer weiteren Be- teiligung am Strafverfahren habe, weshalb er um Entlassung aus der Stellung als Straf- und Zivilkläger im Berufungsverfahren bitte (pag. 19 506 f.). 7 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 19 509). Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde das Verfahren betreffend den Beschul- digten 3 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Es wurde festge- halten, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. August 2023 hinsichtlich des Beschuldigten 3 rechtskräftig wurde. Die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren wurden auf eine Pauschalgebühr von CHF 250.00 bestimmt und dem Beschuldigten 3 zur Bezahlung auferlegt. Eine Ent- schädigung wurde nicht gesprochen. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde der Privatkläger 2 von der Verfahrenslei- tung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfah- ren entlassen (pag. 19 570 ff.). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 22. April 2024 zur Berufungsverhandlung vom 17. - 20. September 2024 vorgeladen, wobei der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt Dr. F.________ das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 575 ff.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand vom 17. - 20.September 2024 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 19 649 ff.). 3. Teilrechtskraftbescheinigung Rechtsanwalt Dr. F.________ führte mit Eingabe vom 3. April 2024 namens und im Auftrag der Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe gegen die vorinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 keine Berufung erklärt. Ebenso habe der Beschuldigte im Zivilpunkt die Anerkennung des Schuldbetrages gegenüber der Privatklägerin 1 nicht angefochten. Infolgedessen ersuche er die 2. Strafkammer um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung be- züglich die vorerwähnten Punkte sowie um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 i.V. mit Anhang V LugÜ II (pag. 19 569.1). Am 15. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ von der Verfahrensleitung Ge- legenheit gegeben, zum hiervor erwähnten Begehren auf Ausstellung einer Teil- rechtskraftbescheinigung Stellung zu nehmen (pag. 19 583). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, usanzgemäss erfolge die Feststellung der Rechtskraft von Tei- len des Urteils von den Strafkammern des bernischen Obergerichts im Endent- scheid. Vorliegend würde es keine Gründe geben, um von dieser Praxis abzuwei- chen. Der Beschuldigte werde jedoch die zivilrechtlichen Verbindlichkeiten ge- genüber der Privatklägerin 1 unbesehen davon noch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung tilgen (pag. 19 19 592). Die Kammer stellte mit Beschluss vom 2. Juli 2024 fest, dass das Urteil der Vorin- stanz vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) an die Privatklägerin 1 verurteilt wurde (Ziff. II.4 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) und soweit im Zivilpunkt betreffend den Beschuldigten festgestellt wurde, dass dieser anerkannt hat, der Privatklägerin 1 einen Betrag von CHF 33'399.48 zu schulden (Ziff. VII.1.1 erster Satz des erstinstanzlichen Urteils- 8 dispositivs). Es wurde mitgeteilt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlus- ses zu Handen der Privatklägerin 1 eine Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ II. ausgestellt werde (pag. 19 599 ff.). Dies erfolgte am 17. September 2024 (pag. 19 645 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 29. August 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es seien weitere Unterlagen zu den Akten zu erkennen sowie drei weitere Personen als Zeugen vorzuladen sowie zum vorgeworfenen Sachverhalt zu befragen (pag. 19 608 ff.). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde die erwähnte Ein- gabe den Parteien zugestellt sowie mitgeteilt, über die Beweisanträge werde an der oberinstanzlichen Verhandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die anderen Parteien entschieden (pag. 19 636 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien 30 weitere Urkunden zu den Akten zu erkennen (pag. 19 638 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde die Eingabe den Parteien, denen sie nicht zur Kenntnis gebracht worden war, zu- gestellt, sowie mitgeteilt, über den Beweisantrag werde ebenfalls an der oberin- stanzlichen Verhandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die anderen Parteien entschieden (pag. 19 647 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ schliesslich den Antrag, es seien weitere vier Beweismittel zu den Ak- ten zu erkennen. Hiernach beschloss die Kammer, nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die übrigen Parteien, die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen. Weiter beschloss sie, die übrigen Beweismittel zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 19 651). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich G.________ als Zeuge zur Sache befragt (pag. 19 653 ff.) sowie die Beschuldigten ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 19 661 ff.). 5. Dispensation Rechtsanwalt Dr. F.________ stellte mit Eingabe vom 25. März 2024 namens und im Auftrag der Privatklägerin 1 das Gesuch, diese sei von der Pflicht zur persönli- chen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 19 536 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde das Dispensationsgesuch der Privatkläge- rin 1 gutgeheissen (pag. 19 570 ff.). Mit Eingabe vom 2. September 2024 stellte Rechtsanwalt Dr. F.________ schliess- lich im Auftrag der Privatklägerin 1 seine Anträge und reichte seine Honorarnote zu den Akten (pag. 19 627 ff.). 6. Anträge der Parteien 1. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 19 687 ff.): 9 I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. August 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen am 27. Januar 2017 bis am 16. Mai 2017 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift; Urteil WSG, Lit. I); und 1.2 A.________ schuldig erklärt wurde • der Misswirtschaft, begangen zwischen Januar 2015 und Oktober 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift; Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 1); • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 108'000.00 (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift, 1. Sachverhaltskomplex; Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 2 teilweise; • der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio (Ziff. I.1.2.1 der Anklage- schrift; Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 3); • der qualifiziert ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen im August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 43'497.71 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift; Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 4.1); • der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 15. Januar 2019 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift, Urteil WSG Lit. II Ziff. 7); • der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, begangen zwischen dem 22. August 2017 und dem 29. September 2017 in ________ (Ort) zum Nach- teil ________ im Deliktsbetrag von CHF 83'590.00 (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift; Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 9); 1.3 A.________ verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'000.00; 1.4 zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 an die Privatklägerin 1, E.________ GmbH, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; und 1.5 zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'290.45 an die Privatklägerin 2, ________. 1.6 im Zivilpunkt gemäss VII. Ziff. 1 des Urteils WSG vom 31. August 2023. II. 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen im August 2017 durch das Einkassieren von insgesamt CHF 57'341.15 über die J.________ AG zulasten der 10 I.________ AG (Urteil WSG, Lit. II Ziff. 2; Anklageschrift Ziff. I.1.2.1, 5. Sachverhaltsab- schnitt; 2.2 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 98'000.00 (Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 1.4.2; Anklageschrift Ziff. 1.2.2.); 2.3 des Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im De- liktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Urteil WSG, Litt. II. Ziff. 5; Anklageschrift Ziff. I.1.3.); 2.4 des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im De- liktsbetrag von CHF 57'341.15 (Urteil WSG, Lit. II. Ziff. 6; Anklageschrift Ziff. I.1.5.); 2.5 der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen zwischen Januar 2015 und dem 6. November 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) (Urteil WS; Lit. II. Ziff. 8; Anklage- schrift Ziff. I.1.7.); unter Ausscheidung der auf A.________ (sic!) entfallenden Verfahrenskosten und vollumfänglicher Auferlegung dieser anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der auf die Frei- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter voller Ent- schädigung der A.________ (sic!) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstande- nen Aufwendungen (Anwaltskosten gemäss Honorar- und Kostennote vom 17. September 2024). III. 3. A.________ sei für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Lit. I. hiervor in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 12'000.00. 3. Zu den auf A.________ auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Weiter sei zu beschliessen und zu verfügen: 1. Die Zivilklage der E.________ GmbH sei, soweit solche Ansprüche oberinstanzlich noch geltend gemacht werden und den von A.________ anerkannten Betrag von CHF 33'399.48 übersteigen (Urteil WSG, Lit. VII. Ziff. 1.1) abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, seien gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote vom 24. August 2023 bzw. 17. September 2024 gerichtlich festzusetzen. 11 3. Die weiteren Verfügungen betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung sowie der beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien von Amtes wegen zu treffen. 12 2. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens der Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 19 698 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Berufungsführerin freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Urkundenfälschung (gemäss Urteil III. Ziff. 1); 2. der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (gemäss Urteil III. Ziff. 2); insoweit die Berufungsführerin schuldig erklärt wurde 1. der Misswirtschaft (gemäss Urteil IV. Ziff. 1); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (gemäss Urteil IV. Ziff. 2); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (gemäss Urteil IV. Ziff. 3), unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und teilweise Auferlegung an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ent- standenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). II. C.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung des Betrugs (gemäss Urteil IV. Ziff. 4); 2. von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung (gemäss Urteil IV. Ziff. 5), unter Ausscheidung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Hono- rarnote (Art. 429 Abs. 1 StPO). III. C.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 13 IV. Die Zivilklage der E.________ GmbH sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, - unter Kosten und Entschädigungsfolgen. V. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 3. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 19 703 ff.): A. A.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Januar 2015 und Oktober 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 165000.00 (Ziff. 1.1.2.1 der Anklageschrift); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. 1.1.2.1 der Anklageschrift); 4. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen 4.1. im August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 43497.71 (Ziff. 1.1.2.2 der Anklageschrift); 4.2 am 14. August 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der J.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 98000.00 (Ziff. 1.1.2.2 der Anklageschrift); 5. des Betrugs, begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________(Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); 6. des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); 7. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 15. Januar 2019 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); 14 8. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen Januar 2015 und dem 6. November 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); 9. der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, begangen zwischen dem 22. Au- gust 2017 und dem 29. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil ________ im Deliktsbe- trag von CHF 83'590.00 (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'000.00. 3. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Frühling 2016 und August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 110'000.00 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 4. des Betrugs, begangen zwischen dem 27. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Deliktsbetrag von CHF 475200.00, davon versucht begangen CHF 245808.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 26. Juli 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) (Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift); II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Verfügungen Nebst der Koordinationsstelle Strafregister, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Polizei, sei das Urteil der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, Deutsch- land (Aktenzeichen: 25 Js 5985/19) mitzuteilen. 15 4. Anträge der Privatklägerin Rechtsanwalt Dr. F.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 2. September 2024 die folgenden Anträge (pag. 19 629 f.): Bezüglich des Beschuldigten 1/Berufungsführers 1 A.________: Die Straf- und Zivilklägerin 1, E.________ GmbH stellt sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt keine Anträge. Für die Vertretungskosten vor Obergericht und das Gesuch um Ausstellung einer Rechts- kraftbescheinigung macht [die] E.________ GmbH in der beiliegenden Honorarnote Parteikosten gel- tend. [Begründung] Bezüglich der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2 C.________: Die Straf- und Zivilklägerin 1, E.________ GmbH stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten 2/Berufungsklägerin 2: - im Strafpunkt den Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Be- trugs; - im Kostenpunkt den Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Be- schuldigte 2/Berufungsklägerin 2 zur Bezahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die E.________ GmbH verurteilt wurde. Zu den übrigen, angefochtenen Kostenpunkten wer- den keine Anträge gestellt. [Begründung] Für die Parteikosten der E.________ GmbH für das Verfahren vor dem Obergericht wird auf die bei- liegende Kostennote verwiesen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen Teile der Schuldsprüche der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. II./2. [betreffend die «privaten Lustbarkeiten» im Umfang von CHF 108'000.00 in Rechtskraft erwachsen; vgl. hiernach] und Ziff. II./4.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen den Schuldspruch wegen Betrugs (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie diejenigen des betrügeri- schen Konkurses (Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Unter- lassung der Buchführung (Ziff. II./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Aus- serdem richtet sich seine Berufung gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II./1. und Ziff. II./3. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch ohne Anfechtung hat die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tages- sätzen (betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II./7. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) als mitangefochten zu gelten, da die Kammer an- sonsten bei der Wahl der Sanktionsart (Geld- oder Freiheitsstrafe) aufgrund der Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eingeschränkt wäre. 16 Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Beru- fung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs sowie Unterlassung der Buchführung (Ziff. IV./4. und Ziff. IV./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) so- wie deren Nebenfolgen (Ziff. IV./2. Sanktionspunkt und Ziff. IV./3 Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Strafzumessung (Ziff. IV./1. Sankti- onspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind sämtliche Freisprüche gegenüber den Beschuldigten (Ziff. I. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Er- schleichung einer falschen Beurkundung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten betreffend den Beschuldigten (Ziff. II./1., Ziff. II./2. [betreffend die «privaten Lustbarkeiten» im Umfang von CHF 108'000.00], Ziff. II./3, Ziff. II./4.1, Ziff. II./7. und Ziff. II./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuld- sprüche wegen Misswirtschaft, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend die Beschuldigte (Ziff. IV./1., Ziff. IV./2. und Ziff. V./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf den Beschuldigten ist sodann die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 und eine solche an den Privatkläger 2 in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./4. und Ziff. II./5. Sanktionspunkt des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Ausserdem sind die Ziff. V., VI. (betreffend den Beschul- digten 3), VII. (Zivilpunkt) und Ziff. X./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Desgleichen die Höhen der amtlichen Ent- schädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Verlegung der Verfahrenskosten ist von der materiellen Beurteilung abhängig und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die von den Beschuldigten erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten gilt grundsätz- lich das Verschlechterungsverbot. Das erstinstanzliche Urteil darf folglich grundsätzlich nicht zum Nachteil der berufungsführenden Beschuldigten abgeän- dert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StGB). 17 II. Materielles A. Allgemeiner Teil 8. Vorbemerkungen Die Strukturierung der vorliegenden Urteilsbegründung richtet sich grundsätzlich nach dem Aufbau des erstinstanzlichen Motivs. Entsprechend erfolgt zunächst eine Charakterisierung der beiden Beschuldigten. Es wird ebenfalls auf die beiden betei- ligten Gesellschaften, die I.________ AG und die J.________ AG, einzugehen sein. Der allgemeine Teil zeichnet die Rahmenbedingungen, in welche die einzelnen Sachverhalte einzubetten sein werden. Für die Grundsätze der Beweiswürdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 482 f.; S. 43 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 9. Charakterisierung des Beschuldigten 1. Ausbildung, Persönlichkeit und finanzielle Verhältnisse Vorab wird darauf hingewiesen, dass diverse Schuldsprüche der Vorinstanz unan- gefochten blieben und damit in Rechtskraft erwuchsen. Es sind dies: • Misswirtschaft, begangen zwischen Januar 2015 und Oktober 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); • qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, - begangen zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 108'000.00 (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); - begangen im August 2017 in ________ (Ort) z.N. der J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 43'497.71 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); • ungetreue Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); • Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 15. Januar 2019 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); • unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, begangen zwischen dem 22. August 2017 und dem 29. September 2017 in ________ (Ort) z.N. ________ im Deliktsbetrag von CHF 83'590.00 (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift). Mit diesen Schuldsprüchen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen straffällig verhalten hat. Dadurch hat er überdies offenbart, gelogen zu haben, als er Aussagen zu seinen Unternehmen und seinem Geschäftsgebaren machte. Weiter zeugen die diversen Schuldsprüche von einer recht erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Diesen charakterisierte die Vorinstanz wie folgt (pag. 18 483 ff.; S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 18 A.________, im Urteilszeitpunkt rund 47 ½ Jahre alt, ist zweifellos ein gut ausgebildeter Klimatechni- ker: Er lernte Lüftungsplaner und bildete sich als Heiz- und Kälteplaner weiter, absolvierte zudem die Fachschule zum Energie-Ingenieur und war bis Ende 2014 in verschiedenen Unternehmen als Ange- stellter tätig, bevor er sich schliesslich mit 38 Jahren selbständig machte (vgl. pag. 05 001 003, 05 003 007). Kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Weiterbildungen absolvierte er keine. A.________ ist auf seinem Fachgebiet nicht nur gut ausgebildet, sondern auch tatsächlich gut: Die Liste der Aufträge, die er in kurzer Zeit akquirieren konnte, ist beeindruckend. Er baute Lüftungen bzw. ganze 'Klima-Installationen' für diverse Fitnesscenter (u.a. M.________, N.________-Studios, etc.), konnte in der O.________ in ________ (Ort), der P.________ in ________ (Ort), dem Q.________ in ________ (Ort), einem Schulhaus in ________ (Ort) und dem R.________ in ________ (Ort) bauen und gewann diverse Ausschreibungen für Grossprojekte. Die vorhandenen be- schlagnahmten Akten zeigen sehr sauber gezeichnete Pläne, professionell gerechnete Submissio- nen, etc. Auch die befragten Personen schildern A.________ als fachlich sehr gut. An der Hauptver- handlung erschien A.________ als guter Verkäufer, als richtiger Macher. Seine Qualitäten sind als er- stellt zu erachten. Hingegen fehlte es A.________ an allem, was es braucht, um selbst ein Unternehmen erfolgreich zu führen, d.h. an einem verantwortungsvollen Umgang mit den Finanzen, einer sinnvollen Projektpla- nung und -koordination, der Auswahl und Überwachung fähiger Mitarbeitender. Das gab er faktisch zu und die Ursache für dieses Unvermögen dürfte nicht primär in einer mangelnden kaufmännischen Ausbildung, sondern in seinem Charakter zu suchen sein. G.________ schilderte A.________ als be- geisterungsfähigen Chaoten, der ständig neue Dinge anriss, ohne sich um eine administrativ saubere Abwicklung zu kümmern. A.________ sei jovial, einnehmend, charmant (Aussage S.________; vgl. E. III.A.2.4 hiervor), aber auch ein "Freigeist", der ihn, G.________, extra in die I.________ AG geholt habe, um Ordnung in das Chaos zu bringen, sich aber dennoch nichts habe sagen, sich nicht in ein 'Korsett' habe zwängen lassen. Diese Aussagen decken sich mit den weiteren vorhandenen Aussa- gen und den Eindrücken aus den Akten und der Hauptverhandlung. T.________ brachte es in seinem 'Statusbericht I.________ AG – Version 2' an die U.________ AG auf den Punkt, als er festhielt, A.________ hätten die Koordinations- und Planungsfähigkeiten gefehlt, um mehrere Projekte parallel zu führen, was einen Teufelskreis in Gang gesetzt habe. A.________ erscheint auch in den Einver- nahmen als ein sehr von sich selbst überzeugter Mensch, der zwar vordergründig einsieht, Dinge falsch gemacht zu haben, aber nach wie vor der Meinung ist, er könne Grosses leisten und sei nur als Selbständigerwerbender glücklich und erfolgreich. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass er nach seinem Scheitern in der Schweiz in Deutschland nur kurze Zeit als Angestellter tätig war und schon bald neue 'V.________-Firmen' gründete. Eine Internet-Recherche im Urteilszeitpunkt zeigt die Exis- tenz von mindestens fünf 'V.________-Firmen', nämlich die W.________ GmbH, die X.________ GmbH, die Y.________ GmbH, die Z.________ GmbH und die AA.________ GmbH. A.________ bestätigte an der Hauptverhandlung, an all diesen Gesellschaften mit Ausnahme der AA.________ GmbH beteiligt zu sein. Vgl. zum Ganzen auch die Homepage ‹www.________.de› (zuletzt besucht am 31. August 2023). Auf dieser findet sich beim Portrait von A.________ folgender, nach Ansicht des Gerichts bezeichnender Leitspruch: "Ein kluger Mensch lässt sich von Schwierigkeiten nicht ent- mutigen er verdoppelt seine Energie und seinen Fleiss, setzt seine Bemühungen standhaft fort und kommt schliesslich sicher zum Erfolg." Zusammenfassend kommt das Gericht nach den Eindrücken an der Hauptverhandlung zum Schluss, dass A.________ eine schillernde, charismatische, fleissige aber auch egozentrische, narzisstische Persönlichkeit hat, die grossen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilenden Taten hatte. 19 A.________ lebte offensichtlich schon vor der angeklagten Deliktszeit über seinen Verhältnissen. Sei- ne Schuldnerinformation umfasst vier Seiten, er bezahlte insbesondere Steuer- und Krankenkassen- rechnungen oft erst auf Betreibung hin. Das Ehepaar ________ (Familienname) hatte trotz eigentlich gutem Einkommen (A.________ verdiente 2014 netto rund CHF 7'200.00, seine Frau netto rund CHF 4'200.00 pro Monat, jeweils ausgehend von 12 Monatslöhnen) mehrere offene Kleinkredite, Auto und Motorrad waren geleast. Pro Monat gab das Ehepaar ab 2015 über CHF 2'000.00 für Kredit- und Leasingraten aus (vgl. illustrativ pag. WSG 19 176 f., WSG 19 181, WSG 19 184, WSG 19 188, WSG 19 191). Anfang 2014 hatte A.________ zudem fast CHF 11'000.00 an offenen Kreditkartenrechnun- gen, die er in der Folge mit monatlichen Ratenzahlungen bis Mitte 2016 auf rund die Hälfte reduzierte. Erst 2018 konnte er sie vollständig abbezahlen (vgl. pag. WSG 19 439 ff., WSG 19 475). A.________ und C.________ kauften 2012 ein Reiheneinfamilienhaus ________ (Adresse) für CHF 660'000.00, mussten dafür jedoch eine grosse Hypothek aufnehmen, was das Budget zusätzlich belastete. Über das Elternhaus von A.________ ist nicht viel bekannt. Aus den Akten ergibt sich immerhin, dass seine Mutter aus ________ (Land) stammt und seine Eltern heute wieder dort leben. Angesichts dessen, dass A.________ seine Schwiegereltern und nicht seine Eltern um Geld zur Gründung der J.________ AG bat, geht das Gericht nicht davon aus, dass seine Eltern wohlhabend sind bzw. wa- ren. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ (und seine Frau, vgl. dazu E. III.A.3.3.1 hiernach) über keinerlei finanzielles Polster verfügte, um in die Selbständigkeit zu starten. Ihm fehlten sowohl die ausbildungsmässigen wie auch die charakterlichen und finanziellen Ressourcen, um erfolgreich als selbständiger Geschäftsmann tätig zu sein. Die Kammer schliesst sich dieser Charakterisierung in den Grundzügen an. Der Beschuldigte ist intelligent und nach Auffassung der Kammer ist ihm entgegen der Vorinstanz mindestens ein durchschnittliches Fachwissen, das zur ordnungs- gemässen Führung einer Gesellschaft gehört, zu attestieren. Seine Qualitäten als Verkäufer sowie seine fachlichen Qualitäten als Lüftungsingenieur sind erstellt. Dafür hat er im Bereich des Rechnungswesens und den Finanzen Defizite. Trotz dieser muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass seine «privaten Lustbar- keiten» nicht über die I.________ AG bezahlt werden dürfen. Desgleichen, dass Forderungen nicht mehrfach abgetreten werden können resp. dürfen und die I.________ und die J.________ AG zwei eigenständige juristische Personen wa- ren. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Beschuldigten auch klar gewesen, dass er als Geschäftsführer die Verantwortung für die erwähnten Gesellschaften trug, insbesondere auch hinsichtlich der Führung der Buchhaltung. Schliesslich muss ihm klar gewesen sein, dass die I.________ AG bereits beim Start über kein Aktienkapital verfügte. Als Quintessenz ist folglich festzuhalten, dass der Beschul- digte sehenden Auges und trotz bekannter Defizite in die «Selbständigkeit» gestar- tet ist. Er hat sich bewusst nicht so verhalten, wie er dies hätte tun sollen, wovon die hiervor aufgeführten, rechtskräftigen Schuldsprüche zeugen. Dies gilt es auch bei der Würdigung der noch umstrittenen Sachverhalte im Hinterkopf zu haben. Zur Situation zum Urteilszeitpunkt betreffend den von der Vorinstanz bereits er- wähnten V.________-Firmen in Deutschland gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll, die Ansichten, was ein Ge- schäftsführer zu tun habe, seien auseinander gegangen. Er habe sich daher im März 2024 entschieden, aus der X.________ GmbH auszusteigen. Nun habe er noch die Y.________ GmbH, bei der man zu zweit unterwegs sei. Er arbeite dort 20 teils mit Freelancern zusammen. Auf die fehlende Website angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese sei aktuell im Aufbau. Mit diesem Unternehmen werde es funktionieren, da es ein anderes Geschäftsmodell sei. Er müsse der erst- instanzlichen Gerichtspräsidentin Recht geben, ihm sei bei der I.________ AG al- les zu viel geworden. Er sei überfordert gewesen. Dieses Mal werde nur noch das Wissen und die Erfahrung verkauft. Er wolle nun nicht mehr im gleichen Ausmass wachsen, wie dies früher der Fall gewesen sei (pag. 19 663, Z. 4 ff.). Aktuell zahle er sich EUR 3'650.00 an Lohn aus. Gemäss Budgetplan werde er sich künftig EUR 10'500.00 brutto auszahlen, wovon er einen Grossteil zur Schuldentilgung benutzen werde. Bei der Privatklägerin 1 sei er aktuell mit Vollgas an der Tilgung. Es seien noch rund CHF 6'000.00 – CHF 7'000.00 offen. Bei der AB.________ AG hingegen habe er um die CHF 15'000.00 – CHF 20'000.00 bezahlt. Es seien daher noch ca. CHF 380'000.00 offen (pag. 19 664, Z. 21 ff.). Die Beschuldigte bestätigte dies und führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, ihr Mann gebe Gas und sei bereit, die Schulden zu tilgen (pag. 19 672, Z. 39 ff.). Das von den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gezeichnete Bild des nunmehr wirtschaftlich erfolgreichen Beschuldigten, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dieser hinterlässt eher den Eindruck, in altem Fahrwasser unter- wegs zu sein. Der Kammer liegt betreffend die V.________ GmbH das vollständige Geschäftsjahr 2021 vor (pag. 19 711 ff.). Dem Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses kann entnommen werden, dass eine Prüfung nach den Grundsätzen ordnungs- mässiger Durchführung von Abschlussprüfungen eben gerade nicht erfolgt ist (pag. 19 713). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass das Gesellschaftskapital lediglich zur Hälfte einbezahlt worden ist (pag. 19 714). Sodann hat sich der Be- schuldigte eigenen Aussagen zufolge im März 2024 aufgrund eines Zerwürfnisses von seinen beiden Geschäftspartnern getrennt und sich auf die Y.________ GmbH konzentriert. Diese hatte im Urteilszeitpunkt keine Website mehr, was zumindest Fragezeichen aufwirft. Zwar hat der Beschuldigte erneut unter Beweis gestellt, dass er Aufträge generieren kann und die fachlichen Qualitäten als Lüftungsingeni- eur aufweist (vgl. hierzu pag. 19 710 sowie pag. 19 736 ff.). Nebst diversen Aufträ- gen und der Liquiditätsplanung 2024 liegen der Kammer aber keine weiteren Unter- lagen vor. Der Liquiditätsplanung kann zudem entnommen werden, dass der Be- schuldigte ab Februar 2024 einen Lohn von EUR 10'400.00 hätte beziehen sollen. Dies wiederum steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er zum Zeit- punkt der Berufungsverhandlung einen Lohn von EUR 3'650.00 bezogen habe (pag. 19 664, Z. 21). Wie der Beschuldigte mit diesem Lohn die geleisteten Rück- zahlungen bezahlt hat, erschliesst sich der Kammer nicht. Sodann wurde gemäss Beilagenverzeichnis vom 11. September 2024 eine betriebswirtschaftliche Auswer- tung betreffend die Y.________ GmbH zu den Akten gereicht (pag. 19 690). War- um diese mit AC.________ GmbH bezeichnet ist (pag. 19 733), ist sonderbar. Mit anderen Worten zweifelt die Kammer, dass sich der Beschuldigte wirtschaftlich erholt hat und seine Schulden von rund CHF 400'000.00, wie er geltend macht, pro Jahr mit EUR 60'000.00 – 70'000.00 wird abbauen können. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, eine Situation allzu gut und entgegen den Fakten darzustellen, 21 scheint System zu haben und deckt sich mit dem Verhalten des Beschuldigten, welches zu den vorliegenden Tatvorwürfen geführt hat. 2. Kokainsucht / verminderte Schuldfähigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend den Kokainkonsum des Beschuldigten (pag. 18 485 f.; S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während A.________ gegenüber der Kantonspolizei noch nicht konkret geltend machte, er sei ko- kainsüchtig gewesen, sondern nur von "Suchtprobleme[n]" sprach, ohne auf Nachfrage präzise wer- den zu wollen (pag. 05 001 011), brachte er gegenüber der Staatsanwaltschaft vor, er habe 2013 an- gefangen, Kokain zu konsumieren und sei süchtig geworden. Er schilderte seine "Höhenflüge", seine Selbstüberschätzung, und versuchte, sein Versagen in der Führung der I.________ AG sinngemäss mit seiner Kokainsucht zu erklären. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Verteidiger nach der Einver- nahme mit, sie habe keinen ernsthaften Anlass, an der Schuldfähigkeit von A.________ zu zweifeln, worauf dieser antwortete, es werde auch seinerseits auf eine entsprechende Begutachtung verzichtet, da sein Klient die " Drogenvergangenheit endgültig hinter sich lassen" wolle. Aus diesem Briefwechsel ist zu schliessen, dass Anklage und Verteidigung übereinstimmend nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB ausgingen. Das entbindet das Gericht zwar nicht von der Verpflichtung, die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit zu prüfen, ist aber ein nicht zu unterschätzendes Indiz bei deren Beantwortung. Es gibt keinen handfesten Grund daran zu zweifeln, dass A.________ tatsächlich wie von ihm be- hauptet Kokain konsumierte, auch wenn es, abgesehen von den Aussagen seiner Frau und von S.________, keine Bestätigung dafür gibt. Hingegen gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass er auch süchtig nach Kokain war. Aus nachfolgenden Gründen geht das Gericht nicht von einer (schuld- vermindernden) Kokainsucht aus: Naturgemäss gibt es keine Quittungen für den Kauf von Kokain, so dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu eruieren, wann und wie viel Kokain A.________ kaufte bzw. konsumierte. Die Analyse der Bank- und Kreditkartenunterlagen zeigt, dass er zwar relativ häufig Bargeld bezog, es aber zwischen den einzelnen Bargeldbezügen immer wieder grössere Lücken gab (vgl. pag. WSG 19 004 ff., WSG 19 156/6 ff., WSG 19 164 ff., WSG 19 237 ff., WSG 19 440 ff., 07 001 210 ff.). Auch nahm die Häufigkeit der Bargeldbezüge nicht zu, wie man es bei steigendem Kon- sum erwarten würde. Insbesondere aber gab A.________ sein Geld (bzw. das seiner Gesellschaft) regelmässig für anderes aus: Für Besuche im Rotlichtmilieu, aber auch für regelmässiges teures Es- sen in guten Restaurants, für edle Hotelbesuche, für Schmuck, für Kleider. Die Analyse der Daten zeigt das Bild eines Mannes, der gerne in jeder Hinsicht gut lebte, wozu auch der Konsum von Kokain gehörte. Es drehte sich aber ganz offenkundig nicht alles im Leben von A.________ um die Drogen. Die Analyse der Konti zeigt auch, dass er in der Lage war, mit seinem Geld in dem Sinne zu 'haushal- ten', dass er Geld einteilen konnte, von einem Konto auf das nächste verschieben konnte, wenn es nötig war. Mit anderen Worten entzog er zwar seiner I.________ AG Mittel, um sein Luxusleben zu fi- nanzieren (vgl. dazu nachfolgend), er warf das Geld aber nicht einfach nur für Drogen 'zum Fenster hinaus'. Dieser Eindruck aus den Bankdokumenten deckt sich auch mit den Aussagen von G.________. Dieser arbeitete 2017, also in dem Jahr, in dem die Sucht angeblich am schlimmsten gewesen sein soll, eng mit A.________ zusammen und konnte keine markante Wesensveränderung feststellen. A.________ war schon immer etwas chaotisch und sprunghaft, aber auch begeisterungs- fähig und war im technischen Teil seines Berufs nach wie vor sehr gut. Auch gelang es ihm immer wieder, auch im persönlichen Gespräch, an Geldgeber für die I.________ AG zu kommen, was er nicht geschafft hätte, wäre er ein offenkundig unzuverlässiger Süchtiger gewesen. In der Hauptver- handlung gab A.________ zudem an, er habe CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Woche für Kokain 22 ausgegeben, was bei den damaligen Gramm-Preisen für einen Süchtigen viel zu wenig ist. Wenig er- staunlich schilderte er dann auch kein einziges Detail zu seinem angeblichen Entzug, sondern sagte nur, dieser sei "verdammt hart" gewesen (pag. WSG 18 230). Wäre er süchtig gewesen, wäre er ohne Therapie nicht von dieser Sucht losgekommen. Dazu passt denn auch, dass er in der Hauptverhand- lung angab, er sei nur einmal mit seiner Frau bei der Drogenberatungsstelle gewesen, mehr nicht, und auch keine weiterführenden Angaben dazu machte. Auch seine Frau schilderte kein einziges nachvollziehbares Detail dazu. Wer im eigentlichen Sinne des Worts süchtig ist, der kommt nicht 'ein- fach so', einzig indem er nach Deutschland zieht und sein Umfeld wechselt, von seiner Sucht los. Der würde die Therapie beschreiben, würde von Entzugserscheinungen und Rückfällen berichten. Letzt- lich entscheidend ist, dass es auch in seinen Aussagen nichts gibt, was darauf hindeuten würde, dass A.________ nicht verstanden hätte, was er tat oder dass er es zwar verstanden hätte, aber nicht hatte anders handeln können, weil er von seiner Sucht 'getrieben' wurde. Zusammenfassend sieht das Ge- richt keine Hinweise darauf, dass A.________ in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ein- geschränkt gewesen sein könnte. Es erachtet A.________ für uneingeschränkt schuldfähig. Der Ko- kainkonsum wird aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die Kammer teilt diese Einschätzung vollumfänglich. Selbst der Verteidiger des Beschuldigten scheint nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen, sondern berücksichtigte den Kokainkonsum des Beschuldigten anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers im Rahmen von Art. 47 StGB. An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen Er- kenntnisse, die auf eine Drogensucht des Beschuldigten hindeuten würde, welche im Rahmen von Art. 19 StGB zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte führte an- lässlich der Berufungsverhandlung betreffend seinen Drogenkonsum zwar aus, er sei nach Deutschland gegangen, um von den Drogen wegzukommen. Er habe pro Woche CHF 300.00 – CHF 400.00 dafür ausgegeben. Niemand habe ihm das ge- glaubt (pag. 19 668, Z. 20 ff.). Auch die Beschuldigte bestätigte an der Berufungs- verhandlung, sie seien wegen dem Drogenproblem des Beschuldigten nach Deutschland ausgewandert. Auf Rückfrage korrigierte sie, es sei kein Problem, sondern eine Sucht gewesen (pag. 19 676 f., Z. 44 ff.). Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte seine Angaben betreffend den Drogenkonsum erneut nach oben kor- rigierte und nun von CHF 300.00 – CHF 400.00 und nicht mehr CHF 100.00 – CHF 200.00 pro Woche die Rede war. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum Kokain konsumierte. Sie geht aber nicht davon aus, dass dieser Konsum die Einsichts- und/der Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten eingeschränkt hat. Insbesondere G.________ hätte dies ansonsten mitbe- kommen müssen (vgl. hierzu pag. 18 299, Z. 190 f.). Selbst AD.________, der sich als Lebensfreund des Beschuldigten bezeichnet, gab anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe nichts vom Drogenproblem des Be- schuldigten bemerkt. Dieser sei immer etwas aufbrausend und aufgedreht gewe- sen, was er aber nie als besonders störend empfunden habe (pag. 18 216, Z. 182 und Z. 190 ff.). Der im Zeitpunkt der Delinquenz vorhandene Kokainkonsum des Beschuldigten wird folglich im Rahmen von Art. 47 StGB zu berücksichtigen sein. 23 10. Charakterisierung der Beschuldigten 1. Ausbildung, Persönlichkeit und finanzielle Verhältnisse Die Vorinstanz charakterisierte die Beschuldigte wie folgt (pag. 18 486 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ besuchte die Primarschule, machte ein Haushaltlehrjahr und absolvierte dann die Haus- pflegerinnenschule. Sie arbeitete gemäss ihren Aussagen anschliessend 20 Jahre lang auf ihrem Be- ruf als Angestellte bei der ________ (Arbeitgeberin), bevor sie die Buchhaltung und Administration der I.________ AG übernahm. Abgesehen von einem einfachen Buchhaltungs-Grundkurs bei der Mi- gros-Schule verfügt C.________ folglich über keinerlei kaufmännische Bildung. Sie hatte entgegen ih- ren Aussagen nicht die nötigen Fähigkeiten, die Administration inkl. Buchhaltung einer Gesellschaft mit mehreren hunderttausend Franken Umsatz, zahlreichen Baustellen und verschiedenen Unterak- kordanten zu führen. Auch fehlte ihr jegliches Wissen, das es braucht, um eine verantwortungsvolle Verwaltungsrätin und Mitglied der Geschäftsleitung einer solchen Gesellschaft zu sein. Das Ehepaar ________ (Familienname) war schon rund neun Jahre verheiratet, als A.________ die I.________ AG übernahm. C.________ kannte ihren Mann, seine eher chaotische, aber einnehmende Art folglich schon lange, als sie sich entschloss, in seine Gesellschaft mit einzusteigen und ihren angestammten Beruf zu verlassen. Sie wusste folglich, was sie tat, als sie sich darauf einliess. Von den befragten Dritten wurde sie als "angenehm", als Ruhepol, beschrieben. Keiner der Befragten sagte aus, sie sei von ihrem Mann abhängig oder nicht fähig gewesen, ihren eigenen Willen zu bilden. AD.________ sagte gar aus, sie habe ihren Mann durchaus auch korrigiert. An der Hauptverhandlung wirkte sie selbstbewusst, gab an, ihren Aufgaben in der I.________ AG gewachsen gewesen zu sein. Sie war nach Ansicht des Gerichts ihrem Mann zwar sowohl intelligenz- als auch 'energiemässig' klar unterle- gen, aber durchaus fähig, ihren eigenen Willen zu bilden. Auf die Frage nach der geltend gemachten Abhängigkeit von ihrem Mann ist in E. III.A.3.3.2 hiernach noch vertieft einzugehen. Zu den finanziellen Verhältnissen von C.________ vor der angeklagten Deliktszeit kann auf das in E. III.A.3.2.1 hiervor zu A.________ Ausgeführte verwiesen werden. C.________ verdiente als Haus- pflegerin naturgemäss deutlich weniger als ihr Mann; ob sie einer 100%-Anstellung nachging, geht aus den Akten nicht hervor. Auch ist nicht bekannt, ob sie schon vor ihrer Tätigkeit bei der I.________ AG kostenpflichtige Online-Spiele spielte und dies eine Erklärung für die aufgenommenen Kleinkredite sein könnte. Auffallend ist, dass sie per Ende 2014 private Kreditkartenschulden von fast CHF 6'800.00 hatte, die private Kreditkarte jedoch ab Anfang 2015 praktisch nicht mehr nutzte und die Schulden vollumfänglich zurückzahlte (vgl. pag. WSG 19 260 ff.). An der Hauptverhandlung nann- te sie als Ursache für ihre Schulden die schlechte wirtschaftliche Lage der I.________ AG, was be- reits von den zeitlichen Abläufen her nicht zutreffend sein kann. Ihre Eltern bzw. ihre Mutter stellten zwar das Gründungskapital für die J.________ AG zur Verfügung, doch ist daraus nicht zu schlies- sen, dass C.________ in einem sehr begüterten Elternhaus aufwuchs. Die Aussagen ihres Vaters wirken eher so, als hätte seine (verstorbene) Frau ihr 'Büechli' geplündert, um dem Mann ihrer Toch- ter mit CHF 100'000.00 helfen zu können. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass C.________ die ausbildungsmässigen und finanziellen Ressourcen fehlten, um sich zusammen mit ihrem Mann ohne die nötige administrative und finanzielle Hilfe selbständig zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind grundsätzlich korrekt. Als unpassend wer- den jedoch die Ausführungen, wonach die Beschuldigte dem Beschuldigten sowohl intelligenz- als auch energiemässig klar unterlegen gewesen sein soll (pag. 18 486 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), empfunden. Nach Auffas- 24 sung der Kammer ist diese Feststellung durch nichts belegt. Im Gegenteil; den Ak- ten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte rund 20 Jahre lang als Angestellte bei der ________ (Arbeitgeberin) gearbeitet hat (pag. 05 011 005, Z. 5 ff. und pag. 18 266, Z. 23 ff.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete sie als Fusspflegerin und in einem Dro- geriemarkt an der Kasse (pag. 19 672, Z. 14 f.). Damit ist erstellt, dass die Be- schuldigte über Jahre einer Arbeitstätigkeit nachging, die mental und energietech- nisch belastend ist. Es kann daher keinesfalls die Rede sein, dass die Beschuldigte ihrem Ehemann intelligenz- und/oder energiemässig klar unterlegen ist. Erstellt ist hingegen nach Auffassung der Kammer, dass die Beschuldigte über kei- ne genügende Ausbildung verfügte, die es zum Führen einer Buchhaltung benötigt. Dies bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst (pag. 19 673, Z. 4 ff.). 2. Abhängigkeit zum Beschuldigten / Nötigung durch den Beschuldigten Zur Frage, ob die Beschuldigte von ihrem Ehemann abhängig war oder von diesem gar bedroht resp. genötigt wurde, erwog die Vorinstanz (pag. 18 487 ff.; S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): "Mein Mann [hatte] ganz klare Vorstellungen und ich [hatte] einfach […] zu gehorchen." Ihr Mann ha- be sie bedroht, sie habe "ganz viel unterschreiben" müssen, unter Druck, weil ihr Mann das so gewollt habe. "Unterschrieben habe ich […] unter psychischem Stress und Druck und Drohungen", "dass er mich verlasse, dass er mir mit Schlägen gedroht hat, dass er mich kaputt macht, psychisch, physisch" (pag. 05 011 017 f.). So oder ähnlich antwortete C.________ auf viele Fragen der Staatsanwaltschaft und so plakativ beantwortete sie auch entsprechende Nachfragen an der Hauptverhandlung. A.________ machte geltend, er habe seine Frau "fast" genötigt, oder er habe ihr gesagt, sie solle et- was so machen wie er es wolle oder sie müsse gehen. Er sagte gar aus, er habe seiner Frau mit Schlägen gedroht. Nach der Video-Einvernahme von C.________ eröffnete die Staatsanwaltschaft daher konsequenterweise ein Verfahren gegen A.________, dies wegen des Verdachts der Nötigung, evtl. Drohung (pag. 01 001 009). Nicht einmal eine Woche nach der Verfahrenseröffnung stellte der Verteidiger von C.________ bereits den Antrag, das Verfahren sei gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB zu sistieren. Und weniger als sechs Monate später stellte er den Antrag, es sei gänzlich einzustellen, was die Staatsanwaltschaft denn auch tat (vgl. dazu auch bereits E. II.A und E. II.G hiervor). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage, ob die Aussagen von C.________ und A.________ glaubhaft sind, d.h. A.________ seine Frau tatsächlich 'unter Druck setzte' oder ob sie dies beide nur aussagten, um C.________ zu schützen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind, so sind in einem zweiten Schritt die strafrechtlichen Folgen zu prüfen. Auch nach dem persönlichen Eindruck an der Hauptverhandlung sprechen mehrere Gründe gegen die vollumfängliche Glaubhaftigkeit der Aussagen: - Der Umstand, dass C.________ bei der Befragung durch die Kantonspolizei, die 2019 stattfand, noch nichts schilderte, was als Druck oder Androhung von Gewalt seitens ihres Mannes interpre- tiert werden müsste, sondern sich bei kritischen Fragen stets in 'Nicht-Wissen' flüchtete. Dem könnte man entgegenhalten, sie habe sich geschämt und deshalb zunächst nichts gesagt. Die Be- fragung wurde jedoch durch zwei Polizistinnen durchgeführt, es waren auch wesentlich weniger Personen anwesend als bei der Video-Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, so dass die Schilderung von psychischem oder gar physischem Druck eher bei der ersten Befragung zu er- warten gewesen wäre. 25 - Hinzu kommt die Detailarmut der Schilderungen: Die Aussagen von C.________ zu den (angebli- chen) Drohungen und Nötigungen enthalten praktisch keine nachvollziehbaren Details, keine spontanen Schilderungen konkreter Ereignisse oder ähnliches. Dies blieb auch an der Hauptver- handlung so. C.________ konnte selbst in Verbindung mit ganz konkreten Angelegenheiten wie dem Unterzeichnen des Vertrags mit der AB.________ AG kein stimmiges Detail einer Drohung schildern. Auch die Aussagen von A.________ sind wenig detailreich (was allerdings auch eher verständlich ist), sie blieben plakativ und nicht mit einzelnen Ereignissen verknüpft. - Es fehlt auch jegliche halbwegs präzise zeitliche Einordnung dieser Drohungen/Nötigungen. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft sagte C.________ lediglich, diese hätten "vielleicht im 2016" angefangen (pag. 05 011 018). Auch an der Hauptverhandlung konnte oder wollte sie dies nicht präzisieren und verwickelte sich bei der Frage, ob sie wegen der Drohun- gen/Nötigungen ihres Mannes in den Verwaltungsrat der I.________ AG gegangen sei oder weil sie Lust darauf gehabt habe, mit diesem zusammenzuarbeiten, in Widersprüche. - An der Hauptverhandlung verneinte C.________ explizit, dass ihr Mann jemals gegen sie gewalt- tätig geworden sei. Es ist folglich schwer nachzuvollziehen, warum sie sich durch folgenlose Dro- hungen mit Gewalt, wie sie es sagte, bzw. mit Schlägen, wie er es sagte, so sehr hätte einschüch- tern lassen sollen, dass sie nicht mehr fähig gewesen wäre, einen eigenen Willen zu bilden. Zu beachten ist auch, dass C.________ eine immerhin so enge Beziehung zu ihren Eltern hatte, dass diese ihrem Mann und ihr für die Gründung eines weiteren Unternehmens CHF 100'000.00 zur Verfügung stellten. Wäre sie wirklich von ihrem Mann bedroht und/oder genötigt worden, so würde sich die Frage stellen, warum sie ihren Mann nicht verliess, statt sich auf Dinge einzulassen, von denen sie offensichtlich keine Ahnung hatte und ihre Folgen nicht abschätzen konnte. Dass sie durchaus fähig gewesen wäre, sich von ihrem Mann abzugrenzen, zeigt ihr Rückzug nach Aven- ches (vgl. sogleich). Von dort kam sie aber freiwillig wieder zurück, um bei der J.________ AG zu arbeiten, obwohl deren Gründer und unbestrittener faktischer Geschäftsführer wiederum ihr Mann war. - Weiter gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht der Umstand, dass der Verteidiger von C.________ praktisch umgehend eine Sistierung und dann Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung bzw. Drohung beantragte. Dieser unmittelbare Rückzug unter gleichzeitiger Betonung, welch harmonische Ehe "auf Augenhöhe" das Paar nun führe, erscheint seltsam und wäre bei (vollumfänglicher) Wahrheit der Aussagen nicht zu erwarten. - In diesen Kontext gehört denn auch, dass C.________ im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO nicht geltend machte, sie sei zu den ihr vorgeworfenen Handlungen genötigt worden, weswegen das Verfahren gegen sie einzustellen sei. Dies hätten sie oder ihre Verteidigung unzweifelhaft ge- tan, wenn ernsthaft eine schuldausschliessende Nötigung im Raum stünde. Wie schon einleitend geschildert ist A.________ eine charismatische, einnehmende, sicher auch do- minante Persönlichkeit. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass seine Frau ganz grundsätzlich eher das tat, was er vorgab, und dass sie versuchte, seinen Erwartungen gerecht zu werden. Daher enthalten ihre Aussagen sicher auch einen wahren Kern. Sie fühlte sich von ihm abhängig, fürchtete, ihn zu ver- lieren, was sie nicht wollte. Doch ist dabei nicht ersichtlich, dass ihr Mann mit seinen direkten und indi- rekten Forderungen eine strafrechtlich relevante Grenze überschritten haben könnte. C.________ sah zudem zweifellos auch, dass sie bei der I.________ AG wesentlich mehr verdiente als früher (gemäss Lohnausweis 2016 rund CHF 6'000.00 pro Monat und damit monatlich rund CHF 1'800.00 mehr, als sie 2014 bei der ________ (Arbeitgeberin) verdient hatte; vgl. pag. 07 100 153). Sie hätte also riskiert, 26 nicht nur ihre Ehe, sondern auch ihre gut bezahlte Anstellung zu verlieren, wenn sie nicht das tat, was ihr Mann von ihr wünschte/wollte/forderte. Es wird nachfolgend bei den einzelnen Ziffern der Anklage- schrift zu entscheiden sein, ob C.________ verstand, was sie tat und welche Folgen es hatte, wenn sie z.B. einen Vertrag unterzeichnete oder sich nicht um die Rückzahlung von Darlehen kümmerte. Zusammenfassend kann bereits festgehalten werden, dass keine von A.________ geschaffene Nöti- gungssituation vorlag, die zur Folge hätte, dass C.________ ihre Handlungen oder Unterlassungen strafrechtlich nicht vorgeworfen werden könnten. Der Beziehungskonstellation zwischen A.________ und C.________ wird aber im Rahmen der Straf- zumessung betreffend C.________ Rechnung zu tragen sein. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen anschliessen. Das Auftreten der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zeugte von einer selbstbewussten und selbstbestimmten Frau und nicht einer willenlosen Person, die durch ihren Ehemann bedroht oder genötigt wird bzw. wurde etwas zu tun, was sie nicht wollte. Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hätte, wenn es ihr nicht mehr gepasst hätte. Offenbar passte der Beschuldigten die neue, besser bezahlte Ar- beitsstelle in leitender Position, womit erstellt ist, dass sie vom Beschuldigten bei der Arbeit weder bedroht noch genötigt worden ist. Die Beschuldigte war überdies entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht einfach nur ein «Bürofräulein» (pag. 19 667, Z. 11 f.), das Tee und Kaffee machte, im Gegenteil. Den Protokollen der Geschäftsleitungssitzungen resp. Teamsitzungen kann entnommen werden, dass die Beschuldigte zwischen Juli 2014 bis März 2017 immer dabei war (vgl. Ass.-Nr. 106) und gewisse Protokolle selbst schrieb (vgl. hierzu Protokoll der ausserordentlichen Verwaltungssratsitzung vom 12. Mai 2017 [pag. 07 150 003 ff.]). Die Beschuldigte wusste folglich über die relevanten Geschehnisse im Un- ternehmen Bescheid. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führ- te sie denn auch aus, vielleicht habe sie es einfach nicht sehen wollen (pag. 19 674, Z. 24). Es bestand nach der Kammer kein Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten. Der Kammer hinterliessen die Beschuldigten den Eindruck von Ver- bundenheit auf Augenhöhe bei offener Kommunikation. Die divergierenden Aus- führungen der Vorinstanz teilt die Kammer nicht. 11. I.________ und J.________ AG: Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Geschäftsgang Hierzu wird vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 492 ff.; S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). B. Vorwurf der qualifizierte ungetreuen Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG (AKS Ziff. I.1.2.1) 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im angefochtenen Teil (vgl. E. I.7. hiervor) von Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil 27 der I.________ AG, begangen im August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15, begangen wie folgt vorgewor- fen (pag. 18 005; Einfügungen der Kammer in eckigen Klammern): Im August 2017 kassierte A.________ im Bauprojekt Renovation AE.________, in welchem die I.________ AG Vertragspartnerin war, die zweite Akontorechnung vom 10.08.2017 [Verweis auf pag. 07 015 098] in der Höhe von CHF 47'519.30 sowie die dritte Akontorechnung vom 18.08.2017 [Verweis auf pag. 07 015 099] in der Höhe von CHF 9'821.85 über die J.________ AG ein. Er verzich- tete damit zulasten der I.________ AG auf ihr zustehende Einnahmen in der Höhe von CHF 57'341.15. Mit diesen Kosten im Umfang von CHF 57'341.15 verursachte A.________ wissentlich und willentlich eine Vermehrung der Passiven bzw. eine Nicht-Vermehrung der Aktiven und damit einen Vermögens- schaden der I.________ AG in entsprechendem Umfang. A.________ handelte wissentlich und willentlich sowie in Absicht, sich, seiner Ehefrau C.________ sowie der J.________ AG einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schluss- vortrages im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die angeklagten Zahlungen an die J.________ AG geleistet worden seien. Grund dafür sei, dass das «Projekt AE.________» von der J.________ AG übernommen worden sei. Dies habe der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung so ausgesagt. Auch wenn kein schrift- licher Werkvertrag zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossen- schaft bestanden habe, sei klar, dass ein solcher formfrei geschlossen werden könne, was vorliegend geschehen sei. Es sei im Interesse der AF.________ Ge- nossenschaft gewesen, das Projekt rechtzeitig fertigstellen zu können, da die Eröffnung kurz bevorgestanden habe. Dies könne der Besprechungsnotiz vom Ok- tober 2017 entnommen werden. Das Datum der Notiz ändere nichts daran, dass der mündliche Vertrag bereits früher geschlossen worden sei. Aus den oberinstanz- lich neu eingereichten Urkunden sei ersichtlich, dass die J.________ AG auch tatsächlich diverse Dienstleitungen erbracht habe. Er verweise hierzu auf das Kon- to 4000. Da die Zahlungen lediglich Akontozahlungen seien, sei nicht erheblich, wann diese ausgelöst worden seien. Die J.________ AG habe im fraglichen Zeit- raum bereits operative Leistungen erbracht. Ohnehin habe der Beschuldigte schlicht im Interesse der Bauherrschaft handeln wollen. Der angeklagte Sachver- halt sei nicht erstellt (pag. 19 678). 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (pag. 18 534 ff.; S. 95 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Im Vorgang zur und anlässlich der Berufungsver- handlung wurden noch eine Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 (pag. 19 619 ff.), drei Honorarrechnungen der J.________ AG gegenüber der AG.________ AG (pag. 19 622 ff.) sowie diverse Konti der J.________ AG (pag. 19 696 ff.) zu den Akten ge- geben und genommen. Sofern von Relevanz wird auf einzelne dieser Beweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung einzugehen sein. 28 G.________ wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als Zeuge ergänzend zur Sache befragt. Er führte mit Bezug auf den Sachverhalts- komplex betreffend das Projekt «AE.________» aus, er wisse nicht mehr, ob im Zeitpunkt der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 ein Werkvertrag zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossenschaft bestanden habe. Er sei an- fangs August in den Ferien gewesen und als er zurückgekommen sei, habe er vom Beschuldigten gehört, dass man das Projekt in die J.________ AG übernehmen könne. Es sei ein Vertrag unterzeichnet worden, er habe diesen aber nie gesehen und wisse nicht, was im Detail geschehen sei (pag. 19 655, Z. 30-37). Die Rech- nungen von ca. CHF 60'000.00 seien wahrscheinlich gestellt worden, weil man vereinbart hatte, dass die J.________ AG die ausstehenden Arbeiten noch erledi- gen würde (pag. 19 655, Z. 43 f.). Auf Vorhalt, dass ja bereits im August Rechnung gestellt worden sei, führte er aus, es habe noch viele offene Posten gehabt. Er selbst sei auf der Baustelle gewesen und sie als Service hätten diese Arbeiten übernommen (pag. 19 656, Z. 1 ff.). Er wisse, dass noch Isolationen sowie Inbe- triebnahmen hätten gemacht werden müssen. Auch bei den Lüftungen hätten noch diverse Teile gefehlt, die man noch habe anfertigen lassen müssen. Das Projekt sei noch nicht fertig gewesen. Da er am 1. November gegangen sei, sei dies wahr- scheinlich im September/Oktober gewesen, vorher sicher nicht (pag. 19 656, Z. 18 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach die J.________ AG zu die- sem Zeitpunkt noch keine Mitarbeitenden gehabt habe, um solche Arbeiten auszu- führen, führte G.________ aus, man habe mit Unterakkordanten zusammengear- beitet und sei selbst eine kleine Gruppe gewesen. Er sei selber auf die Baustelle gegangen, um auszuhelfen (pag. 19 656, Z. 26-30). Er glaube Vertragspartner der Unterakkordanten sei die I.________ AG gewesen (pag. 19 656, Z. 34 f.). Auf Vor- halt, wonach man bei dieser Ausgangslage argumentieren könnte, bei der Rech- nungsstellung über die J.________ AG sei es nur um die Sicherung der Gelder ge- gangen, führte G.________ aus, er habe dies nicht so empfunden. Die Idee sei gewesen, dass man etwas aufbauen könne. Dass man hierdurch Aufträge erhalten, erledigen und verrechnen könne (pag. 19 656, Z. 42-44). Er könne nicht sagen, ob die J.________ AG im August bereits Arbeit im Umfang von CHF 60'000.00 ge- macht habe (pag. 19 657, Z. 1 ff.). Auf Frage nach dem Start bei der J.________ AG führte G.________ aus, man habe eigentlich erst im August 2017 gestartet. Seine Ferien habe er bereits gebucht gehabt und der Beschuldigte habe gesagt, man richte das Büro ein, damit nach den Ferien gestartet werden könne (pag. 19 657, Z. 27 ff.). Die ersten Aufträge seien nach seiner Rückkehr, im Septem- ber/Oktober, ausgeführt worden (pag. 19 657, Z. 38 f.). Auf Frage, ob er erfahren habe, dass das Projekt «AE.________» auf die J.________ AG übertragen worden sei, verwies G.________ auf die Sitzung vom Oktober 2017. Ihm sei dort klarge- worden, dass die Auftraggeber das ebenfalls so wollten. Sie hätten es noch mit dem Anwalt klären wollen. Ob es einen Vertrag gegeben habe, wisse er nicht. Aber man habe der Bank helfen wollen, das Projekt für die bevorstehende Eröffnung im November abzuschliessen (pag. 19 658, Z. 10 ff.). Man sei einverstanden gewe- sen, dass die J.________ AG das mache, da sie das Gefühl gehabt hätten, es ge- he mit der I.________ AG nicht mehr lange (pag.19 658, Z. 21 ff.). Weiter führte G.________ aus, er wisse nicht mehr, mit welchen Unterakkordanten man zusam- 29 mengearbeitet habe. Auf Frage, ob ihm die AG.________ AG etwas sage, führte er aus, diese könnte es gewesen sein (pag. 19 658, Z. 42). Zum Vorhalt, wonach die AG.________ AG ausgeführt habe, die I.________ AG sei ihre Auftraggeberin ge- wesen, wusste G.________ nichts zu sagen. Er wisse nicht, was dort gelaufen sei (pag. 19 659, Z. 1 ff.). Auf Vorhalt des Kontoauszugs 4000, Dienstleistun- gen/Projekte (pag. 19 700) führte G.________ aus, die Produkte hätten alle mit Lüftungen zu tun, aber er könne diese nicht einem konkreten Projekt zuordnen, da dies jeweils überall ähnlich ausgesehen habe (pag. 19 659, Z. 17 ff.). Auch der Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Sache befragt. Auf Vorhalt der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 (pag. 19 619), wonach die AF.________ einen Rechtsanwalt beiziehe, um die Umschreibung des Werkvertrages auf die J.________ AG anzugehen, führte der Beschuldigte aus, der Vorsitzende habe Recht. Er sei vor der Vorinstanz noch davon überzeugt gewesen, dass ein Vertrag bestanden habe, bis er das Protokoll von G.________ vom 25. Oktober gesehen habe. Er habe das Maul wohl zu voll genommen. Einen Vertrag habe es nicht gegeben. Er würde schwören können, dass es eine Vereinbarung gegeben habe (pag. 19 665, Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Überschreibung des Vertrages gemäss Aktennotiz etwas sei, dass man angehe und nicht etwas, das bereits abgeschlossen sei, sagte der Beschuldigte: «Ja, da haben Sie recht.» (pag. 19 665, Z. 18-20). Man habe damals darüber gesprochen, die Arbeiten über die J.________ AG zu machen, da es der I.________ AG schlecht gegangen sei. Gemäss dem Ding (gemeint: der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 [pag. 19 619 ff.]) habe es jedoch damals noch keinen Werkvertrag gegeben, weshalb die J.________ AG nicht Vertragspartnerin der AF.________ Genossenschaft gewe- sen sei. Dies sei richtig (pag. 19 665, Z. 27-31). Es gäbe aber Zahlungen, die bele- gen würden, dass die J.________ AG Material für das Projekt «AE.________» be- sorgt habe. So sei es dann schon nicht. Man habe nicht einfach Geld genommen und damit nichts gemacht. Man habe es nicht vor der I.________ AG verstecken wollen, sondern gebraucht, um Sachen zu bezahlen. Man habe bspw. von der ________ (Unternehmen) Steuertechnik bezogen (pag. 19 665, Z. 35 ff.). Der Be- schuldigte bestätigte sodann, dass ihm klar sei, dass – selbst wenn die J.________ AG Sachen finanziert hätte – die I.________ AG Vertragspartnerin der AF.________ Genossenschaft gewesen und ihm dies bewusst gewesen sei (pag. 19 666, Z. 1 ff.). 4. Erwägungen der Kammer Auch diesen Sachverhaltskomplex betreffend kann zunächst auf die nachfolgen- den, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 539 f.; S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Erstellt ist, dass die I.________ AG mit der AF.________ einen Unternehmervertrag abschloss und anschliessend Leistungen, wenn auch nicht zur Zufriedenheit der AF.________, erbrachte. Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass am 18. August 2017 CHF 47'519.30 und am 1. September 2017 CHF 9'821.85 auf das Konto der J.________ AG überwiesen wurden. A.________ wird vorgeworfen, er habe dadurch zu Lasten der I.________ AG auf ihr zustehende Einnahmen von insgesamt CHF 57'341.15 verzichtet. Dieser Vorwurf ist dann zutreffend, wenn erstellt ist, dass Mitarbeitende der 30 I.________ AG und nicht der J.________ AG mit Material der I.________ AG die verrechneten Leis- tungen erbrachten. Die J.________ AG war per 30. Juni 2017 gegründet worden, theoretisch wäre es also denkbar, dass die Aussage von A.________, er habe sich mit der Bauherrin durch Abschluss eines zweiten Werk- vertrags darauf geeinigt, die bisher erbrachten Leistungen über die I.________ AG abzurechnen und die noch zu erbringenden Leistungen auf die J.________ AG zu übernehmen, zutrifft. Dafür, dass dem nicht so war, gibt es jedoch gleich mehrere Indizien: - Die AF.________ reichte (trotz entsprechender Aufforderung der Staatsanwaltschaft; vgl. E. Er- ror! Reference source not found. [sic!] hiervor) keinen zweiten Werkvertrag (wohl aber die bei- den Akonto-Rechnungen auf Briefpapier der J.________ AG) ein und machte auch keine Aus- führungen, wonach es zu einem Wechsel der Vertragspartnerin gekommen sei. Selbst wenn die damaligen Entscheidungsträger im Zeitpunkt der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht mehr in der AF.________ tätig gewesen wären, hätte es in der Bank mindestens eine Aktennotiz über den Vertragswechsel gegeben. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Bank einen Vertrag absch- liesst oder abändert, ohne darüber zumindest eine Aktennotiz zu erstellen. - A.________ sagte denn auch an der Hauptverhandlung zunächst spontan aus, er sei nicht mehr sicher, ob es eine zweite Vereinbarung gegeben habe, sie hätten jedenfalls versucht, den Archi- tekten zu kontaktieren. Erst auf Nachfragen wurde er immer 'sicherer', dass es so einen Vertrag oder eine Vereinbarung gegeben habe, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. - In den beiden von der AF.________ eingereichten Vereinbarungen mit Dritten war nur vom Ver- trag mit der I.________ AG die Rede. Auch die AH.________ AG, die bis im Herbst 2017 als Sub- unternehmerin tätig war, erwähnte nur die I.________ AG, nicht aber die J.________ AG. - G.________ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft spontan aus, im Sommer 2017 hätte die J.________ AG gar nicht so viele Arbeitsleistungen erbringen können, als dass sie Rechnungen in der Höhe von über CHF 57'000.00 hätte stellen können. Er versuchte dann korrigierend geltend zu machen, sie hätten Unterakkordanten gehabt, die sie bezahlt hätten, musste aber gleich wieder einräumen, dass diese direkt von der Bauherrin bezahlt worden seien, was auch tatsächlich so war. An der Hauptverhandlung sagte er denn auch aus, das sei alles noch über die I.________ AG gelaufen. Aus den durch das Gericht bei der ________ (Bank) edierten Detailbelegen (vgl. E. II.H.2 hiervor) ergibt sich, dass höchstens CHF 4'421.00 an die Subunternehmerin AH.________ AG geflossen sein können. G.________ ist daher auf seiner ersten spontanen Aus- sage zu behaften, wonach die J.________ AG gar nicht in der Lage gewesen wäre, Arbeiten in diesem Umfang zu erbringen. Die AF.________ hätte keinen Grund gehabt, der Staatsanwaltschaft den Vertragswechsel bzw. den Abschluss eines zweiten Werkvertrags mit der J.________ AG zu verschweigen, hätte es denn einen solchen gegeben. Dass sie die Rechnungen – fälschlicherweise – auf das Konto der J.________ AG bezahlte, dürfte mit ein Grund gewesen sein, warum sie sich mit der BB.________ AG – welche die Forderungen der I.________ AG zediert erhalten hatte und deshalb zu deren Eintreibung berechtigt war - auf eine (zusätzliche) Zahlung von CHF 30'000.00 einigte, obwohl sie zunächst jegliche Forde- rung bestritt. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher die Aussagen von A.________ als reine Schutzbehauptungen und erachtet es als erstellt, dass die total CHF 57'341.15 eigentlich der I.________ AG zugestanden wären. A.________ sagte aus, nur er habe Rechnungen, auch die Akon- to-Rechnungen, gestellt (vgl. E. III.A.2.13 hiervor; damit übereinstimmend auch C.________ in E. III.A.2.2.2 und S.________ in E. III.A.2.4 hiervor). Indem A.________ die AF.________ anwies, die 31 Rechnungen auf das Konto der J.________ AG zu bezahlen, bereicherte er diese ungerechtfertigt und schädigte die I.________ AG. Das Argument, wonach eine schriftliche Übertragung stattgefunden habe, brachte der Beschuldigte persönlich oberinstanzlich gar nicht mehr vor. Die Kammer erach- tet es zudem nicht als glaubhaft, dass der schriftliche Werkvertrag vom 7. Novem- ber 2016 zwischen der I.________ AG und der AF.________ Genossenschaft, dem eine umfassende Submission zugrunde lag (vgl. pag. 07 015 007 ff.), münd- lich auf die J.________ AG übertragen worden sein soll. Ein solches Geschäftsge- baren der AF.________ Genossenschaft erscheint von vornherein wenig plausibel und sinnstiftend. Die Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 hält denn auch fest, dass die schwierige Situation durch einen Rechtsanwalt angegangen werden müsse, wozu auch die Umschreibung des Werkvertrages auf die J.________ AG gehöre. Man werde hierzu einen Termin mit dem Rechtsanwalt vereinbaren (pag. 19 621). Die Aktennotiz zeigt folglich auf, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die J.________ AG, eben gerade keine Übertragung des Werkvertrages stattge- funden hatte; auch wenn eine solche später diskutiert wurde. So weisen denn auch die durch die J.________ AG gestellten Akontorechnungen Nr. 2 und 3 als Rech- nungsdatum den 10. resp. 18. August 2017 aus (pag. 07 015 098 ff.). Der Ansicht, es habe keine Übertragung stattgefunden, schien anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auch der Beschuldigte zu sein (vgl. E. II.B.12.3 hiervor). Den Akontorechnungen Nr. 2 und 3 ist weiter zu entnehmen, dass sie für bereits ausgeführte Arbeiten ausgestellt worden sind. Die Ausführungen von G.________, wonach noch viel habe gemacht werden müssen, sind wenig plausibel. Die Rech- nungen wurden ausserdem geprüft und validiert (vgl. pag. 07 015 098 ff.). Mit Blick auf die Aussagen von G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die J.________ AG ihre Tätigkeit erst im September 2017 aufgenommen habe und er gewisse Arbeiten bei der AF.________ Genossenschaft selbst noch ausgeführt habe (vgl. E. II.B.12.3 hiervor), erscheint es zeitlich nicht möglich, dass die J.________ AG die den Akontorechnungen vom August zugrundeliegenden Arbei- ten bereits vor Rechnungsstellung ausgeführt haben soll. Der Vereinbarung vom 7. November 2017 zwischen der AH.________ AG und der AF.________ Genos- senschaft kann sodann entnommen werden, dass die I.________ AG für die Arbei- ten betreffend das Projekt «AE.________» die AH.________ AG als Subunter- nehmerin einsetzte (pag. 07 015 101 f.). Der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass die I.________ AG die AG.________ GmbH als weitere Subunternehmerin einsetzte (pag. 19 620). Diese Tatsachen manifestieren, dass der Werkvertrag nicht von der J.________ AG, sondern der I.________ AG erfüllt worden ist. Einer Bank eher nicht zum Ruhm gereichend ist, dass die AF.________ Genos- senschaft die erwähnten Akontorechnungen Nr. 2 und 3 bezahlte und somit fälsch- licherweise Geld auf das Konto der J.________ AG überwies. Wie der Vereinba- rung zwischen der AF.________ Genossenschaft und der BB.________ AG vom 18. März 2019 entnommen werden kann, erkannte Erstere diesen Fehler schliess- lich, weshalb sie Letzterer zur Beilegung der Streitigkeit einen Betrag von CHF 30'000.00 bezahlte (pag. 07 015 104; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz). 32 Selbst die anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichten Kontenblätter der J.________ AG (insbesondere «Konto 400 Dienstleistungen Projekte» [pag. 19 700]), legen nach Auffassung der Kammer nicht nahe, dass die J.________ AG Arbeiten im Projekt «AE.________» ausgeführt hat. So sind etliche auf den Kon- tenblättern aufgeführte Aufwendungen nicht vor Stellung der 2. und 3. Akontorech- nungen angefallen. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Aufwendungen für Arbeiten am Projekt «AE.________» getätigt wurden, die den erwähnten Akontorechnungen zugrunde lagen. G.________ sagte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme ausserdem aus, er könne nicht sagen, wel- chem Projekt diese Aufwendungen zuzuordnen seien, da die Projekte überwiegend gleich ausgesehen hätten (vgl. E. II.B.12.3 hiervor). Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, dass ihm klar sei, dass die J.________ AG und die I.________ AG zwei unterschiedliche juristische Personen seien und Letztere Vertragspartnerin gewesen sei, selbst wenn Erstere gewisse Sachen fi- nanziert haben sollte (E. II.B.12.3 hiervor). Die Kammer ist der Überzeugung, dass zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossenschaft zu keinem Zeitpunkt ein Werkvertrag bestanden hat. Die J.________ AG war somit nicht berechtigt, die fragliche Akontorechnungen in ihrem Namen zu stellen. Der Beschuldigte wollte durch diese Vorgehensweise Gelder für die J.________ AG erhalten, die ansonsten «verloren» gewesen wären, denn er wusste um die prekäre finanzielle Lage der I.________ AG (vgl. hierzu Ge- such um Bilanzdeponierung vom 23. Oktober 2017 inkl. Bilanz Stand 30. Juni 2017; pag. 07 050 006 ff. [insbesondere pag 07 050 042 f.]). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt. 13. Rechtliches 1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 543 ff.; S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten argumentierte im oberinstanzlichen Parteivor- trag mehrheitlich, der überwiesene Sachverhalt sei nicht erwahrt. Weiter negierte er den Vorsatz des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe insbesondere keine Berei- cherungsabsicht gehabt, denn er habe die J.________ AG nicht bevorteilen, son- dern im Interesse der Bauherrschaft handeln wollen. Auch deshalb habe ein Frei- spruch zu erfolgen (pag. 19 678). 3. Erwägungen der Kammer Die erstinstanzliche Urteilsbegründung lautet hinsichtlich der Tatbestandsmässig- keit wie folgt (pag. 18 549 f.; S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Vorinstanz): 33 Indem A.________ die AE.________ anwies, insgesamt CHF 57'341.15 auf das Konto der J.________ AG statt auf dasjenige der I.________ AG, welche die entsprechenden Leistungen er- bracht hatte, zu überweisen, verhielt er sich Letzterer gegenüber offensichtlich pflichtwidrig, denn er gab damit einen Vermögensanspruch der I.________ AG ohne Gegenleistung auf. Bei der I.________ AG trat ein Vermögensschaden in der genannten Höhe ein, der kausal war zu den Handlungen A.________. Auch der subjektive Tatbestand bietet keine Schwierigkeiten, A.________ handelte direkt vorsätzlich. Er wollte die J.________ AG unrechtmässig bevorteilen und wollte damit den Schaden der I.________ AG. Damit ist auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung der J.________ AG gegeben. Dass A.________ nicht – auch nicht über die J.________ AG, die im August 2017 ihren Betrieb gerade erst vor etwas mehr als einem Monat aufgenommen hatte – im Um- fang von über CHF 57'000.00 ersatzfähig war, braucht nach dem bereits in E. III.A.3.2.1 hiervor Aus- geführten nicht weiter betont zu werden. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt. Diesen zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt handelte der Beschuldigte um sich, seiner Ehefrau und der J.________ AG einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, der ihnen nicht zustand, weswegen auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 14. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 schuldig zu sprechen. C. Vorwurf der qualifizierte ungetreuen Geschäftsbesorgung z.N. der J.________ AG (AKS Ziff. I.1.2.2) 15. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im noch angefochtenen Teil (vgl. E. I.7. hiervor) von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J.________ AG, begangen am 14. August 2017 in ________ (Ort) im Deliktsbetrag von CHF 98'000.00, aufgrund des folgenden Sachverhalts vorgewor- fen (pag. 18 006; Einfügungen der Kammer in eckigen Klammern): Des Weiteren veranlasste A.________ als faktisches Organ, dass die J.________ AG gegenüber der CC.________ einen Kredit zugunsten der I.________ AG in der Höhe von CHF 500'000.00 besicherte [Verweis auf pag. 07 130 040]. Die J.________ AG musste ihre daraus entstandenen Forderungen gegenüber der I.________ AG aufgrund deren Konkurses über den ausserordentlichen Aufwand [Verweis auf pag. 05 003 199; Position 8010 «Ausserordentlicher Aufwand»] abschreiben. Da diese Abschreibung das vorhandene Eigenkapital der J.________ AG in der Höhe mehrfach überschritt, lag (spätestens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der I.________ AG am 06.11.2017) auch bei der J.________ AG eine Überschuldungssituation vor. Die Darlehensgewährung an die I.________ AG resp. die Übernahme von Verbindlichkeiten der I.________ AG gegenüber der CC.________ führte zu einer Vermehrung der Passiven der 34 J.________ AG und somit zu einem Vermögensschaden der Gesellschaft in entsprechendem Um- fang. A.________ ging damit Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. A.________ handelte wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich und der I.________ AG ei- nen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten hielt oberinstanzlich zunächst dafür, sowohl der Beschuldigte als auch G.________ hätten anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung glaubhaft geschildert, wie es zur Unterzeichnung gekommen sei. Sie seien unter Druck gesetzt worden und hätten die rechtliche Bedeutung der Besi- cherung des Kredits nicht gekannt. Erschwerend hinzugekommen sei, dass alles auf Englisch redigiert gewesen sei. Dem Beschuldigten sei es nicht um eine per- sönliche Bereicherung gegangen, sondern dessen Verhalten zeige exemplarisch auf, wie verzweifelt er sein «Baby», die I.________ AG, am Leben habe erhalten wollen. Ein Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Dass die Vorinstanz den Dienstleitungsertrag von CHF 98'000.00 herangezogen habe, sei nicht näher be- gründet worden und verstosse zudem gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Das Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 19 679). 3. Beweismittel Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten sowie von G.________ und der wei- teren Beweismittel wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 18 555 f.; S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern von Relevanz, wird auf einzelne Beweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung eingegangen. 4. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J.________ AG was folgt (pag. 18 556 ff.; S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass A.________ wie angeklagt faktischer Geschäftsführer der J.________ AG war, wurde bereits in E. III.A.3.6 hiervor ausgeführt und ist unbestritten. (…) Zum zweiten Abschnitt der Anklageschrift: Wie bereits in E. III.C.4.1.3 hiervor ausgeführt, schloss die I.________ AG am 3./6. März 2017 einen Kreditvertrag mit der CC.________ über CHF 500'000.00 ab, wobei total CHF 486'830.00 ausbezahlt wurden. Aus den sichergestellten Akten ergibt sich weiter, dass zwischen der J.________ AG und der CC.________ am 14. August 2017, also mehr als fünf Monate später, eine Vereinbarung (Security Assignment Agreement) über eine Sicherungszession sämtlicher Forderungen der J.________ AG zur Sicherung der Kreditverbindlichkeiten der I.________ AG abgeschlossen wurde, wobei G.________ – damals einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh- rer – das entsprechende Dokument unterzeichnete. A.________ und G.________ schilderten über- einstimmend, sie seien von einem unbekannten Mitarbeitenden der CC.________ eingeschüchtert worden, es sei mit der Polizei gedroht worden, daher habe G.________ die Vereinbarung unter- schrieben. Nach Ansicht des Gerichts sind diese erstmals an der Hauptverhandlung gemachten 35 Schilderungen unglaubhafte Schutzbehauptungen. Hätte sich der Abschluss des Security Assignment Agreement tatsächlich so 'dramatisch' zugetragen, hätten die beiden dies schon früher so ausgesagt. Hingegen dürfte sicher stimmen, dass die (mutmassliche) Muttergesellschaft der CC.________, die U.________ AG, Druck machte, das zeigt auch bereits das Auftauchen von T.________ im Betrieb. G.________ schilderte, er und A.________ hätten "in dem Sinn" entschieden, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Es habe geheissen, sie würden unterschreiben und könnten dann weiterfahren, die I.________ AG 'am Leben' erhalten, und A.________ habe beteuert, er werde dann mit der CC.________ schon eine Lösung finden. Das Gericht erachtet es folglich als erstellt, dass A.________ wie angeklagt die Besicherung des Kredits der I.________ AG mittels Forderungen der J.________ AG veranlasste. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, die J.________ AG habe ihre "daraus entstandene Forderung" gegenüber der I.________ AG abschreiben müssen, was zu ihrer Überschuldung geführt habe. Tatsache ist, dass T.________ in der Bilanz/Erfolgsrechnung der J.________ AG für das überlange Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 "langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, Darlehen CC.________ ex I.________ AG" von CHF 500'000.00 ver- buchte, hingegen die entsprechende Forderung gegenüber der I.________ AG (inkl. der CHF 43'497.71) auf null abschrieb (vgl. pag. 05 003 196 ff. und die Aussagen T.________ in E. III.A.2.6 hiervor). Das Security Assignment Agreement zwischen der J.________ AG und der CC.________ beinhaltet aber keine vollumfängliche Übernahme der Schulden der I.________ AG gegenüber der CC.________, sondern stellt eine Sicherungszession der Forderungen der J.________ AG zur Siche- rung des Kredits der I.________ AG bei der CC.________ 2016-1 dar. Die J.________ AG trat ihre Debitoren an die CC.________ ab, für den Fall, dass die I.________ AG ihre Schulden nicht würde bezahlen können. Sie hatte jedoch nie Debitoren in der Höhe von CHF 500'000.00, die sie an die CC.________ hätte abtreten können, und es gibt in den Akten keinerlei Belege dafür, ob und wenn ja in welcher Höhe sie jemals von der CC.________ in Anspruch genommen wurde. Auch gibt es keinen Vertrag zwischen der J.________ AG und der I.________ AG betreffend diese Sicherungszession, aus dem sich eine direkte Forderung der J.________ AG gegenüber der I.________ AG ergeben würde. Durchaus denkbar ist, dass die J.________ AG diese Sicherungszession unentgeltlich ab- schloss. Mit anderen Worten hatte die J.________ AG selbst nie eine Forderung von CHF 500'000.00 gegenüber der I.________ AG und hätte folglich auch nie einen solchen Betrag abschreiben müssen. Warum T.________ dies fast anderthalb Jahre nach den fraglichen Ereignissen überhaupt tat (das blähte lediglich die Bilanz auf), erschliesst sich dem Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts hät- te die Vereinbarung gar nicht in die Bilanz gehört, sondern höchstens im Anhang erwähnt werden müssen. Es ist nicht bekannt, wie viele Debitoren die J.________ AG im August 2017 bereits hatte, viele können es angesichts der kurzen Zeit ihres Bestehens nicht gewesen sein, doch konnte davon ausgegangen werden, dass sie weitere Debitoren würde generieren können. Ähnlich wie beim Darle- hen über CHF 220'000.00, das sich A.________ und C.________ von der I.________ AG vermeint- lich gewährten, klagte die Staatsanwaltschaft auch hier einen rein buchhalterischen Vorgang an, der mit den realen Gegebenheiten nichts zu tun hatte. Diese Überlegungen ändern aber nichts daran, dass A.________ G.________ nie dazu hätte veran- lassen dürfen, das Security Assignment Agreement vom 14. August 2017 zu unterzeichnen. Ein um- sichtiger Geschäftsführer wäre eine solche Sicherungszession zu Gunsten einer Gesellschaft, die kurz vor dem Konkurs stand, nie eingegangen. Dass A.________ in der Absicht handelte, der I.________ AG einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte, ist offen- sichtlich. Der angeklagte Sachverhalt ist damit mit der (entscheidenden) Einschränkung was den Vermögensschaden bei der J.________ AG angeht (siehe dazu ausführlich in E. III.D.4 hiernach) er- stellt. 36 Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an. Nachdem die I.________ AG bereits am 3./6. März 2017 mit der CC.________ GmbH einen Kreditvertrag über CHF 500'000.00 abgeschlossen hatte (pag. 05 003 123 ff.), unterzeichneten die J.________ AG sowie die CC.________ GmbH am 16. August 2017 eine Vereinbarung über eine Sicherungszession sämtlicher Forde- rungen der J.________ AG zur Sicherung der Kreditverbindlichkeiten der I.________ AG (sog. Security Assignment Agreement; pag. 07 130 40 [USB- Stick]). Diese Sicherungszession wurde von G.________ unterzeichnet (pag. 07 130 40 [USB-Stick]), welcher damals einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der J.________ AG war. Vom Kreditvertrag wurden schliesslich CHF 486'830.00 ausbezahlt (vgl. pag. 18 556; S. 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). All dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. G.________ führte anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 aus, die Herren der U.________ AG (die gemäss Handelsregisterauszug die Muttergesell- schaft der CC.________ GmbH ist) seien bei ihnen vor Ort gewesen. Er wisse nicht mehr, wie dies genau abgelaufen sei. Für ihn sei es klarerweise irgendeine Vorfi- nanzierung gewesen und er sei gutgläubig bzw. leichtgläubig gewesen (pag. 05 021 016, Z. 405 ff.). Er habe damals festgestellt, dass man der U.________ AG ei- ne Liste geschickt habe, die quasi dieselben Aufträge enthalten habe, wie bei der BB.________ AG. Er habe daher später den Kontakt zum Verwaltungsrat gesucht und auch dem Beschuldigten gesagt, dies gehe ja nicht (pag. 05 021 016, Z. 419- 429). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er werde sich darum kümmern (pag. 05 021 017, Z. 431 ff.). Der Verwaltungsrat, AD.________, habe die Firma hingegen liquidieren wollen (pag. 05 021 017, Z. 467 f.). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung bestätigte G.________ diese Ausführungen weitgehend. Die CC.________ GmbH sei bei ihnen im Büro gewesen, habe Druck gemacht und mit der Polizei gedroht. Sie hätten eine Sicherheit haben wollen, für den Fall, dass die I.________ AG den Bach runtergehen würde. Er sei ziemlich eingeschüchtert gewesen, da für ihn eine Welt zusammengebrochen sei. Der Beschuldigte sei ebenfalls anwesend gewesen und man habe beschlossen, das Dokument zu un- terzeichnen (pag. 18 302, Z. 292-297). Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt ha- be, er solle den Vertrag unterzeichnen, führte G.________ aus, sie hätten das dann so in dem Sinn entschieden. Es sei keine Aussage gekommen, er solle dies nicht tun und man habe nicht gewollt, dass alles den Bach runtergeht. Ihm sei nicht klar gewesen, was die Unterzeichnung des Vertrages für die J.________ AG be- deutet habe (pag. 18 302, Z. 304 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2019 bestätigte der Beschul- digte, dass G.________ ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass es nicht mög- lich sei, zweimal eine Globalzession zu machen. Er sei erschrocken (pag. 05 002 004, Z. 87 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2023 gab der Beschuldigte ausserdem zu Protokoll, am 4. Juni 2017 sei die CC.________ GmbH bei ihm im Büro gestanden und habe mit der Polizei gedroht. Sie hätten gesagt, er müsse das unterzeichnen, ansonsten würden sie zur Polizei gehen (pag. 18 235, Z. 314-325). Auf Vorhalt, dass G.________ den Vertrag unter- zeichnet habe, führte der Beschuldigte aus, es könne gut sein, dass er ihm gesagt 37 habe, er soll den Vertrag namens der J.________ AG unterzeichnen. Er wisse nicht mehr, wie G.________ darauf reagiert habe (pag. 18 236, Z. 330 ff.). Mit Blick auf die Aussagen erachtet es die Kammer – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – als erstellt, dass der Beschuldigte und G.________ nicht zur Un- terzeichnung des Security Assignment Agreement genötigt wurden. Gemäss G.________ hatte dieser bemerkt, dass der Beschuldigte die bereits an die BB.________ AG zedierten Forderungen, auch noch der CC.________ GmbH ze- diert hatte und sprach den Beschuldigten darauf an. Die Mitarbeitenden der U.________ AG übten auf diesen keinen Druck im Sinne einer Nötigung aus, son- dern sie konfrontierten den Beschuldigten (berechtigterweise) damit, dass die glei- chen Forderungen nicht an zwei unterschiedliche Unternehmen zediert werden können. Sie beabsichtigten in der Folge eine andere Art der Sicherung für den der I.________ AG bereits gewährten Kredit. Der Umstand, dass in Aussicht gestellt worden ist, die Polizei aufzusuchen, ist nicht unlauter. Es ist zwar nachvollziehbar, dass dies bei G.________ und dem Beschuldigten Druck generierte. Massgebend zur Sicherung des Kredits durch die J.________ AG war das Wissen um die un- zulässige Doppelabtretung der Forderungen und die Befürchtung, beim Beizug der Polizei werde das mehr als fragwürdige Geschäftsgebaren des Beschuldigten näher untersucht. Der Beschuldigte und G.________ sprachen sich ab und ent- schieden sich dazu, die I.________ AG nach Möglichkeit am Leben zu erhalten, weswegen G.________ das Security Assignment Agreement unterzeichnete. Die ins Feld geführten mangelnden Englischkenntnisse sind als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Hätten der Beschuldigte und G.________ nicht verstanden, um was es konkret ging, hätten sie das Security Assignment Agreement nicht un- terzeichnet. Auf die Frage, ob und falls ja, in welcher Höhe bei der J.________ AG ein Vermö- gensschaden eingetreten ist, wird im Rechtlichen einzugehen sein (vgl. E. II.C.16.3 hiernach). Vorweggenommen sei, dass die Kammer ebenfalls der Ansicht ist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer vollumfänglichen Übernahme der Schulden der I.________ AG gegenüber der CC.________ GmbH gekommen ist. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (vgl. pag. 18 557; S.118 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) handelte es sich um eine Sicherungszession, zur Sicherung des Kredits der I.________ AG bei der CC.________ GmbH. Ebenfalls zutreffend ist, dass die J.________ AG nie Debitoren in der Höhe von CHF 500'000.00 hatte, die sie an die CC.________ GmbH hätte abtreten können, und es in den Akten keinerlei Be- lege dafür gibt, dass die J.________ AG jemals in Anspruch genommen worden ist (vgl. pag. 18 557; S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angeklagte Sachverhalt ist demnach mit der Einschränkung betreffend Vermö- gensschaden bei der J.________ AG (vgl. E. II.C.16.3 hiernach) erstellt. 16. Rechtliches 1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird vorab auf die 38 zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 543 ff.; S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen ge- schäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Ob ein Aufwand geschäfts- mässig begründet war, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prü- fen (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2). Das Tatobjekt ist das dem Täter rechtlich oder wirtschaftlich fremde Vermögen. Das Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sowohl den Organen als auch den wirtschaftlich berechtigten Personen grundsätzlich fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen aufbauen können (BGE 141 IV 104 E. 3.2). Die Tathandlung besteht in der pflichtwidrigen Handlung des Geschäftsführers bzw. Aufsichtsorgans (vgl. hierzu BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Folge dieser pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Ein solcher kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Pas- siven, Nicht-Vermehrung der Aktiven oder Nicht-Verminderung der Passiven ent- stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht zudem auch die blos- se Vermögensgefährdung in einem Mass, durch welches das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, aus, um einen Vermögensschaden zu bejahen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gefährdung nach den Grundsätzen einer sorgfälti- gen Bilanzierung durch Wertberichtigungen oder Rückstellungen Rechnung getra- gen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 129 IV 124 E: 3.1; Urteil des BGer 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E: 3.1.1; jeweils mit Hinweisen). Zudem wird ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli Marcel Alexan- der/Wiprächtiger Hans, [Hrsg.], 4. Aufl. Basel, N. 136 zu Art. 158). Der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt sodann eine Bereicherungsabsicht voraus. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Diese ist unrechtmässig, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf hat (BGE 114 IV 133 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt auch diesbezüglich Eventualvorsatz. Den Vorteil muss der Täter jedoch erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus (Urteil des BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3). 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der objektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt, da kein Vermögensschaden erwiesen sei. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die Bereicherungsab- sicht des Beschuldigten zu begründen. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass 39 der Täter auf der Wissensseite die Möglichkeit der Bereicherung erkannt habe und Letztere auf der Willensseite das eigentliche Ziel gewesen sei. Diese Punkte seien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, denn der Beschuldigte habe beide Gesellschaften retten und nicht eine der beiden zum Nachteil der anderen bereichern wollen (pag. 19 679). 3. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte als faktischer Ge- schäftsführer der J.________ AG als Täter in Frage kommt (vgl. pag. 18 559; S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegt auf der Hand, dass ein pflichtgemäss handelnder Geschäftsführer das Security Assignment Agreement nie unterzeichnet hätte, insbesondere zugunsten einer Gesellschaft wie der I.________ AG, die kurz vor dem Konkurs stand. Es liegt folglich eine Tathandlung i.S. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Zu prüfen ist weiter, ob ein Vermögensschaden vorliegt und wenn ja, in welcher Höhe. Die Vorinstanz führte diesbezüglich überzeugend aus, dass sich aus den Ak- ten nicht ergibt, ob bzw. in welchem Umfang die J.________ AG überhaupt in An- spruch genommen worden ist. Es trifft daher zu, dass ein konkreter Schaden im Sinne einer Verminderung der Aktiven nicht nachgewiesen ist. Die Kammer hält mit der Vorinstanz dafür, dass die Verbuchung der CHF 500'000.00 bei den Passiven der J.________ AG durch T.________ nicht korrekt war, da die J.________ AG nicht einen Schuldübernahmevertrag abgeschlossen, sondern lediglich eine Siche- rungszession vereinbart hat. Es trifft zu, dass die J.________ AG nie Debitoren in entsprechendem Umfang hatte, weshalb eine Vermögensgefährdung in diesem Umfang nicht vorliegt (vgl. hierzu auch pag. 18 560; S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kommt jedoch zum Schluss, dass eine Siche- rungszession in der Art der abgeschlossenen nach dem in Art. 960 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) statuierten Vorsichtsprinzip zwingend in der Buchhaltung aufzuführen ist. Für solche potenziellen Verbindlich- keiten sind nach Auffassung der Kammer Rückstellungen zu bilden, denn das Vermögen des Unternehmens wird dadurch in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert (vgl. hierzu ausführlich (MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996, S. 75 ff.). Es liegt somit eine Vermögensgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vor. Da die J.________ AG gemäss Security Assignment Agreement nicht nur bereits bestehende Debitoren, sondern auch sämtliche künftigen Forderungen bis zum 31. August 2019 der Sicherungszession unterwarf (vgl. Security Assi- gnment Agreement; pag. 07 130 40 [USB-Stick]), gestaltet sich die Berechnung der Höhe des Vermögensschadens im Sinne einer Vermögensgefährdung schwierig. Dass die Vorinstanz hierzu auf den Dienstleitungsertrag gemäss Erfolgsrechnung 2017/2018 der J.________ AG abstellte (pag. 18 560 f.; S. 121 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Dienstleistungsertrag wurde auf CHF 98'000.00 beziffert (pag. 05 003 198). Der Grundsatz in dubio pro reo wird dabei nicht tangiert. Es geht nicht um eine Be- weisbewertung, sondern um die Feststellung der Schadenshöhe. Hierbei erweist sich der Dienstleistungsertrag als valable Grösse, auf die abgestellt werden kann. 40 Der Vermögensschaden im Sinne einer Vermögensgefährdung beträgt folglich CHF 98'000.00. Der Abschluss des Security Assignment Agreement mit der CC.________ GmbH ist sodann kausal für den Eintritt des Vermögensschadens. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, denn er wollte die I.________ AG durch dieses Vorgehen weiterhin am Leben erhalten. Auch die vom Beschuldigten bestrittene Bereicherungsabsicht ist zu bejahen. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. E. II.C.16.1 hiervor). Dadurch, dass die J.________ AG eine Sicherungszession für Kredit- schulden der I.________ AG gegenüber der CC.________ GmbH einging, ohne von der I.________ AG eine Gegenleistung zu erhalten, bereicherte sie diese un- rechtmässig. Ein Drittunternehmen wäre nicht bereit gewesen, eine Sicherungs- zession einzugehen, ohne hierfür eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Der Beschuldigte wollte «sein Baby», die I.________ AG durch die wirtschaftliche Bes- serstellung am Leben erhalten und ihm war klar, dass die I.________ AG hierauf keinen Anspruch hatte. Folglich ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist damit erfüllt. 17. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 14. August 2017 in ________ (Ort) zum Nach- teil der J.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 98'000.00 schuldig zu sprechen. D. Vorwurf des Betrugs (AKS Ziff. I.1.3) 18. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 sowie Ziff. I.2.3 der Anklageschrift Betrug, mehrfach versucht und vollendet begangen in der Zeit vom 27. September 2016 bis 6. November 2017 in ________(Ort) und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 101'737.29, gestützt auf folgen- den (zusammengefassten) Sachverhalt vorgeworfen (pag. 18 007 ff. und pag. 18 017 ff.; vgl. pag. 18 562; S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Geschäftsführer der I.________ AG entschloss sich A.________ Ende September 2016, die I.________ AG zwecks Vorfinanzierung von Debitorenforderungen bei der Onlineplattform der DD.________ AG zu registrieren. C.________ (damals Mitglied des Verwaltungsrates und Mitglied der Geschäftsleitung der I.________ AG) unterzeichnete am 27.09.2016 die entsprechende Beitritts- erklärung [Verweis auf pag. 04 001 013] für die Onlineplattform und richtete den entsprechenden Ac- count der I.________ AG ein. Dieser Account ermöglichte es der I.________ AG, Debitorenforderun- gen hochzuladen und von an dieser Plattform teilnehmenden Investoren vorfinanzieren zu lassen. Am 27.09.2016 gewährte die DD.________ AG der I.________ AG eine Kreditlimite von CHF 70'000.- [Verweis auf pag 05 110 020]. Am 25.01.2017 beantragte die I.________ AG eine Erhöhung der Kre- 41 ditlimite. Anlässlich eines persönlichen Treffens vom 26.01.201736 mit Verantwortlichen der DD.________ AG legte A.________ Debitoren (Werkverträge) in der Höhe von CHF 1.5 Mio. vor, dies im Wissen darum, dass er diese Forderungen im Rahmen des Factoring-Rahmenvertrags vom 20.10.2016 mit der BB.________ AG bereits zediert hatte. A.________ und C.________ täuschten damit die Verantwortlichen der DD.________ AG über das Vorhandensein eines falschen Debitoren- guthabens, welches (sofern überhaupt existierend) bereits zediert worden war. Durch die Vorspiege- lung dieses Debitorenguthabens erwirkten sie für die I.________ AG bei der DD.________ AG eine Erhöhung der Kreditlimite von CHF 70’000.00 auf CHF 200'000.00. Am 13.02.2017 stellten A.________ und C.________ für die I.________ AG einen Antrag auf Erhöhung der Kreditlimite auf CHF 400’000.00. Die DD.________ AG erhöhte daraufhin am 15.02.2017 die Kreditlimite auf CHF 300'000.00. A.________ fälschte in Ausführung des gemeinsamen Tatplans handelnd, in Absprache mit C.________ und in Kenntnis der jeweils eigenen Rolle die folgenden Rechnungen und lud sie wie folgt gemeinsam mit C.________ über den auf C.________ lautenden Account der I.________ AG bei der DD.________ AG auf die Plattform: [Tabellarische Übersicht] A.________ und C.________ fingierten diese (den Adressaten nie zugeschickten) Rechnungen unter Verwendung von echten Vertragspartnern. Dies um kurzfristig an liquide Mittel zu gelangen. Sie spie- gelten damit Debitorenguthaben vor, welche nicht existierten. Da es sich bei den angeblichen Rechnungsempfängern um tatsächliche Vertragspartner der I.________ AG handelte, war es für die Verantwortlichen der DD.________ AG bzw. für an der Onli- neplattform der DD.________ AG partizipierende Investoren nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich, den Bestand dieser Rechnungen zu überprüfen. Ausserdem wählten A.________ und C.________ die fingierten Rechnungsempfänger der hochgeladenen, gefälschten Rechnungen so aus, dass es sich um besonders vertrauenswürdige Schuldner (Gemeinwesen) handelte. Aufgrund der vorbeschriebenen Täuschung gingen die E.________ GmbH sowie weitere Investoren irrigerweise davon aus, dass es sich bei den von A.________ und C.________ auf der Onlineplatt- form der DD.________ AG hochgeladenen Rechnungen der I.________ AG um echte Rechnungen und damit um bestehende Debitorenforderungen handelte. Die E.________ GmbH investierte wie folgt in fingierte Rechnungen (vgl. Tabelle vorne) der I.________ AG: - am 31.01.2017 CHF 16888.50 in die Rechnung L-16-122/R2 vom 27.01.2017 (diesbzgl. er- folgte am 31.05.2017 eine Teilrückzahlung von CHF 7060.02); - am 17.02.2017 CHF 23571.00 in die Rechnung L16-106/R1 vom 16.02.2017. Die E.________ GmbH sowie weitere Investoren finanzierten erfundene Rechnungen (nie bestehen- de Forderungen) vor und erhielten das auf diese Weise der I.________ AG zur Verfügung gestellte Geld nicht zurück, wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstand. A.________ und C.________ wussten, dass er im fraglichen Zeitpunkt bereits sämtliche Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der I.________ AG gegenüber ihren Kunden an die BB.________ AG ze- diert hatte [Verweis auf pag. 04 010 066] und dass die E.________ GmbH sowie weitere Investoren ohne die vorbeschriebenen Täuschungshandlungen der I.________ AG kein Geld zur Verfügung ge- stellt hätten. Als Organ bzw. «Leiterin Administration» der I.________ AG und Inhaberin des Accounts 42 der I.________ AG bei der DD.________ AG hätte C.________ unter Beachtung minimalster finanzi- eller Sorgfalt (aktuelle Buchungszahlen, Debitorenmanagement) sofort auffallen müssen, dass sie und A.________ Rechnungen auf die Plattform luden, welche frei erfunden waren. Tanja und A.________ handelten in der Absicht, der I.________ AG und sich selbst einen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand. 2. Vorbringen der Parteien 18.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten machte mit Eingabe vom 29. August 2024 gel- tend, die Forderungszession gegenüber der BB.________ AG sei nichtig. Da diese nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, könne der Beschuldigte gegenüber der DD.________ AG nicht über das Vorhandensein eines falschen Debitorengutha- bens getäuscht haben. Hierzu verwies er auf ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Zürich vom 14. Februar 2019 (pag. 19 609 und pag. 19 617 f.). Anlässlich sei- nes oberinstanzlichen Schlussvortrages führte der Verteidiger sodann im Wesentli- chen aus, dass der angeklagte Sachverhalt grösstenteils unbestritten sei. Der Be- schulidgte habe zugegeben, dass die Rechnungen nicht dem realen Baustand ent- sprochen hätten. Die Rechnungsadressaten seien hingegen nicht fingiert und es habe tatsächlich diesbezügliche Werkverträge und Bauprojekte gegeben. Seitens der DD.________ AG habe es schlicht keine Prüfung der Rechnungen gegeben, bevor diese den Investoren zugänglich gemacht worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien reine Mutmassungen (pag. 19 679). 18.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte liess im oberinstanzlichen Schlussvortrag ausführen, es sei alles auf Anweisung des Beschuldigten geschehen. Sie habe zwar von der BB.________ AG, nicht aber von den Zessionen gewusst. Sie habe aus den Rech- nungen nicht herauslesen können, was bereits gemacht worden sei, sondern diese lediglich erhalten und weitergeleitet. Sie habe aus diesen Gründen auch nicht wis- sen können, ob die Rechnungen korrekt sind. Die DD.________ AG sei ausserdem Expertin auf dem Gebiet und habe folglich eine erhöhte Prüfpflicht gehabt, der sie nicht nachgekommen sei. Zudem wäre es auch an den jeweiligen Investoren ge- wesen, die Rechnungen zu prüfen, was dem Rahmenvertrag zu entnehmen sei. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt (pag. 19 682). 3. Beweismittel Vorab wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Beweismittel der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 562 ff.; S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So- dann wurde oberinstanzlich noch ein Schreiben von Rechtsanwalt EE.________ vom 14. Februar 2019 zu den Akten gereicht und erkannt (pag. 19 617 f.). Sofern von Relevanz, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt auf diese Beweismittel eingegangen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 17. September 2024 ergänzend zur Sache befragt. Zum angeklagten Sach- verhalt betreffend den Betrug sagte er auf Frage, was ihn am Schuldspruch störe, aus, es treffe zu, dass man die fiktiven Rechnungen vorgelegt habe. Es treffe eben- 43 falls zu, dass er die Werkverträge mehreren Personen vorgelegt habe. Dies sei an- fangs 2017 gewesen. Sie hätten viele Rechnungen und Zahlungen draussen ge- habt. Die Rechnungen seien nicht bezahlt worden, wobei man teilweise Zahlungs- fristen von 60 Tagen in den Rechnungen gehabt habe, was er heute nicht mehr machen würde. Ihm sei es nicht darum gegangen, jemanden arglistig zu «besch- eissen». Er habe das Gefühl gehabt, durch das Hochladen auf die Plattform der DD.________ AG an Liquidität zu gelangen. Dann könne man dies mit den ande- ren Rechnungen zurückbezahlen. Es sei nie sein Plan gewesen, sich die Taschen zu füllen. Dieser Vorwurf treffe ihn (pag. 19 666, Z. 6 ff.). Auf Vorhalt des Vorsit- zenden, wonach er ja schon gewusst habe, was man dürfe und was nicht, führte der Beschuldigte aus, er gebe dem Vorsitzenden recht (pag. 19 666, Z. 33 f.). Auf Frage, wer ausser seiner Frau noch Rechnungen gebucht habe, führte er aus, ge- bucht habe nur seine Frau, denn das Thema «Sage» habe er nie verstanden. Ab- gelegt habe die Belege und Rechnungen ebenfalls seine Frau und eine Frau Wei- bel, nicht aber er selbst (pag. 19 667, Z. 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage seitens des Verteidigers der Beschuldigten führte der Beschuldigte sodann aus, dass die Pro- jektleiter für ihre Projekte jeweils eigenständig die Rechnungen geschrieben hätten. Wie es damals gewesen sei, wisse er nicht. Es könne sein, dass er damals einfach mit einer Rechnung zur Beschuldigten gegangen sei und gesagt habe, sie solle einfach machen und nicht Fragen stellen. Es sei zu lange her. Allenfalls beruhe seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Be- schuldigte erkannt habe, dass mit dem Rechnungsbetrag etwas nicht stimmen könne, darauf, dass er mit einer Rechnung betreffend ein Projekt gekommen sei, mit dem eigentlich nicht er, sondern ein anderer Projektleiter etwas zu tun habe. Er wisse auch nicht mehr, welches Projekt es gewesen sei (pag. 19 671, Z. 4 ff.). Auch die Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Sep- tember 2024 ergänzend zur Sache befragt. Sie führte hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs aus, sie habe die Rechnungen jeweils bereitgelegt und der Beschuldigte habe ihr gesagt, er leite diese, sofern sie nicht auf die Post gegangen seien, per E- Mail weiter. Sie habe angenommen, dass dies auch so gemacht worden sei (pag. 19 674, Z. 26 ff.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, bei Vorliegen von korrekten Rechnungen hätte es drei Zahlungseingänge geben sollen, wobei keiner erfolgt sei, führte die Beschuldigte aus, sie wisse es nicht und kenne die Zahlen nicht mehr auswendig. Sie wisse ebenfalls nicht mehr, um welche drei Rechnungen es gegan- gen sei (pag. 19 674, Z. 34 ff.). Sodann führte sie auf Vorhalt, dass sie mit der DD.________ AG in regem Kontakt gestanden habe und es sie gewesen sei, die jeweils die Rechnungen hochgeladen habe, aus, der Beschuldigte habe ebenfalls Rechnungen hochgeladen. Dies sei zum Teil spät am Abend geschehen, als sie gar nicht mehr anwesend gewesen sei. Sie und er hätten zusammen einen Ac- count gehabt (pag. 19 675, Z. 1 ff.). Die Beschuldigte sagte sodann aus, sie habe nichts von den Abtretungen der Forderungen gewusst. Auf Rückfrage des Vorsit- zenden sagte sie: «Ah das, «mou» ja.» (pag. 19 675, Z. 9 ff.). Danach gefragt, ob sie nicht gewusst habe, dass Forderungen nicht mehrfach abgetreten werden dür- fen, führte sie aus, sie habe sich auch zu wenig darum getan (pag. 19 675, Z. 25 f.). Auf Ergänzungsfrage ihres Anwalts führte sie schliesslich aus, sie hätte den Rechnungsbetrag gar nicht in Frage stellen können, da sie über die Projekte 44 und Arbeiten gar nichts gewusst habe. Sie habe den Menschen, die ihr die Rech- nungen gegeben hätten, vertraut, da diese Ahnung gehabt hätten (pag. 19 677, Z. 11 ff.). 4. Erwägungen der Kammer 18.4.1 Vorbemerkungen Mit Blick auf die Ausführungen der Parteien erscheint einzig umstritten, ob und in- wiefern die DD.________ AG sowie die Investoren die vorgelegten Rechnungen geprüft haben. Weiter bestritten ist das Wissen der Beschuldigten darüber, dass die relevanten Rechnungen fingiert waren sowie über die Zessionen an die BB.________ AG. Dem Argument des Anwalts des Beschuldigten, wonach die Globalzession der Forderungen der I.________ AG an die BB.________ AG nicht rechtsgültig zu- stande gekommen sein soll (vgl. E. II.D.18.2.1 hiervor), kann nicht gefolgt werden. Das Schreiben von Rechtsanwalt EE.________ bezieht sich nicht auf die Global- zession, sondern die private Garantieerklärung, die der Beschuldigte der BB.________ AG abgegeben hat (siehe pag. 19 617). Die Frage, ob diese Garan- tieerklärung gegenüber dem Beschuldigten rechtlich durchsetzbar ist, beschlägt nicht die Frage der Rechtsgültigkeit der Globalzession. Das Argument geht an der Sache vorbei und ist nicht weiter zu verfolgen. 18.4.2 Das Finanzierungsmodell der DD.________ AG Die Vorinstanz führte zum Finanzierungsmodell der DD.________ AG folgendes aus (pag. 18 570 f.; S. 131 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die DD.________ AG bietet eine Online-Plattform an, auf der sich Unternehmen, die ausstehende Debitoren vorfinanzieren lassen wollen bzw. müssen (da sie sonst nicht über genügend Liquidität ver- fügen), und Investoren, die in kurzer Zeit eine gute Rendite erzielen wollen, virtuell treffen können. Der Vertragsschluss erfolgt dabei über die Plattform, gegenseitig unterzeichnete schriftliche Verträge existieren keine, ein persönlicher Kontakt zwischen Darlehensnehmern und Darlehensgebern gibt es nicht. Die DD.________ AG selbst verdient dabei sowohl bei Vertragsschluss an Gebühren, welche der Darlehensnehmer zahlen muss, als auch bei erfolgreicher Darlehensrückzahlung prozentual am Gewinn, den der Investor erzielt. Ihre Leistung besteht nicht nur darin, die Plattform zur Verfügung zu stellen, sie übernimmt für die Investoren auch die Bonitätsprüfung der künftigen Darlehensnehmer. Um den Investoren eine Art Sicherheit zu bieten, muss der Darlehensnehmer noch nicht fällige (und damit noch nicht bezahlte) Rechnungen auf die Plattform der DD.________ AG hochladen, d.h. zei- gen, dass er über reale Debitoren verfügt. Weder die DD.________ AG noch die Investoren über- nehmen danach das Factoring (d.h. die Forderungseintreibung), das macht die kreditsuchende Ge- sellschaft nach wie vor selbst. Es gibt auch keine Verpflichtung, den erhaltenen Kredit mit den Ein- nahmen aus den hochgeladenen Rechnungen zurückzubezahlen, sondern es wird eine ganz normale Kreditrückzahlung (d.h. mit definierter Laufzeit und Zins) vereinbart. Jedoch orientiert sich die Höhe des gewährten Kredits bzw. die Höhe der Investitionen an der Summe der hochgeladenen Rechnun- gen: Die Investoren finanzieren höchstens bis zum Betrag der hochgeladenen Rechnungen. Die hochgeladenen Rechnungen dienen damit lediglich als eine Art 'Nachweis der Solvenz' der Kredit- nehmer. 45 Die Investoren wollen bzw. sollen bei diesem Geschäftsmodell so weit wie möglich im Hintergrund bleiben. Im vorliegenden Verfahren erscheint nur der Name des Investors E.________ GmbH, da die- se schliesslich Anzeige erstattete. Die übrigen Investoren blieben unbekannt. Dass es sie gegeben haben muss, geht daraus hervor, dass die I.________ AG wesentlich mehr Geld von der DD.________ AG ausbezahlt erhielt (CHF 354'500.56; vgl. E. III.B.4.1.3 hiervor), als die E.________ GmbH gemäss ihren eigenen Angaben investierte. Das Geschäftsmodell der DD.________ AG sieht denn auch vor, dass das Geld nicht direkt vom Konto des jeweiligen Investors auf das Konto des Dar- lehensnehmers fliesst, sondern via ein Konto der DD.________ AG. Auch die Rückzahlung des Dar- lehens inklusive Gebühren (Darlehenszins) erfolgt über ein Konto der DD.________ AG (vgl. dazu den Rahmenvertrag und die AGB auf pag. 04 002 007 ff.). 18.4.3 Der Ablauf der Ereignisse / Was prüfte die DD.________ AG? Zum äusseren Ablauf der Ereignisse und zur Frage, was die DD.________ AG prüfte, wird erneut vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 571 f.; S. 132 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum äusseren Ablauf: Unbestritten ist, dass A.________ im September 2016, und damit noch vor Ab- schluss des Factoring-Vertrags mit der BB.________ AG (vgl. E. III.B.2 hiervor), auf die Idee kam, die I.________ AG auf der Plattform der DD.________ AG zu registrieren, um so an flüssige Mittel zu kommen. Warum er C.________ die Beitrittserklärung unterzeichnen und den Online-Account erstel- len liess, wird aus den Aussagen des Ehepaars ________(Familienname) nicht klar, ist jedoch uner- heblich, da C.________ nur umsetzte, was ihr Mann ihr vorgab (vgl. dazu ausführlich E. III.4.3 hier- nach). Sie selbst wäre nicht auf die Idee gekommen, der I.________ AG auf diese Weise Liquidität zu verschaffen. Aus den Unterlagen der DD.________ AG bzw. den Aussagen von AI.________ ergibt sich, dass die DD.________ AG der I.________ AG am 27. September 2016 eine erste Kreditlimite von CHF 70'000.00 einräumte. Diese lud in der Folge drei reale Rechnungen hoch, die durch Investo- ren vorfinanziert wurden. Insgesamt flossen im Oktober 2016 CHF 62'900.54 von der DD.________ AG an die I.________ AG (vgl. auch bereits E.III.B.4.1.3 hiervor). Diese war in der Lage, den Kredit bis Ende 2016 zurückzubezahlen (vgl. die 'Timeline' der DD.________ AG). Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass A.________ schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der DD.________ AG betrügerische Absichten hatte oder gar täuschende Handlungen vornahm. Gemäss den Aussagen von AI.________ bzw. der 'Timeline' der DD.________ AG, an denen zu zweifeln kein Grund besteht, ersuchte die I.________ AG am 25. Januar 2017, und nicht wie von A.________ ausgesagt im Dezember 2016, um eine Erhöhung der Kreditlimite. Nach ersten internen Überlegungen kam es am 26. Januar 2017 zu einem persönlichen Treffen zwischen A.________ und Vertretern der DD.________ AG, an dem A.________ vier – reale - Werkverträge der I.________ AG mit einem Auftragsvolumen von total CHF 1,5 Mio. vorlegte, worauf die Erhöhung der Kreditlimite auf zunächst CHF 200'000.00, später auf CHF 300'000.000, bewilligt wurde. Bereits am 12. Januar 2017 (also noch vor der Erhöhung der Kreditlimite) wurden weitere CHF 62'208.02 von der DD.________ AG an die I.________ AG überwiesen. Am 2. Februar 2017 flossen CHF 135'108.00 und am 20. Fe- bruar 2017 CHF 94'284.00 auf das Konto der I.________ AG, danach kam es zu keinen Geldflüssen mehr (vgl. zum Ganzen E.III.B.4.1.3 hiervor). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die I.________ AG wie angeklagt am 27. Januar 2017 eine Rechnung an die Einwohnergemeinde ________ (Ort) über CHF 150'120.00, am 16. Februar 2017 eine Rechnung über CHF 104'760.00 an das ________ und am 16. Mai 2017 eine Rechnung über CHF 220'320.00, wiederum an die Einwohnergemeinde ________ (Ort), auf die Plattform hochlud (vgl. pag. 08 005 009 i.V.m. 05 001 049 und 05 001 053 sowie 08 005 008 i.V.m. 05 001 054). Unbestritten ist, dass die drei hochgeladenen Rechnungen wie 46 angeklagt fingiert waren, d.h. nie in dieser Form an die Adressaten gestellt wurden. Ebenfalls erstellt ist, dass die I.________ AG tatsächlich Verträge mit der Einwohnergemeinde ________(Ort) und dem ________ hatte, d.h. die angeblichen Rechnungsempfänger wie angeklagt Vertragspartner der I.________ AG waren. Zur Frage, was die DD.________ AG alles prüfte: Aus den Aussagen von AI.________ und den vor- handenen Unterlagen ergibt sich, dass der DD.________ AG die Bilanz/Erfolgsrechnung 2015 der I.________ AG zur Verfügung stand, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, ob diese bereits zu Be- ginn der Geschäftsbeziehung eingereicht wurde oder, wie die Werkverträge und die Bankkontoauszü- ge, erst im Januar 2017 übergeben wurden, als es um die Erhöhung der Kreditlimite ging. Aus den Aussagen von AI.________ ergibt sich zudem, dass die DD.________ AG üblicherweise eine Bo- nitätsprüfung vornahm (d.h. sie dürfte jeweils Betreibungsregisterauszüge eingeholt und die üblichen Abfragen in den öffentlich zugänglichen Datenbanken wie 'Moneyhouse', 'Monetas', SHAB etc. ge- macht haben), und schaute, ob die verantwortlichen Personen der kreditsuchenden Gesellschaft tatsächlich existierten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die DD.________ AG bei der I.________ AG von diesem üblichen Vorgehen abwich. Feststellen muss man aber auch, dass die Bi- lanz/Erfolgsrechnung 2015 der I.________ AG einen kritischen Beobachter zu Nachfragen hätte ver- anlassen müssen, insbesondere, was das ausgewiesene Darlehen über CHF 220'000.00 an das Ehepaar ________ (Familienname) angeht. A.________ sagte dazu aus, soweit er wisse, seien dies- bezüglich keine Abklärungen getroffen worden, darauf ist abzustellen. Angesichts dessen, dass die I.________ AG im September 2016 zunächst nur eine Kreditlimite von CHF 70'000.00 beantragte, er- scheint das Vorgehen der DD.________ AG, keinen allzu grossen Aufwand zu betreiben, zumindest nachvollziehbar. Als die I.________ AG um eine markante Erhöhung der Kreditlimite ersuchte, kam es wie ausgeführt zu einem persönlichen Treffen zwischen A.________ und Verantwortlichen der DD.________ AG, an dem Ersterer Werkverträge über CHF 1,5 Mio. vorlegen konnte. Aus den Aus- sagen von AI.________ und der 'Timeline' ergibt sich, dass seitens der DD.________ AG Überlegun- gen zur Tragbarkeit für die I.________ AG angestellt worden waren, man also die Kreditlimite nicht einfach so erhöhte. Insbesondere die beiden Werkverträge mit der Einwohnergemeinde München- stein und dem ________ dürften die Verantwortlichen der DD.________ AG überzeugt haben, denn Gemeinwesen gelten als sehr solvente Kunden, d.h. das Ausfallrisiko ist geringer als bei Privatperso- nen. Aus den Aussagen von AI.________ geht weiter hervor, dass bei der DD.________ AG auch die einzelnen hochgeladenen Rechnungen plausibilisiert wurden, bevor sie für die Investoren "freige- schaltet" wurden, d.h. es wurde hinterfragt, ob der konkrete Debitor beim Geschäftszweig des Kunden überhaupt Sinn machte. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die DD.________ AG das bei ihrem Geschäftsmodell Übliche und Praktikable tat, um die Kreditnehmerin I.________ AG zu prüfen. Hingegen ist aber auch festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Investoren ihrer- seits irgendwelche Prüfungen oder Plausibilitätsüberlegungen vornahmen, bevor sie in die I.________ AG investierten. Zu ergänzen resp. zu betonen ist, dass die DD.________ AG der I.________ AG im September 2016 zunächst lediglich eine Kredithöhe von CHF 70'000.00 gewähr- te. Dies nachdem die DD.________ AG das Unternehmen nach der üblichen Vor- gehensweise geprüft und auf der Plattform freigeschalten hatte (vgl. zum üblichen Vorgehen, pag. 05 110 002 f., Z. 40 ff.; zur Kreditlimite, pag. 05 110 004, Z. 107 und Z. 130 f.). Auf der Plattform habe es jeweils ein Rating der Unternehmen ge- geben, welches bei der I.________ AG auf das Rating «A» festgelegt wurde. Dies sei die zweitschlechteste Bewertung, denn es gäbe, «AAA, AA, A und B» (pag. 05 47 110 007 f., Z. 264 ff.; insbesondere pag. 05 110 008, Z. 278 f.). Dies kann auch dem Auszug auf pag. 05 110 020 entnommen werden. Nachdem die Kreditlimite von CHF 70'000.00 ausgeschöpft war und die ersten finanzierten Rechnungen durch die I.________ AG bereits zurückbezahlt gewesen waren, ersuchte diese am 25. Januar 2017 um eine erste Erhöhung der Kreditlimite (vgl. Erwägungen hiervor sowie pag. 05 110 020). Die DD.________ AG bzw. der zuständige Mitarbeiter tätigte daraufhin Abklärungen und verlangte von der I.________ AG weitere Unter- lagen ein (pag. 05 110 020; vgl. auch pag. 05 110 021 f.). Schliesslich wurde be- treffend die Erhöhung der Kreditlimite auf CHF 200'000.00 ein persönliches Ge- spräch zwischen den Verantwortlichen der I.________ AG und Mitarbeitenden der DD.________ AG vereinbart. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, wies der Beschuldigte AI.________ anlässlich dieses Gesprächs echte Verträge in der Ge- samthöhe von CHF 1'500'000.00 vor. Diesbezüglich führte AI.________ aus, an- hand dieser Verträge habe der Cashflow der I.________ AG gestimmt (pag. 05 110 004, Z. 111 ff.), weshalb die beantragte Erhöhung der Kreditlimite gewährt worden sei. Auch die hochgeladenen Rechnungen wurden, wie AI.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. August 2019 ausführte (pag. 05 110 003, Z. 72 ff.), durch Mitarbeitende der DD.________ AG überprüft. Dies ist insbesondere auch der Live-Chat-Konversation zwischen der Beschuldigten und einem Mitarbeiter der DD.________ AG zu entnehmen, in welcher die Beschuldigte ausdrücklich gebeten wurde, als Verifikationsdokument für eine hochgeladene Rechnung, den vollständi- gen Vertrag zu schicken (pag. 05 110 050). Es fanden also diverse Prüfschritte sei- tens der DD.________ AG statt. Nicht geprüft hat diese hingegen, ob bereits eine Globalzession der Forderungen vorliegt (pag. 05 110 007, Z. 243-247; vgl. hierzu auch den Rahmenvertrag, pag. 04 002 007 ff.), wie dies heute gemacht wird (pag. 05 110 007, Z. 251). Die Rügen des Verteidigers des Beschuldigten, wonach die DD.________ AG die Rechnungen jeweils nicht geprüft habe, treffen nach dem Gesagten nicht zu. Eine allfällige Opfermitverantwortung wird in der rechtlichen Würdigung des Sachver- halts zu thematisieren sein (vgl. E. II.D.19.3 hiernach). 18.4.4 Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn persönlich vorgebrachten Vorwürfe an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht mehr und verweist auf die Opfermitverantwortung (E.II.D.18.2.1 hiervor), die im Rechtlichen zu prüfen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 18 572 f.; S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Wie bereits ausgeführt bestritt A.________ nicht, dass er die Idee zur Kreditaufnahme bei der DD.________ AG hatte. Zudem war er geständig, dass er um die Erhöhung der Kreditlimite ersucht und den Verantwortlichen der DD.________ AG Werkverträge der I.________ AG in der Höhe von to- tal rund CHF 1,5 Mio. vorgelegt hatte. Dass er dies im Wissen darum tat, dass er sämtliche Forderun- gen aus diesen (und weiteren) Werkverträgen bereits im Oktober 2016 an die BB.________ AG ze- diert hatte, ist offensichtlich und nicht bestritten (vgl. dazu auch E. III.B.2 hiervor). Damit ist auch er- 48 stellt, dass A.________ die Verantwortlichen der DD.________ AG wie angeklagt über das Vorhan- densein eines freien Debitorenguthabens täuschte. Nach einigem Zögern war A.________ auch ge- ständig, die drei in der Anklageschrift genannten Rechnungen erstellt zu haben. Er versuchte sinn- gemäss geltend zu machen, es handle sich dabei nicht um eigentliche Fälschungen, sie hätten die Rechnungen einfach "zu früh" hochgeladen, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht alle in der Rechnung aufgeführten Arbeiten erledigt worden seien. Er musste auf entsprechende Nachfrage je- doch in allen drei Fällen zugeben, dass die Rechnungen auch später nicht in dieser Form an die Emp- fänger verschickt worden waren. Es ist damit erstellt, dass es sich bei den Rechnungen um inhaltlich unwahre Dokumente handelte. Die angeblichen Adressaten waren tatsächlich Vertragspartner der I.________ AG, der DD.________ AG lagen die entsprechenden Werkverträge vor, so dass sie kei- nen Grund hatte, an der Echtheit der Rechnungen zu zweifeln. Auch ist evident, dass die dritte Rech- nung nicht, wie von A.________ behauptet, auf Geheiss von AI.________ gefälscht wurde. AI.________ stellte zwar tatsächlich klar, dass die DD.________ AG Finanzierungen oder Refinanzie- rungen nur mache, wenn eine Rechnung vorliege. In diesem Sinne sagte er A.________ durchaus, die DD.________ AG brauche eine Rechnung. Damit hielt er ihn aber offensichtlich nicht dazu an, ei- ne gefälschte Rechnung zu erstellen. Angesichts der zweifellos vorhandenen Intelligenz A.________ war sich dieser dessen auch ohne Weiteres bewusst. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, er habe die drei gefälschten Rechnungen gemeinsam mit seiner Frau auf den Account der DD.________ AG hochgeladen. Dass die Rechnungen hochge- laden wurden, ist erstellt. Die Aussagen des Ehepaars ________ (Familienname), wer von ihnen die Rechnungen hochgeladen habe, sind hingegen nicht ganz klar. Während A.________ sinngemäss aussagte, es sei C.________ gewesen, die jedoch auf seine Bitte bzw. Aufforderung hin gehandelt habe, sagte C.________, es könnten sie selbst oder ihr Mann gewesen sein, wollte also nicht explizit bestätigen (aber ebenso wenig gänzlich abstreiten), dass sie alle drei Rechnungen hochgeladen ha- be. Aufgrund der Aussagen sowie des Umstands, dass der Account auf ihren Namen lautete (vgl. pag. 08 005 009), geht das Gericht davon aus, dass C.________ den Account einrichtete, dies aber auf Geheiss ihres Mannes. Da A.________ seine Frau den Account einrichten liess, ist das Gericht ebenfalls überzeugt, dass er ihr auch das praktische Hochladen aller drei Rechnungen überliess, sie aber auch dabei auf sein Geheiss hin handelte, so dass ihm das Hochladen der Rechnungen zuzu- rechnen ist. Dass A.________ wie angeklagt handelte, um der I.________ AG und damit auch sich selbst und seiner Frau einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den diese keinen Anspruch hatte, bedarf kei- ner weiteren Ausführungen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Auf den Deliktsbetrag ist in E. III.E.5.2 hiernach einzugehen. 18.4.5 Die Vorwürfe gegen die Beschuldigte Diesbezüglich erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 573 f.; S. 134 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): C.________ unterzeichnete wie angeklagt in ihrer Rolle als Verwaltungsrätin der I.________ AG die Beitrittserklärung der DD.________ AG und richtete den Online-Account auf der Plattform der DD.________ AG ein, über welchen es der I.________ AG möglich war, Rechnungen hochzuladen und im Endeffekt an Kredite über die DD.________ AG zu kommen. Dass die Idee für die Kreditauf- nahme bei der DD.________ AG nicht von ihr stammte, wurde bereits ausgeführt. Die Staatsanwalt- schaft wirft C.________ vor, sie habe ihren Mann die Werkverträge in der Höhe von CHF 1,5 Mio. ge- genüber den Verantwortlichen der DD.________ AG präsentieren lassen. An der Hauptverhandlung 49 bestritten sowohl A.________ als auch C.________, dass Letztere von der Vorlage der Werkverträge gewusst habe. Das ist nicht zu widerlegen. Mindestens in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass sie nichts davon wusste. Hingegen wusste C.________ natürlich von der bestehenden Zession von Forderungen an die BB.________ AG (vgl. E. III.B.4.2.3 hiervor). Dass C.________ wie angeklagt die drei inhaltlich falschen Rechnungen auf den Account der I.________ AG bei der DD.________ AG hochlud, ist nach den Ausführungen zu A.________ erstellt. Sie tat dies auf Geheiss ihres Mannes. Entscheidender aber als die Frage, ob sie alle drei Rechnun- gen selbst hochlud, ist, ob C.________ auch wusste, dass diese Rechnungen inhaltlich unwahr waren und in dieser Form nie an die Rechnungsadressanten geschickt wurden. Sowohl gegenüber der Kan- tonspolizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft machte C.________ sinngemäss geltend, sie habe nichts davon gewusst. Sie habe nie Rechnungen erstellt, sondern diese jeweils nur entgegen- genommen und weitergeleitet, ohne diese inhaltlich zu hinterfragen. Zu berücksichtigen ist aber, dass C.________ die Buchhaltung der I.________ AG führte, d.h. eigentlich auch über die Debitoren hätte Bescheid wissen müssen. An der Hauptverhandlung machten A.________ und C.________ diesbe- züglich inkonsistente Aussagen. A.________ sagte aus, seine Frau habe nicht gewusst, dass die Rechnungen falsch seien. Gleichzeitig sagte er, er habe sie unter Druck gesetzt, damit sie die Rech- nungen hochgeladen habe. Auf Nachfrage, warum er sie denn habe unter Druck setzen müssen, wenn sie gar nicht gewusst habe, dass die Rechnungen falsch seien, sagte er sinngemäss, sie habe erkannt, dass mit dem Rechnungsbetrag etwas nicht stimmen könne, sie habe diesen in Frage ge- stellt. C.________ sagte dagegen nur aus, sie habe nicht gewusst, dass die Rechnungen inhaltlich falsch seien, sagte also nichts davon, dass sie sie in Frage gestellt habe. Die spontanen Aussagen von A.________ sind nicht anders zu interpretieren, als dass das Ehepaar ________ (Familienname) über die Rechnungen diskutierte, als C.________ sie hochlud, sonst hätte A.________ keine solchen Aussagen gemacht. Dafür, dass C.________ die Rechnungen hinterfragt haben muss, spricht auch der praktische Ablauf: C.________ lud die Rechnungen hoch und musste danach etwas mit den Rechnungen in Papierform machen. Sie legte sie ganz offensichtlich nicht in den normalen Postaus- gang, denn sonst wären sie bei den Empfängern ja angekommen. Entweder gab sie diese ihrem Mann zurück oder 'entsorgte' sie gleich selbst; so oder anders kann nicht ein Ablauf vorgelegen ha- ben, wie er bei echten Rechnungen vorgelegen haben müsste. Damit musste C.________ mindes- tens in Kauf nehmen, dass mit den Rechnungen, die sie auf die Plattform ihres Kreditgebers DD.________ AG hochlud, etwas nicht in Ordnung war. Sie nahm mindestens in Kauf, dass die Rechnungen inhaltlich falsch waren und damit jemand getäuscht werden sollte. Der angeklagte Sach- verhalt ist damit erstellt. Auf den Deliktsbetrag ist in E. III.E.5.2 hiernach einzugehen. Auch diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer, mit den nachfol- genden Ergänzungen, an. Mit der Vorinstanz war es die Beschuldigte, die den Account bei der DD.________ AG erstellte und in ihrer Rolle als Verwaltungsrätin der I.________ AG die Beitritts- erklärung vom 27. September 2016 unterzeichnete (pag. 04 001 013 und pag. 05 010 013, Z. 465). Bereits aus diesem Grund ist erstellt, dass die Beschuldigte von der DD.________ AG und der Funktionsweise der Vorfinanzierungen wusste. Dies geht insbesondere auch aus der Kommunikation zwischen ihr und dem Mitarbeiter der DD.________ AG auf pag. 05 110 049 f. hervor. Der Beschuldigten war das Geschäftsmodell der DD.________ AG und insbesondere der Validierung der hochgeladenen Rechnungen klar (pag. 18 276). Die Beschuldigte wusste auch über die seit dem Oktober 2016 bestehende Globalzession sämtlicher Forderungen 50 zugunsten der BB.________ AG (pag. 05 011 049 ff.). So führte sie anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Juli 2019 ausdrücklich aus, es handle sich bei der BB.________ AG um eine Finanzierungsfirma, die einen vorfinanziert (pag. 05 010 016, Z. 624). Sie und ihr Mann hätten von der Vorfinanzierung gewusst. Herr G.________ auch. Ob es noch andere Personen gegeben habe, wisse sie nicht (pag. 05 010 016, Z. 651 f.). Auch anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsver- handlung gestand die Beschuldigte erneut ein, von der Globalzession gewusst zu haben (pag. 19 675, Z. 9 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte die Rech- nungen hochlud (vgl. pag. 05 001 015, Z. 544 ff.). Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass der Beschuldigten klar sein musste, dass mit den drei relevanten Rechnungen «etwas nicht stimmte»: Die Beschuldigte war für die Buchhaltung der I.________ AG zuständig. Sie wusste von der Globalzession zugunsten der BB.________ AG und dadurch, dass auf den herkömmlichen Rechnungen jeweils ein Passus vorhanden war, wonach mit be- freiender Wirkung nur an das vorerwähnte Unternehmen geleistet werden könne. Hierzu kann auf die erste Akontorechnung vom 4. Juli 2017 verwiesen werden, auf der dieser Passus – im Gegensatz zu den hochgeladenen, gefälschten Rechnun- gen (vgl. pag. 05 001 049 f; pag. 05 001 053 f.) – vorhanden war (pag. 05 001 051). Dass dies der Beschuldigten als Verantwortliche der Buchhaltung der I.________ AG nicht aufgefallen sein soll, ist nicht glaubhaft. Folgerichtig führte der Beschuldigte aus, sie (die Beschuldigte) habe bemerkt, dass etwas nicht stimmt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Beschuldigte seine Ehefrau zu Unrecht hätte belasten sollen. Der Beschuldigte bestätigte seine Aus- sage anlässlich seiner Befragung an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, machte aber geltend, er wisse nicht mehr genau, wieso sie es gewusst habe (pag. 19 671, Z. 4 ff.). Dass die Beschuldigte keinen Verdacht geschöpft haben will, obwohl ausgerechnet die fraglichen drei Rechnungen anders behandelt wurden und diesbezüglich auch keine Zahlungseingänge verbucht werden konnten, ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Es ist auch unwahrscheinlich, dass ausgerechnet diese Rechnungen ausnahmsweise per E-Mail und nicht wie übli- cherweise per Post (pag 18 276, Z. 388-392) hätten verschickt werden sollen (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschuldigten [pag. 19 674, Z 30-32]). Die Kam- mer geht überdies davon aus, dass die öffentliche Hand Rechnungen mit hohem Rechnungsbetrag nicht per E-Mail akzeptieren würde. Im Übrigen widersprechen sich die Rechnungen vom 27. Januar 2017 (pag. 05 001 049 f.) und 16. Mai 2017 (pag. 05 001 054) insofern, als Letztere als erste und Ers- tere als letzte Akontorechnung im gleichen Projekt bezeichnet sind. Der Beschul- digten muss aufgefallen sein, dass die zweite Akontorechnung rund vier Monate vor der ersten Akontorechnung gestellt wurde (pag. 05 010 015, Z. 595 ff.). All die- se Ungereimtheiten können der Beschuldigten nicht entgangen sein. Sie war an di- versen Sitzungen der Geschäftsleitung dabei und wusste um die prekäre finanzielle Lage der I.________ AG Bescheid (vgl. hierzu Ass.-Nr. 106). 51 Zusammenfassend ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beschuldigte wuss- te, dass Rechnungen gefälscht waren und diese gleichwohl hochlud. Die Kammer erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss E. II.D.18.1 demnach als erstellt. 19. Rechtliches 1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 574 ff.; S. 135 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 2. Vorbringen der Parteien 19.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Parteivortrag aus, das pièce de rési- stance sei vorliegend die Arglist. Die Opfermitverantwortung werde nach einem in- dividuellen Massstab geprüft und besondere Fachkenntnisse des Opfers seien zu berücksichtigen (mit Verweis auf BGE 135 IV 476 E. 5.2). Weder die DD.________ AG noch die Privatklägerin 1 hätten Abklärungen gemacht. Erstere habe damals nicht einmal die eigenen Prüfprozesse eingehalten. Es sei auch nicht überprüft worden, ob zum Zeitpunkt der Vorfinanzierung bereits Globalzessionen bestanden hätten, was heute so gemacht werde. Der Investor bestätige in den Vertragsunter- lagen zudem, dass seine Investition auf eigenen Abklärungen beruhe. Die DD.________ AG und die Privatklägerin 1 seien Profis, die oft mit insolventen Fir- men zu tun hätten. Es liege ein Paradebeispiel der Opfermitverantwortung vor; das Handeln des Beschuldigten sei folglich nicht als arglistig zu qualifizieren (pag. 19 679). Ausserdem müsse zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition ein Motiva- tionszusammenhang bestehen. Es werde eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung verlangt. An dieser fehle es im vorliegenden Fall. Es sei nur eine Er- höhung der Kreditlimite erfolgt. Der Getäuschte und der Verfügende müssten zu- dem identisch sein, was die Vorinstanz verkannt habe (pag. 19 679). Auf subjektiver Seite habe der Beschuldigte weder eine Schädigungs- noch eine Bereicherungsabsicht gehabt. Er habe lediglich einen Liquiditätsengpass überwin- den wollen. An der Bereicherungsabsicht fehle es bereits, da der Beschuldigte ver- sucht habe, die Schulden mit privaten Mitteln zu tilgen (pag. 19 679 f.). 19.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Der Verteidiger der Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schluss- vortrages im Wesentlichen dieselben Argumente ins Feld, wie der Verteidiger des Beschuldigten (pag. 19 682; vgl. E. II.D.19.2.1 hiervor). 52 3. Erwägungen der Kammer 19.3.1 Subsumption betreffend den Beschuldigten a) Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte legte den Verantwortlichen der DD.________ AG in einem per- sönlichen Gespräch Ende Januar 2017 echte Werkverträge in der Höhe von CHF 1'500'000.00 vor. Er teilte jedoch nicht mit, dass die I.________ AG sämtliche Forderungen aus diesen Werkverträgen bereits an die BB.________ AG zediert hatte. Dadurch spiegelte er den Verantwortlichen der DD.________ AG vor, frei verfügbare Debitorenguthaben in dieser Grössenordnung zu haben. Die Verant- wortlichen der DD.________ AG wurden durch den Beschuldigten über das Vor- handensein der frei verfügbaren Debitorenguthaben getäuscht. Diese Täuschung führte zur Erhöhung der Kreditlimite der I.________ AG auf CHF 200'000.00 und sodann auf CHF 300'000.00. Weiter täuschte der Beschuldigte durch das Hochladen (lassen) von drei inhaltlich unwahren Rechnungen ein nicht existierendes verfügbares Debitorenguthaben von CHF 475'200.00 vor. Er bestärkte dabei den durch die Vorlage der erwähnten Werkverträge bereits hervorgerufenen Irrtum, was die Auszahlung von Krediten in entsprechendem Umfang ermöglichte. Nach dem Geschäftsmodell der DD.________ AG werden keine Kredite gewährt, ohne das entsprechende Rech- nungen hochgeladen (und validiert) werden (vgl. E. II.D.18.4.3 hiervor). Der Be- schuldigte täuschte durch das Hochladen ebendieser Rechnungen nicht mehr le- diglich die Verantwortlichen der DD.________ AG, sondern alle potenziellen, auf der Plattform der DD.________ AG registrierten Investoren. Eine namentliche Er- wähnung der getäuschten natürlichen Personen ist rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 9.3.2). Arglist scheidet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2;143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Eine mit gefälschten Rechnungen oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, da im Rechts- verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Wie in E. II.D.18.4.3 hiervor ausgeführt wurde, überprüften die Mitarbeitenden der DD.________ AG die I.________ AG bereits bei der Kontoerstellung anhand der damals üblichen Vorgehensweise und gewährten in der Folge eine erste Kreditlimi- 53 te von CHF 70'000.00. Dass AI.________ bei seiner Einvernahme angab, er könne nicht sagen, was genau geprüft worden sei, ist vor dem Hintergrund, dass nicht er selbst, sondern ein anderer Mitarbeiter diese Überprüfung vorgenommen hat, nicht weiter verwunderlich. In der Folge wurden von Investoren erste Vorfinanzierungen gewährt, welche durch die I.________ AG wieder zurückbezahlt wurden. Die Tat- sache, dass diese ersten Vorfinanzierungen ohne grössere Probleme abgewickelt werden konnten, wirkte vertrauensbildend. Die Kreditlimite wurde in der Folge nicht ohne Weiteres erhöht. Seitens der DD.________ AG wurden zunächst weitere Do- kumente einverlangt. Weiter wurde das persönliche Gespräch mit dem Beschulidg- ten veranlasst, an welchem dieser die Werkverträge vorlegte. Vor der Erhöhung der Kreditlimite traf die DD.________ AG weitere Abklärungen über die I.________ AG. In diesem Zusammenhang sei auch auf die einnehmende Persönlichkeit des Beschuldigten hingewiesen, der mit Überzeugungskraft auftritt (vgl. E. II.A.9. hier- vor). Auch wenn der Verteidiger des Beschuldigten zurecht vorbringt, dass die Schutzbedürftigkeit und die fachlichen Kenntnisse des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen sind, erscheint das konkrete Vorgehen der DD.________ AG vor- liegend nicht derart leichtfertig, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldig- ten in den Hintergrund rücken würde. Im Gegenteil: die DD.________ AG hat di- verse Vorkehrungen getätigt. Nachdem anfänglich eine standardisierte Prüfung er- folgte und erste Vorfinanzierungen erfolgreich durchgeführt und zurückbezahlt wor- den waren, folgte eine weitere, individuelle Prüfung der I.________ AG. Erst nach diesem Schritt wurde die Kreditlimite weiter erhöht. Auch die drei unwahren Rech- nungen, die anschliessend auf die Plattform geladen worden sind, wurden seitens der DD.________ AG verifiziert. Es handelte sich um Rechnungen, welche mit den vorgelegten Werkverträgen korrespondierten. Auch wenn die DD.________ AG damals (im Gegensatz zu heute) nicht prüfte, ob bereits eine Globalzession erfolgt war, ist die Arglist in casu zu bejahen. Auch von einem branchenkundigen Opfer wird nicht die grösstmögliche Sorgfalt erfordert. Vielmehr reicht ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aus, welches an den Tag gelegt worden war. Betreffend Investoren ist nachzutragen, dass auch diese durch das mittels Täu- schung erfolgte Hochladen der Rechnungen getäuscht worden sind. Es liegt auf der Hand, dass die Verantwortlichen der DD.________ AG die Vermö- gensverfügungen an die I.________ AG aufgrund des Irrtums vornahmen. Hätte der Beschuldigte die DD.________ AG über die Globalzession informiert und nicht die Werkverträge vorgelegt und anschliessend drei falsche Rechnungen auf die Plattform hochgeladen, wäre es nicht zur Vorfinanzierung und Auszahlung der Be- träge gekommen. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zu präzisieren (vgl. pag. 18 579, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die 2016 von der DD.________ AG an die I.________ AG überwiesenen Beträge sind nicht Thema der Anklage, denn diese wurden noch vor der Vorlage der Werkverträge (wenn auch verspätet) zurückbezahlt. Auch die Überweisung der CHF 62'208.02 vom 12. Januar 2017 an die I.________ AG geschah nicht wegen der Täuschung durch A.________: Die Vorlage der Werkverträge fand erst am 26. Januar 2017 statt und die erste der gefälschten Rechnungen wurde erst am 27. Januar 2017 hochgeladen. Hingegen wurden die CHF 135'108.00 am 2. Februar 2017 und die CHF 94'284.00 am 20. Februar 2017 und folglich nach der Vorlage der Werkverträge und dem Hochladen von einer bzw. 54 zwei der drei gefälschten Rechnungen überwiesen, der nötige Motivationszusammenhang ist für diese beiden Zahlungen daher erstellt. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend sowohl die Getäuschten als auch die Verfügenden, die Verantwortlichen der DD.________ AG. Nur die Geschädigte (in Person der Privatklägerin 1) ist nicht identisch, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betrugs nicht vorausgesetzt wird. Das Geld wurde in concreto von den Investoren (unter anderem der Privatklägerin 1) an die DD.________ AG geleitet, wo es in einem Geldpool landete. Von dort aus wurden schliesslich die Vorfinanzierungsbeträge auf das Konto der I.________ AG überwiesen. Die DD.________ AG ist in diesem Geschäftsmodell für die Beiträge der Investoren verantwortlich und verfügt über diese zumindest de facto die Verfü- gungsgewalt (vgl. zum sog. Dreiecksbetrug BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die konkrete Berechnung der Höhe des Vermögensschadens kann erneut auf die nachfolgenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 579; S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Vermögensschaden: die Staatsanwaltschaft klagte einen Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon CHF 101'737.29 versucht begangen, und einen Deliktsschaden von CHF 373'462.71 an. Die CHF 475'200.00 stellen die Summe der drei hochgeladenen Rechnungsbeträge dar, die CHF 373'462.71 den gemäss E.________ GmbH ungedeckten Rückzahlungsbetrag (vgl. pag. 04 001 007). Der Vermögensschaden kann indes nur im Umfang der aufgrund der Täuschungen effektiv an die I.________ AG überwiesenen Beträge entstanden sein, folglich in der Höhe von total CHF 229'392.00 (CHF 135'108.00 vom 2. Februar 2017 plus CHF 94'284.00 vom 20. Februar 2017). Da A.________ jedoch zweifellos Kredite in der Höhe der gesamten hochgeladenen Rechnungs- summe zu erlangen hoffte, also den nötigen Betrugsvorsatz hatte, liegt im Umfang der Differenz von CHF 245'808.00 (CHF 475'200.00 abzüglich CHF 229'392.00) ein Betrugsversuch vor. Zwischen dem Vermögensschaden und der Vermögensverfügung besteht offen- kundig ein Kausalzusammenhang. Der objektive Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB ist damit erfüllt. b) Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand bietet nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt wenig Probleme. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wer seinen Ver- tragspartnern Werkverträge über CHF 1'500'000.00 vorlegt und die aus diesen Ver- trägen entstehenden Forderungen bereits an ein Drittunternehmen zediert hat, drei Rechnungen fälscht und auf die Plattform der DD.________ AG hochladen lässt, handelt mit Wissen und will eine unrechtmässige Auszahlung. Dass der Beschuldigte eine unrechtmässige Bereicherung der I.________ AG be- zweckte, ist evident. Daran vermögen auch die Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nichts zu ändern, gilt doch auch eine bloss vorübergehende wirt- schaftliche Besserstellung als Bereicherung (BGE 91 IV 130 E. 2a; vgl. NIGGLI /RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, [Hrsg.], 4. Aufl. Basel, N. 78 zu Vor Art. 137). Der subjektive Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB ist folglich ebenfalls erfüllt. 55 c) Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemacht. 19.3.2 Subsumption betreffend die Beschuldigte Es kann vorab betreffend den objektiven Tatbestand vollumfänglich auf die Erwä- gungen zum Beschuldigten in E. II.D.19.3.1 hiervor verwiesen werden. Die Beschuldigte lud die drei inhaltlich falsche Rechnungen auf die Plattform der DD.________ AG hoch und beging damit eine für die Erfüllung des Tatbestandes wesentliche Tathandlung. Mit Verweis auf das Beweisergebnis (E. II.D.18.4.5 hier- vor) wusste die Beschuldigte, dass die drei Rechnungen inhaltlich nicht korrekt wa- ren. Sie wusste auch, dass die Verantwortlichen der DD.________ AG durch das Hochladen der Rechnungen über das Vorhandensein von frei verfügbarem Debito- renguthaben getäuscht werden, was sie bezweckte. Weiter wusste die Beschuldig- te, dass die I.________ AG bereits sämtliche Forderungen aus den vorgelegten Werkverträgen mittels Globalzession an die BB.________ AG abgetreten hatte und die I.________ AG nicht in der Lage sein würde, die Vorfinanzierungen zurückzu- zahlen. Die Beschuldigte handelte ebenfalls in der Absicht, der I.________ AG ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Demnach ist auch der sub- jektive Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. E. II.A.10.2 hiervor zur Abhängigkeit vom Beschuldigten). 19.3.3 Fazit Die Beschuldigten sind folglich des Betruges, begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort), zum Nachteil diverser Investoren, darunter der Privatklägerin 1, im Deliktsbetrag von CHF 475'000.00, davon ver- sucht begangen CHF 245'808.00, schuldig zu sprechen. E. Vorwurf des betrügerischen Konkurses (AKS Ziff. I.1.5) 20. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.5 der Anklageschrift betrügerischer Konkurs zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis 1. September 2017 in ________ (Ort) im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15, durch Begehung folgendes Sachverhalts vorgeworfen (pag. 18 009 f.; Einfügungen der Kammer in eckigen Klammern): Anstatt sich um die Belange der im Sommer 2017 überschuldeten [Verweis auf AKS Ziff. I.1.1.5] I.________ AG zu kümmern, gründete A.________ am 29.06.2017 (Statutendatum) mit CHF 100'000.- [Verweis auf pag. 07 010 044] eine neue Aktiengesellschaft mit konnexem Namen, die J.________ AG (Auffanggesellschaft), mit der Idee, damit seiner Ehefrau C.________ sowie G.________ eine Perspektive (zur damals fallierenden I.________ AG) zu eröffnen. Eigentlich hätte sich A.________ aus der J.________ AG heraushalten wollen, die gelebten Realitäten gestalteten 56 sich jedoch gegenteilig, so dass A.________ auch bei der J.________ AG von allem Anfang an als faktisches Organ die tatsächlichen Geschicke der Gesellschaft leitete. Die I.________ AG schloss am 07.11.2016 einen Werkvertrag [Verweis auf pag. 07 015 007 – 095] betreffend das Bauvorhaben Renovation AF.________ in ________ (Ort). Eine erste Akontorechnung vom 02.03.2017 [Verweis auf pag. 07 015 096] in der Höhe von CHF 49'777.25 wurde mit der I.________ AG an die AE.________ gestellt. Die zweite Akontorechnung vom 10.08.2017 [Verweis auf pag. 07 015 098] in der Höhe von CHF 47’519.30 sowie die dritte Akontorechnung vom 18.08.2017 [Verweis auf pag. 07 015 099] in der Höhe von CHF 9’821.85 stellte A.________ mit der J.________ AG aus und gab als Zahlungsverbindung das Konto der J.________ AG bei der ________ AG [Verweis auf pag. 07 010 027 sowie pag. 05 003 195] an – dies obwohl die J.________ AG damals erst frisch startete, operativ noch nicht tätig war und keine Leistungen für das fragliche Bauprojekt erbracht hatte. Er kassierte damit wissentlich und willentlich der I.________ AG zustehen- de Gelder kurz vor deren Konkurs mit der Auffanggesellschaft J.________ AG ein, um zu verhindern, dass diese Mittel unmittelbar folgend der Konkursmasse der I.________ AG zugefallen wären. 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger verwies betreffend den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich auf die Ausführungen zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG. Der Sachverhalt sei folglich nicht erstellt und der Beschuldigte infolgedessen freizusprechen (pag. 19 680). 3. Beweismittel Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. II.B.12.3 hiervor verwiesen wer- den. 4. Erwägungen der Kammer Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 584 f.) sowie die Erwägungen der Kammer zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG in E. II.B.12.4 hiervor verwiesen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 21. Rechtliches 1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführ- lichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 585 ff.; S. 146 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). 2. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus (pag. 18 587 f.; S. 148 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war zur angeklagten Tatzeit als Geschäftsführer der I.________ AG im Handelsregister eingetragen, er kommt also gestützt auf Art. 29 lit. a StGB als Täter in Frage. Die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung über die I.________ AG ist gegeben. Bei den total CHF 57'341.15, welche die AF.________ auf das Konto der J.________ AG statt auf das Konto der I.________ AG überwies, handelt es sich um Letzterer zustehende Forderungen, also zweifellos um 57 taugliche Tatobjekte. Die Anweisung, auf ein fremdes Konto zu leisten, stellt ein Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 163 StGB dar. Dort blieben die Vermögenswerte (jedenfalls vorübergehend) in ihrem Wert erhalten, konnten jedoch vom Konkursamt nicht entdeckt werden. Die Staatsanwaltschaft klagte zu Recht eine Verletzung von Art. 163 und nicht von Art. 164 StGB an. Auch wenn es keiner definiti- ven Schädigung der Gläubiger bedarf, ist doch festzustellen, dass der Konkurs der I.________ AG mangels Aktiven eingestellt werden musste, die Gläubiger also offensichtlich zu Schaden kamen (vgl. dazu E. III.B.5.3 hiervor). A.________ handelte vorsätzlich und im Bewusstsein des drohenden Kon- kurses der I.________ AG. Beweiswürdigend kommt das Gericht ausserdem zum Schluss, dass er mindestens in Kauf nahm, die Gläubiger der I.________ AG zu schädigen. Der objektive und subjekti- ve Tatbestand von Art. 163 Abs. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor, so dass A.________ schuldig zu erklären ist des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 (denn mit der zwei- ten Überweisung der AF.________ war die Tat vollendet) in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubi- ger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15. Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Die Kammer hält dafür, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Schädigung der Gläubiger der I.________ AG ist offensichtlich und muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, auch wenn er primär die ungerechtfertigte Bereicherung der J.________ AG be- zweckte. Der Verteidiger des Beschuldigten erhob zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts (pag. 19 680). Der objektive und subjektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses sind erfüllt. 22. Fazit Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 schuldig zu erklären. F. Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. I.1.7) 23. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.7 der Anklageschrift Unterlassung der Buch- führung, begangen in der Zeit von Januar 2015 bis 6. November 2017 in ________ (Ort), ________(Ort) und evtl. anderswo, vorgeworfen (pag. 18 011): A.________ hat es als verantwortliches Organ der I.________ AG wissentlich und willentlich unterlas- sen, für eine ordnungsmässige Buchführung (Art. 957 ff. OR) sowie die Aufbewahrung der Geschäfts- bücher (Art. 958f OR i.V.m. Art. 5 ff. Geschäftsbücherverordnung [GeBüV, SR 221.431]) zu sorgen, weshalb der Vermögensstand dieser Gesellschaft während des vorgenannten Zeitraums nicht ersicht- lich war. Der Beschuldigten wird in Ziff. I.2.5 der Anklageschrift Unterlassung der Buch- führung, begangen in der Zeit von 28. Juli 2015 bis 26. Juli 2017 in ________ (Ort), ________ (Ort) und evtl. anderswo, vorgeworfen (pag. 18 020): 58 C.________ hat es als verantwortliches Organ der I.________ AG wissentlich und willentlich unter- lassen, für eine ordnungsmässige Buchführung (Art. 957 ff. OR) sowie die Aufbewahrung der Ge- schäftsbücher (Art. 958f OR i.V.m. Art. 5 ff. Geschäftsbücherverordnung [GeBüV, SR 221.431]) zu sorgen, weshalb der Vermögensstand dieser Gesellschaft während des vorgenannten Zeitraums nicht ersichtlich war. 2. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines oberinstanzlichen Par- teivortrages im Wesentlichen aus, die Buchführung sei zunächst an die FF.________ AG und später an die GG.________ AG ausgelagert worden, was beide Beschuldigten und Frau AJ.________ so ausgesagt hätten. Erst im März 2017 seien die ausgelagerten Tätigkeiten eingestellt worden, da Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Es seien ausserdem diverse Buchhaltungsunterlagen in den Akten (pag. 19 680). Auch der Verteidiger der Beschuldigten brachte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages vor, die Buchhaltung sei an die erwähnten Unternehmen ausgela- gert worden. Ausserdem sei für die Jahre 2015 und 2016 eine Buchhaltung vor- handen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was genau fehlen würde. Die Beschuldigte sei nicht aus diesem Bereich und daher zulässigerweise davon aus- gegangen, dass die Buchhaltung ausgelagert worden sei (pag. 19 682). Die Generaltstaatsanwaltschaft führte grob zusammengefasst aus, die Buchhaltung sei nicht ausgegliedert worden, was die Aussagen von Frau AJ.________ belegen würden. Nirgends sei eine vollständige Buchhaltung gefunden worden. Auch der Statusbericht von Herrn T.________ sei klar. Dieser habe ausgeführt, die finanziel- le Situation der I.________ AG sei mit angemessenem Zeitaufwand nicht zu erfas- sen. Hieraus lasse sich klar schliessen, dass keine Buchhaltung vorhanden gewe- sen sei (pag. 19 683). 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 18 593 ff.; S. 154 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend zusammengefasst werden die Aussagen der Beschuldigten und von G.________, welche diese anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung tätigten. Der Beschuldigte führte oberinstanzlich auf Frage nach seinen Buchhaltungskennt- nissen aus, diese seien heute besser als früher. Er müsse aber sagen, dass er dies heute nicht mehr mache. Es sei nun beim Treuhandbüro (pag. 19 662, Z. 1 ff.). Die Idee sei damals gewesen, dass die Beschuldigte die Rechnungen und Ausgaben im Sage-Programm buche und es dann über ein professionelles Treuhandbüro ab- gerechnet werde. Es sei nie Sinn und Zweck gewesen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung und Jahresabschlüsse erstelle (pag. 19 662, Z. 12 ff.). Wie die Abma- chung mit Frau AJ.________ gewesen sei, könne er heute auch nicht mehr genau beantworten. Auf Vorhalt der fehlenden Belege bejahte er die Frage, wonach dies so nicht gehe (pag. 19 662, Z. 28 f.). Es habe aber Belege und Rechnungen gege- ben, die in ________ (Ort) eingelagert worden seien. Er könne aber nicht mehr sa- gen, was dort alles dabei gewesen sei (pag. 19 662, Z. 31 ff.). 59 Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, ihre Fähigkeiten in der Buchhaltung seien sicherlich nicht so gut, als dass sie diese allein machen könne. Sie habe das immer in Absprache mit Frau AJ.________ ins Programm eingegeben und diese habe dann darüber geschaut und ausgeführt, was sie noch zu tun habe (pag. 19 673, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt, wonach Frau AJ.________ ausgeführt habe, die Beschuldigte habe die Buchhaltung der I.________ AG geführt und sie habe ihr das System «Sage» erklären müssen und dann habe die Beschuldigte alles gebucht, sagte diese: «Ja, genau» (pag. 19 673, Z. 11-14). Auf Vorhalt, wonach Frau AJ.________ gesagt habe, wenn die Beschul- digte selbst buchen wolle, so trage die Treuhandfirma keine Verantwortung für die Buchhaltung, ergänzte die Beschuldigte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass Frau AJ.________ dies so gesagt habe. Es könne aber schon sein. Falls dies so sei, so sei es ihr nicht bewusst gewesen (pag. 19 673, Z. 20 ff.). Die MWST habe Frau AJ.________ gebucht, da sie dies selbst nicht gekonnt habe. Die verbuchten Belege habe sie jeweils in Ordner eingeordnet. Sie sei jemand, der Ordnung habe. Auch sie sei überfragt und wisse nicht, wo die Ordner aktuell seien (pag. 19 673, Z. 30 ff.). Auf Frage nach einer Erfolgsrechnung oder Bilanz führte die Beschuldigte aus, sie sei der Meinung, dass Frau AJ.________ ihr und dem Beschuldigten ein- mal etwas vorgelegt habe (pag. 19 674, Z. 1 ff.). Insgesamt habe sie pro Monat si- cherlich einen halben Ordner abgelegt. Es seien enorm viele gewesen (pag. 19 676, Z. 16-21). G.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als Zeuge befragt einzig zu Protokoll, beide Beschuldigten hätten sich zusammen um die Buchhaltung gekümmert. Der Beschuldigte habe die Rechnungen geschrieben und die Beschuldigte habe diese sodann in ein System eingegeben (pag. 19 657 f., Z. 42 ff.). 4. Würdigung der Kammer Es kann auch hier vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 595 ff.; S. 156 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Nikola und C.________ wird vorgeworfen, für alle drei Geschäftsjahre, in denen die I.________ AG existierte, d.h. 2015, 2016 und 2017, nicht ordnungsgemäss Buch geführt und die Aufbewahrungs- pflichten verletzt zu haben. Diesem Vorwurf ist zunächst objektiv getrennt für jedes Geschäftsjahr nachzugehen, bevor auf die Rolle der beiden Beschuldigten einzugehen ist. Für das Geschäftsjahr 2015 der I.________ AG existiert ein von der FF.________ AG erstellter Jah- resabschluss, zudem liegen die einzelnen Buchhaltungskonti vor (Nebenakten-Ordner Nr. 36 'FF________, ausserdem pag. 07 110 100 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft stützte sich auf diese Do- kumente ab (vgl. die Referenzen bei Ziff. I.1.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift). Auf den ersten Blick er- staunt, dass die Staatsanwaltschaft auch dieses Geschäftsjahr in die Anklage aufnahm. Feststellen muss man jedoch, dass die Belege zu den Buchungen nicht sichergestellt werden konnten. Entgegen den Behauptungen von A.________ gegenüber dem Konkursamt (vgl. E. III.A.1.1 hiervor) und ge- genüber der Kantonspolizei fanden sich im Lager der HH.________ AG in ________ (Ort) keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen (für keines der drei Geschäftsjahre). Aus dem Protokoll der be- gleiteten Edition vom 4. Juli 2019 am Domizil der HH.________ AG in ________ (Ort) ergibt sich, 60 dass für das Geschäftsjahr 2015 lediglich zehn Ordner und einige Archivboxen gefunden werden konnten, sechs davon angeschrieben mit "Kreditoren", einer mit "________", einer mit "Quittungen", einer mit "Stundennachweis Büro" und zwei mit "Arbeitsrapporte [Montage]" (pag. 07 120 007 ff.)). Es fehlen folglich offensichtlich alle Belege zu den Debitoren, die Lohnbuchhaltung, die Versicherungs- verträge, die MWST-Abrechnungen etc. Es konnte nie geklärt werden, ob die Belege von Anfang an nicht sorgfältig gesammelt wurden oder ob sie erst in der Nacht-und-Nebel-Aktion beim Einlagern in ________ (Ort) verloren gingen. So oder anders wurden die Aufbewahrungspflichten verletzt. Für das Geschäftsjahr 2016 existieren zwei Versionen der Bilanz/Erfolgsrechnung der I.________ AG mit sich widersprechenden Zahlen (vgl. dazu E. III.B.4.1.5 hiervor). Bereits dies reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass nicht ordnungsgemäss Buch geführt wurde, sonst wäre dies gar nicht mög- lich. Die Buchhaltung für das Jahr 2016 ist nicht vollständig vorhanden, es fehlen die einzelnen Buch- haltungskonti, gefunden werden konnten nur die beiden Bilanzen/Erfolgsrechnungen. Aus den Aus- sagen von AJ.________ ergibt sich zudem unmissverständlich, dass nie Abschlussarbeiten an der Buchhaltung gemacht wurden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. III.B.4.1.5 hiervor verwiesen werden. Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass durch C.________ zwar noch gebucht wurde, es aber unmöglich ist, festzustellen, ob alle Geschäftsvorfälle gebucht wurden, geschweige denn, ob sie korrekt verbucht wurden. Es ist damit ohne Weiteres erstellt, dass die Buchführung im Geschäftsjahr 2016 nicht ordnungsgemäss erfolgte und zusätzlich die Aufbewahrungspflichten ver- letzt wurden, denn es konnten keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen sichergestellt werden, sondern wiederum lediglich einzelne Ordner. Gleiches gilt für das Geschäftsjahr 2017: Ab Frühling 2017, als C.________ immer öfter abwesend war (vgl. dazu E. III.A.3.3.2 hiervor), buchte wohl gar niemand mehr (wobei sich aus den Bankunter- lagen ergibt, dass einer AK.________ am 10. Mai 2017 CHF 3'400.00, am 23. Mai 2017 CHF 3'650.00 und am 12. Juni 2017 CHF 8'000.00 für "Buchhaltungsarbeiten" vom Konto der I.________ AG überwiesen wurden, vgl. pag. 07 050 240, 07 050 243, 07 050 262. An der Hauptver- handlung konnte nicht geklärt werden, was es damit auf sich hatte). Bereits vor ihrem Ausfall war C.________ jedoch nicht in der Lage, die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen, was sich aus ih- ren eigenen Aussagen und denen von AJ.________ ergibt (vgl. E. III.A.2.2.2 und E. III.A.2.5 hiervor). Die GG.________ AG legte ihr Mandat für die I.________ AG im März 2017 nieder, so dass C.________ auch keine Möglichkeit mehr hatte, sich an eine Fachperson zu wenden, wenn sie Fra- gen hatte (vgl. E. III.C.4.3 hiervor). Wer die dem Konkursrichter vorgelegte Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 erstellte (bzw. durch das Buchhaltungsprogramm 'Sage' elektronisch generierte; vgl. dazu E. III.A.2.5 und E. III.A.1.1 hiervor), dürfte sich nicht mehr restlos klären lassen, ist jedoch uner- heblich. Denn eine vollständige Buchhaltung, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprach, exis- tierte 2017 zweifellos nicht mehr. Auch wurden die Buchhaltungsbelege nicht vollständig aufbewahrt: Aus dem Protokoll der begleiteten Edition vom 4. Juli 2019 bei der HH.________ AG in ________ (Ort) ergibt sich, dass zwar einzelne Ordner sichergestellt werden konnten, aber kein Hauptbuch, kei- ne Lohnbuchhaltung etc. vorlag (pag. 07 120 007 ff.). Der mit "Buchhaltung" angeschriebene Ordner (pag. 07 120 015, Ass.-Nr. 141) enthält entgegen der Beschriftung keine Buchhaltung (2017). Es ist damit auch für dieses Geschäftsjahr erstellt, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgte und die Aufbewahrungspflichten verletzt wurden. A.________ war, wie bereits in E. III.A.3.5 hiervor ausgeführt, für die ganze 'Lebensdauer' der I.________ AG deren faktischer, im Laufe der Zeit auch formeller, Geschäftsführer. Als solcher hätte er die Pflicht gehabt, für eine vollständige, wahre und klare Buchhaltung zu sorgen und hätte auch die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt werden. Das Gericht 61 hat keinerlei Zweifel daran, dass A.________ sich diesen Pflichten auch bewusst war. Dies gab er faktisch zu, indem er sagte, er habe sich zu wenig darum gekümmert. Entgegen der Vorbringen der Verteidiger an der Hauptverhandlung wurde die Buchhaltung nicht an AJ.________ bzw. die FF.________ AG oder die GG.________ AG ausgelagert, das ergibt sich eindeutig aus den Aussa- gen des Ehepaars ________(Familienname) und von AJ.________. Letztere schilderte eindrücklich und glaubhaft, dass das Ehepaar ________ (Familienname) die Buchhaltung entgegen ihrem Anraten selber machen wollte, um Kosten zu sparen, und dass sie nur zur Unterstützung beigezogen wurde. An der Hauptverhandlung räumte A.________ ein, nicht zu wissen, was alles in ________ (Ort) ein- gelagert worden sei. Es habe kein Verzeichnis der eingelagerten Buchhaltungsunterlagen gegeben. Er und seine Frau hatten also keine Übersicht und offensichtlich keine Ahnung, ob und welche Belege existierten, und haben sich auch nicht darum gekümmert. Es wäre aber gerade ihre Pflicht gewesen, sicherzustellen, dass die Belege auch nach dem Umzug weiter vorhanden sind und zugänglich blei- ben. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in Bezug auf A.________ (mit den Einschränkungen gemäss E. III.I.3.1 hiervor) erstellt. Bei C.________ grenzte die Staatsanwaltschaft die angeklagte Tatzeit im Unterschied zu A.________ ein, und zwar auf die Zeitspanne vom 28. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2017. Damit klagte sie den Zeit- raum an, in dem C.________ als Verwaltungsrätin der I.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Beweiswürdigend kommt das Gericht in E. III.A.3.5 hier-vor zum Schluss, dass C.________ zwar nur bis am 30. Mai 2017 Geschäftsführungsfunktion hatte, jedoch noch bis am 26. Juli 2017 formelles und bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister Ende August 2017 faktisches Organ der I.________ AG war. Es gibt keinen Grund, in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung von diesem Beweisschluss abzuweichen. Aufgrund des Immutabilitätsprinzips ist das Gericht aber an den angeklagten Deliktszeitraum gebunden. Die Buchführung war C.________' Domäne, ihr 'Ding' (vgl. etwa E. III.A.2.2.1 und E. III.B.4.2.2 hiervor). Sie wusste, dass sie dafür verantwortlich war und wusste auch, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden müssen. Sie kümmerte sich jedoch wie angeklagt nicht ausreichend darum, dass den gesetzlichen Pflichten innerhalb der I.________ AG auch nachgelebt wurde. Es kann diesbezüglich auch auf die soeben gemachten Aus- führungen zu A.________ verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in Bezug auf C.________ erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei den Beschuldigten bzw. im Lager in ________ (Ort) keine vollständige Buchhaltung der I.________ AG gefunden werden konnte. Zum Geschäftsjahr 2015, für welches diverse Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind (vgl. pag. 07 110 100 ff.), konnten die Belege zu den Buchungen nicht sicher- gestellt werden. Zur Behauptung der Beschuldigten, sie habe gebucht und viele Ordner angelegt (hierzu pag. 19 676, Z. 16-21), kann auf den «Statusbericht I.________ AG – Version 2» vom 18. Dezember 2017 verwiesen werden. T.________, der von der U.________ AG beauftragt worden war, die finanzielle Lage der I.________ AG zu überprüfen resp. zu überwachen (vgl. pag. 05 130 002, Z. 30 ff.), führte dort aus (pag. 05 003 073): «Die genaue finanzielle Situation der I.________ AG zu erfassen, ist mit einem vernünftigen Aufwand leider nicht möglich. Die Schwierigkeit liegt im Zustand der Buchhaltung. Es liegt noch keine (recte: kein) definitiver Abschluss 2016 vor und für das Geschäftsjahr 2017, wurde nach unseren Einschät- zungen, die Buchhaltung nicht mehr ordentlich geführt. (…). Die Buchhaltung soweit zu verbuchen, um genaue Aussagen treffen zu können, würde eine Person mindestens drei Wochen zu 100 % aus- lasten.» 62 T.________ blieb im Umkreis der beiden Beschuldigten. Er führte anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 aus, er mache aktuell die Treuhandtätigkeit für die J.________ AG (pag. 05 130 002, Z. 39 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Beschuldigten als deren Treuhänder im «Statusbericht I.________ AG – Versi- on 2» fälschlicherweise belastet. Sodann verfängt das Argument des Verteidigers der Beschuldigten, wonach aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, was genau fehle (vgl. E. II.F.23.2 hiervor) offenkundig nicht. Der in der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen, zumal notorisch ist, was zu einer ord- nungsgemässen Buchhaltung gehört (vgl. zur Informationsfunktion der Anklage- schrift; Urteil des BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2) und zumal in den Jahren 2015 und 2016 quasi sämtliche diesbezügliche Un- terlagen fehlen. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Buchhaltung nicht wie von den Be- schuldigten behauptet extern geführt worden ist. AJ.________ führte anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2020 zwar zunächst aus, bis September 2016 sei die FF.________ AG, nachher die GG.________ AG für die Buchhaltung der I.________ AG zuständig gewesen (pag. 05 120 003, Z. 69-72). Sie präzisierte je- doch sogleich, es sei sehr individuell und vom Wunsch des Kunden abhängig, was genau ausgeführt werde. Bei der I.________ AG habe man gewollt, dass die Be- schuldigte selber buche. Dafür habe man ihr das Programm, das Sage, installiert und gezeigt, wie die Beschuldigte die Buchungen machen soll. Bei der I.________ AG habe es nur ein Hauptbuch gegeben, über das die Beschulidgten selbst die Verantwortung hätten haben wollen. Dies aus Kostengründen. Sie habe ihnen ge- sagt, es sei ein Trugschluss, dass so Kosten gespart werden könnten. Da sie dies trotzdem so gewollt hätten, habe man ihnen mitgeteilt, dass man demzufolge die diesbezügliche Verantwortung ablehnen würde. Die MWST-Abrechnung habe sie gemacht, da die Beschuldigte nicht gewusst habe, wie dies funktioniert. Es gebe Kunden, die einem jeden Beleg geben würden, da diese froh um die Hilfe seien. Dann gebe es auch Kunden wie die I.________ AG, die das anders machen wür- den. Sie habe dort relativ wenig Einsicht gehabt. Die Löhne habe die Beschuldigte ebenfalls selbst gemacht. Soweit sie dies wisse, mit einer Excel-Liste. Sie selbst sei einfach für Rückfragen dagewesen, was ihre Arbeit sehr schwierig gemacht ha- be (pag. 05 120 004, Z. 94-114). Auf Frage, welche Aufgaben die Firma GG.________ AG bzgl. der I.________ AG übernommen habe, führte AJ.________ aus, dies sei genau gleich wie bei der FF.________ AG gewesen. Man habe dies nicht mehr so lange gemacht, da die Beschuldigten sie nicht mehr bezahlt habe. Daher habe man die Arbeit eingestellt (pag. 05 120 006, Z. 184-192). Diese detaillierten Aussagen sind nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Sie werden ausserdem durch die Stellungnahme der GG.________ AG vom 24. März 2020 bestätigt. Darin wird ausgeführt, man sei durch die Beschuldigten hinters Licht geführt worden. Man habe der I.________ AG gegenüber, ausstehende For- derungen und es sei wichtig, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen würden. Man habe zunächst nicht gewusst, welche Unterlagen überhaupt vorhan- den seien, weshalb man bei der ersten Hausdurchsuchung nicht alles habe her- 63 ausgeben können. Man könne den Akten entnehmen, dass die Buchhaltung nicht von der GG.________ AG, sondern der Beschuldigten selbst erstellt worden sei (pag. 13 010 005). Auch G.________ bestätigte mehrfach, dass die Buchhaltung Sache der Beschuldigten war (pag. 05 021 009, Z. 150 f. und pag. 19 657, Z. 44 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte sodann nicht mehr in grundsätzlicher Weise, dass dies so abgelaufen sei (pag. 19 673, Z. 11-14). Die Kammer kommt damit wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Buchhaltung nicht extern geführt worden ist. Die Beschuldigten wollten die Buchführung aus Kostengründen selbst machen. Sie wussten ebenfalls, was zu einer ordnungs- gemässen Buchführung gehört und dass eine Aufbewahrungspflicht besteht. Der angeklagte Sachverhalt (pag. 18 011, Ziff. 1.7. und pag. 18 020; Ziff. 2.5.) ist folglich erstellt. Davon ausgenommen ist das Geschäftsjahr 2015, betreffend wel- chem nicht nachgewiesen ist, dass die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss ge- führt worden sind. 24. Rechtliches 1. Theoretische Grundlagen Es wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 18 598 ff.; S. 159 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Erwägungen der Kammer Die objektive Strafbarkeitsbestimmung ist mit der Konkurseröffnung über die I.________ AG vom 6. November 2017 erfüllt. Die Buchführungspflicht ist gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR während der gesamten Geschäftstätigkeit der I.________ AG zu bejahen. Der Beschuldige kommt gestützt auf Art. 29 lit. a und d StGB als Täter in Frage, die Beschuldigte hingegen gestützt auf Art. 29 lit. a StGB. Für das Geschäftsjahr 2015 konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Ge- schäftsbücher nicht ordnungsgemäss geführt wurden. Gemäss dem Beweisergeb- nis ist jedoch erstellt, dass die Aufbewahrungspflichten verletzt worden sind. Diese Tathandlung reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand von Art. 166 StGB zu erfüllen. Sämtliche Belege zu den Debitoren, die Versicherungsverträge, die MWST-Abrechnungen sowie die Lohnbuchhaltung sind für das Jahr 2015 nicht (mehr) vorhanden. Betreffend die Geschäftsjahre 2016 und 2017 ist hingegen erstellt, dass die Ge- schäftsbücher der I.________ AG weder ordnungsgemäss geführt noch aufbewahrt wurden. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, existieren für das Geschäftsjahr 2016 zwei sich widersprechende Versionen der Bilanz/Erfolgsrechnung und die Buchhaltungskonti sowie diverse Belege fehlen komplett. Auch für das Geschäfts- jahr 2017 existiert keine ordnungsgemässe und vollständige Buchhaltung. Dies er- scheint vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte per März/April 2017 ihre Arbeit niederlegte (vgl. pag. 18 489; S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht verwunderlich. Als Taterfolg wird sodann vorausgesetzt, dass infolge der Tathandlung die Vermö- genslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, d.h. ein Experte 64 nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der Lage ist, die Vermögens- lage zu ermitteln (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 166). Dies ist für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 offenkundig der Fall. Auch für das Jahr 2015 ist dies zu bejahen, denn aufgrund der mangelnden Belege ist objektiv nicht ersichtlich, wie die Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt war. Wie die Vorin- stanz korrekt ausgeführt hat, stellte der Gesetzgeber die Verletzung der Aufbewah- rungspflicht bewusst unter Strafe und zeigte damit, dass auch die vorhandene Buchhaltung objektiv überprüfbar sein muss (vgl. pag. 18 600, S. 161 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Taterfolg ist somit ebenfalls gegeben. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Beschuldigten waren sich der Pflichten bewusst, die ihnen hinsichtlich ihrer Stellung als Organ der Gesellschaft zukamen. Sie wuss- ten auch, dass zu diesen Pflichten eine ordnungsgemässe Buchhaltung gehört und dass sie mit ihren Versäumnissen dieser Pflicht nicht nachkamen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers wussten die Beschuldigten auch, dass sie die Buchhaltung eben gerade nicht ausgelagert hatten, sondern diese aus Kosten- gründen selbst führen wollten. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügte, um eine Buchhaltung selbständig zu führen. Da keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorhanden war, verletzten die Beschuldigten ihre Organpflichten willentlich. Beide Beschuldigten handelten somit mit direktem Vorsatz. Hätte eine Buchhaltung bestanden, so hätte die Bilanz der I.________ AG schon längst deponiert werden müssen. Die Beschuldigten haben mit ihrem willentlichen Unterlassen trotz Kenntnis der Pflichten den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. 25. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. Die Beschuldigten sind folglich der Unterlas- sung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu erklären. Betreffend den Beschuldigten betrifft dies den Zeitraum zwischen Januar 2015 und 6. November 2017 und betreffend die Beschuldigte denjenigen vom 28. Juli 2015 bis 26. Juli 2017. III. Strafzumessung A. Generelle Ausführungen 26. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter oder die Täterin ein Verbrechen oder Verge- hen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzu- wenden, wenn dieses das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- 65 genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter bzw. die Täterin für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N. 11 zu Art. 2; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 1V82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, [Hrsg.], 4. Aufl. Basel, N. 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Beschuldigten begingen – mit Ausnahme des Erschleichens einer falschen Be- urkundung (begangen durch den Beschuldigten am 15. Januar 2019 in ________ (Ort)) – sämtliche Delikte zwischen Januar 2015 und 6. November 2017. Bei diesen Delikten ist folglich zu prüfen, ob die Anwendung des neuen Rechts milder wäre. Auf den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gelangt dagegen auf jeden Fall das seit dem 1. Januar 2018 geltende Recht zur Anwen- dung. Im Gegensatz zum neuen Recht, sah Art. 34 Abs. 1 aStGB vor, dass die Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen kann. Für die Freiheitsstrafe bestimmte Art. 40 aStGB sodann, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt. Das Gericht konnte nach altem Recht auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe nicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 aStGB), der beschuldigten Person al- so eine Schlechtprognose gestellt werden musste. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, liegen die konkreten Einzelstrafen für verschiedene Delikte im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten und folglich in einer Sphäre, in der nach altem Recht eine Freiheitsstrafe nur mit einer Schlechtprogno- se möglich wäre. Eine solche ist beiden Beschuldigten nicht zu stellen (vgl. E. III.B.30.9 und E. III.C.32.6 hiernach). Für die Delikte, deren konkrete Ein- zelstrafe über 180 Strafeinheiten liegt, ist aufgrund des engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhangs, dem Ausmass des Verschuldens und aus Gründen der Spezialprävention beim Beschuldigten sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. Urteile des BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist sich 66 das neue Recht nicht als milder, weshalb für all diese Delikte das alte Recht zur Anwendung gelangt. 27. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 611 ff.; S. 172 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). B. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 28. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne De- likt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217; 144 IV 313). Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für die Misswirtschaft, die qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgungen, die ungetreue Geschäftsbesorgung und den Betrug je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für diese Delikte ist eine Gesamtfrei- heitsstrafe auszufällen. Für die übrigen Delikte sind Geldstrafen auszusprechen und eine entsprechende Gesamtstrafe zu bilden. 29. Gesamtfreiheitsstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und des Strafrahmens Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) weisen ei- nen oberen Strafrahmen von fünf Jahren auf. Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) hingegen einen solchen von drei Jahren. Das schwerste De- likt lässt sich folglich nicht anhand des abstrakten Strafrahmens bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. pag. 18 615; S. 176 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), wiegt die Misswirtschaft vorliegend am schwersten. Die Einsatzstrafe wird folglich anhand der Strafzumessung für die Misswirtschaft fest- gelegt. Es ist kein Grund für das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ersichtlich. 2. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft 29.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus (pag. 18 615 f.; S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 67 Im Konkurs der I.________ AG wurden Forderungen von über CHF 2,8 Mio. angemeldet, obwohl kein offizieller Schuldenruf durchgeführt wurde (vgl. E. III.A.1.1 und E. III.B.5.3 hiervor). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit als sehr gross zu bezeichnen. Auch für die Verhältnisse des auf Wirt- schaftsstrafrecht spezialisierten Gerichts sind solche Konkursverluste, noch dazu verursacht in derart kurzer Zeit, aussergewöhnlich. Zu Schaden kamen denn auch praktisch ausschliesslich Dritte, nicht nur die Factoring-Unternehmen, sondern auch eine ganze Reihe von Zulieferern, Leasinggesellschaf- ten, Vermietern, Arbeitnehmern etc. (vgl. pag. 07 050 017 ff., 07 050 457 ff.). Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist das Gericht geneigt zu konstatieren, A.________ habe nichts ausgelassen, um den eingetretenen Erfolg herbeizuführen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist: Nicht nur startete er mit einer bereits überschuldeten Gesellschaft in die Selbständigkeit und gönnte sich auf Unternehmenskosten diverse Privatauslagen, sondern er nahm innert kurzer Zeit bei vier ver- schiedenen Kredit- bzw. Factoring-Gesellschaften Kredite in Millionenhöhe auf, ohne die Finanzen bzw. die Buchhaltung seiner Gesellschaft auch nur halbwegs 'im Griff' zu haben, ohne über genügend qualifizierte Mitarbeitende zu verfügen und ohne vernünftigen Plan, wie er die finanzielle Lage der Gesellschaft wieder ins Lot bringen könnte. Schliesslich deponierte er dann auch noch gegen den Rat aller Involvierten viel zu spät die Bilanz. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Zu präzisieren gilt, dass die im Konkurs angemeldeten Forderungen nicht mit dem Schaden gleichgesetzt werden können. Sie bilden eine valable Orientierungshilfe für dessen Höhe und sind mit CHF 2'800'000.00 beträchtlich. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist auszuführen, dass der Beschuldigte die bald auftretenden Liquiditätsprobleme der I.________ AG überbrückte, indem er mehrfach Debitoren vorfinanzierte und neue Schulden generierte. Der Beschuldigte zeigte sich beratungsresistent und muss sich im Klaren gewesen sein, dass sein Geschäftsmodell nicht funktionieren konn- te. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht, sondern mittelschwer. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 29.2.2 Subjektive Tatschwere Unter der Willensrichtung und den Beweggründen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte (zu Beginn) eventualvorsätzlich handelte. Dies wirkt sich aufgrund der länger andauernden Delinquenz nicht strafmindernd aus. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, wollte und konnte sich der Beschuldigte sein geschäftliches Scheitern nicht eingestehen und «geschäftete» ohne Aussicht auf Sanierung und Erfolg weiter. Trotz schlechter finanzieller Lage gönnte sich der Beschuldigte auf Kosten der AG luxuriöse Bordell-, Hotel- und Restaurantbesuche sowie Einkäufe in teuren Schmuck- und Delikatessenläden. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit wegen des Kokainkonsums aus (vgl. E. II.A.9.2 hiervor sowie pag. 18 616; S. 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nichtsdestotrotz ist der Kokainkonsum geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist im Gesamten neutral zu gewichten, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten bleibt. 68 3. Strafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG 29.3.1 Objektive Tatschwere Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur ob- jektiven Tatschwere verwiesen werden (pag. 18 617; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG beträgt der Deliktsbetrag rund CHF 165'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit erheblich, ge- rade für eine Gesellschaft wie die I.________ AG, die stets mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hat- te. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist, was die 'privaten Lustbarkeiten' in der Höhe von rund CHF 108'000.00 angeht, absolut deliktstypisch: Sehr viele Firmenchefs gönnen sich zu Las- ten der Gesellschaft private Vergnügungen (auch wenn die wenigsten so dreist sind, sogar ihre Bor- dellbesuche auf Repräsentationsspesen buchen zu lassen). Auch die Übertragung von Erträgen auf eine Nachfolgegesellschaft kommt häufig vor, hat jedoch eine zumindest etwas weniger egoistische Komponente als der direkte Privatverbrauch von Firmenmitteln. Diese Strafzumessungskomponente wird neutral gewertet. Die Kammer teilt diese Einschätzung und erachtet mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 16 Monaten als angemessen. 29.3.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung des Beschuldigten ist von direktem Vorsatz auszu- gehen. Auch hier ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum Kokain konsumierte. Die Tat wäre für ihn jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Kokainkonsum rechtfertigt eine Strafminderung von ei- nem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten resultiert. 29.3.3 Asperationsfaktor Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei der Wahl des Asperationsfaktors zu berücksichtigen, dass die unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Last gelegten «privaten Lustbarkeiten» bereits im Schuld- spruch wegen Misswirtschaft und die CHF 57'341.15 aus dem Bauprojekt «AE.________» auch im Schuldspruch wegen betrügerischen Konkurses enthalten sind. Es rechtfertigt sich damit ein Asperationsfaktor von 1/3, womit die Einsatzstra- fe von 30 Monaten auf 35 Monate zu erhöhen ist. 4. Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG 29.4.1 Objektive Tatschwere Bei der (einfachen) ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I.________ AG ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit rund CHF 1'230'000.00 hoch ist. Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte der I.________ AG nicht Vermögenswerte zu seinen Gunsten entzogen hat. Der Beschuldigte nahm Kredite auf, um das Unternehmen am Leben zu erhalten und ging dadurch unver- antwortliche Risiken ein. Dies tat der Beschuldigte, um sein Luftschloss, von wel- chem er mittels Lohnzahlungen selber mittelbar profitierte, am Leben zu erhalten. Dem Beschuldigten muss dabei klar gewesen sein, dass sein Vorgehen auf Dauer 69 zum Scheitern verurteilt gewesen ist. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erach- tet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 29.4.2 Subjektive Tatschwere Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Kokainkonsum ist auch hier leicht strafmindernd zu berücksichtigen Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung von einem Monat auf 19 Monate Freiheitsstrafe. 29.4.3 Asperationsfaktor Da die Kreditaufnahmen bereits bei der Misswirtschaft berücksichtigt wurden, ist der Asperationsfaktor auf ca. 1/3 festzusetzen, woraus eine Erhöhung der Einsatz- strafe um weitere sechs auf 41 Monate Freiheitsstrafe resultiert. 5. Strafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der J.________ AG 29.5.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz hat die Kammer die beiden Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J.________ AG zusammenge- fasst, da der Beschuldigte beide Male zu Lasten derselben Gesellschaft handelte. Der Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 141'000.00 (vgl. Urteilsdispositiv, Ziff. I.B.2.2 sowie Ziff. II.1.2. [pag. 19 876 und pag. 19 879]) kann nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die gerade erst gegründete J.________ AG als Rettungsgesellschaft für die I.________ AG missbrauchte und sie nach der Gründung umgehend schädigte. Betreffend die Art und Weise des Tatgeschehens fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte recht dreist vorging. Als G.________ – damaliger formeller Geschäfts- führer der J.________ AG – in den Ferien weilte, verschob der Beschuldigte CHF 43'000.00 von der soeben gegründeten Gesellschaft in die I.________ AG und entnahm der J.________ AG damit einen nicht unerheblichen Teil des Aktien- kapitals. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Die objektive Tatschwere rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Strafe von 12 Monaten. 29.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Er wollte die I.________ AG, sein «Baby», am Leben erhalten. Dies ist neutral zu werten. Der Kokainkonsum ist nach Auffassung der Kammer auch bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der J.________ AG im Umfang von einem halben Monat leicht strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 11,5 Mo- naten resultiert. 29.5.3 Strafart und Asperationsfaktor Wie vorstehend erwähnt, wäre hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten auch eine Geldstrafe möglich, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und aus Gründen der Spezialprävention abgesehen wird. Der vorliegende Deliktskomplex ist nicht durch andere Schuldsprüche (teil-) abgegolten, weswegen ein Asperationsfaktor von ca. 2/3 anzuwenden ist, womit eine Straferhöhung auf 48 Monate resultiert. 70 6. Strafe für den Betrug 29.6.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beim Betrug liegt bei CHF 475'200.00. Das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs ist demnach erheblich. Es ist ein geschädigtes Unternehmen – die Privatklägerin 1 – bekannt. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist anzumerken, dass der Beschuldigte alles tat, was notwendig war, um den er- wünschten Erfolg herbeizuführen. Es kann jedoch weder von besonderer Raffines- se noch von einer aussergewöhnlich plumpen Vorgehensweise die Rede sein. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist folglich neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als der objektiven Tat- schwere angemessen. 29.6.2 Subjektive Tatschwere Dem Beschuldigten ging es auch beim Betrug darum sein «Baby» – die I.________ AG – am Leben zu erhalten. Dieser Beweggrund ist neutral zu werten. Er handelte hierbei mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese beiden Elemente wirken sich ebenfalls neutral aus. Wiederum leicht strafmindernd hat sich der Kokainkonsum des Beschuldigten aus- zuwirken. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung um eineinhalb auf insgesamt 25,5 Monate Freiheitsstrafe. 29.6.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Dass es bei einem Betrag von CHF 245'808.00 bei der versuchten Begehung blieb, ist einzig dem Zufall geschuldet. Der Beschuldigte tat alles, was zur Verwirklichung des Erfolgs notwendig war. Die versuchte Tatbegehung im Umfang von CHF 245'808.00 rechtfertigt eine Strafmilderung von fünfeinhalb Monaten auf 20 Monate Freiheitsstrafe (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). 29.6.4 Asperationsfaktor Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde die Kreditaufnahme bei der DD.________ AG im Rahmen des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft bereits berücksichtigt (vgl. pag. 18 621; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Asperationsfaktor ist aufgrund dessen auf ca. 1/3 festzusetzen, woraus eine Er- höhung um weitere sieben Monaten auf 55 Monate Freiheitsstrafe resultiert. 7. Täterkomponenten 29.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen, welche der besseren Übersicht halber wiedergegeben werden (pag. 18 626; S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wuchs gemäss seinen eigenen Aussagen in der Schweiz auf, wobei sein Vater Deut- scher ist und die Mutter aus Serbien stammt. Es ist davon auszugehen, dass er eine normale Kindheit und Jugendzeit durchlebte, er konnte die ordentlichen Schulen besuchen und eine Lehre absolvieren. Er bildete sich in diversen Schritten weiter und liess sich bis zu seiner Selbständigkeit nichts zu 71 Schulden kommen. Alle drei Vorstrafen stammen nämlich aus der Zeit, in der er mit der I.________ AG bereits in massiven finanziellen und organisatorischen Schwierigkeiten steckte. A.________ ist seit nunmehr 17 Jahren kinderlos verheiratet, er scheint auch ein intaktes Verhältnis zu seinen Eltern zu haben. Sein Vorleben ist daher trotz der Bagatellvorstrafen als unauffällig zu bezeichnen und damit neutral zu werten. Zu den persönlichen Verhältnissen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschul- digte zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland lebt, wo sie ein Haus erworben haben (pag. 18 626; S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 19 613 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu sei- ner beruflichen und finanziellen Situation zu Protokoll, er sei aus der X.________ ausgestiegen und konzentriere sich nun auf die Y.________. Dort sei er nun alleine mit Herrn AL.________ unterwegs (pag. 19 663, Z. 13 ff.). Bis anhin habe er sich dort nur EUR 3'650.00 ausbezahlt, da er nicht zu viel aus dem Unternehmen habe herausnehmen wollen. Gemäss Budgetplan werde er sich künftig aber EUR 10'500.00 ausbezahlen und einen Teil davon für die Schuldentilgung einset- zen können (pag. 19 664, Z. 21 ff.). Bei der Privatklägerin 1 habe er noch ca. CHF 6'000.00 – CHF 7'000.00 und bei der AB.________ AG noch um die CHF 380'000.00 offene Schulden (pag. 19 664, Z. 30 ff.). Die finanziellen und pri- vaten Verhältnisse scheinen daher zum Urteilszeitpunkt nach wie vor angespannt zu sein. Sie sind gleichwohl neutral zu werten. 29.7.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist in Deutschland nicht vorbestraft (pag. 18 033). Dem Schweize- rischen Strafregisterauszug vom 3. Januar 2023 sind hingegen drei rechtskräftige Urteile vom 23. August 2016, vom 10. November 2016 sowie vom 23. August 2017 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (teilweise mehr- fach begangen) zu entnehmen (pag. 18 030 f.). Diese Vorstrafen sind nicht ein- schlägig und wirken sich infolgedessen nicht straferhöhend aus. 29.7.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte stellte sich dem Strafverfahren und verhielt sich anständig, was erwartet werden darf. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er die meisten Vor- würfe bereits zu Beginn des Verfahrens – zumindest in den Grundzügen – einge- stand und für das Scheitern der Unternehmen die volle Verantwortung übernahm. Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte jedoch erschwert hat, da er diese gänzlich «aus der Schusslinie» nahm und sämtliche Verantwortung auf sich zu nehmen ver- suchte. Trotzdem erleichterte der Beschuldigte das Strafverfahren, weshalb sich nach Auffassung der Kammer unter dem Titel Geständnis eine Strafminderung von acht Monaten rechtfertigt. Während dem laufenden Strafverfahren hat der Beschuldigte sodann nicht weiter delinquiert, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte sich darum bemüht hat, einen Teil der Forderungen gegenüber der Privatklägerin 1 zu beglei- chen (pag. 19 625 und pag. 19 691 ff.). Aufgrund dieser Ab- resp. Rückzahlungen 72 ist beim Beschuldigten eine gewisse Läuterung zu erkennen. Dieser Umstand ist mit einer weiteren Strafminderung von zwei Monaten zu berücksichtigen. 29.7.4 Strafempfindlichkeit Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu werten. 29.7.5 Fazit Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des Geständnisses sowie der bereits erfolgten (teilweise) Ab- resp. Rückzahlungen an die Privatklägerin 1 im Umfang von insgesamt zehn Monaten strafmindernd aus. 8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzugsform Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich auf 45 Monate. Aufgrund des geltenden Ver- bots der reformatio in peius (vgl. E. I.7. hiervor), darf die Strafe die von der Vorin- stanz festgesetzte Strafhöhe von 42 Monaten nicht übersteigen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe ist diese unbedingt auszufällen. 30. Gesamtgeldstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) können je mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert werden. Mit Blick auf die objektive Tatschwere wiegt das Delikt der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten vorliegend am schwersten, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe zuzumessen ist. 2. Einsatzstrafe für die unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten 30.2.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 83'590.00, womit nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Da die Vermögenswerte dem Beschul- digten praktisch ohne Zutun in den Schoss gefallen sind, fällt der Deliktsbetrag je- doch weniger stark ins Gewicht. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist deliktstypisch und folglich neutral zu werten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 30.2.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, indem er die Mittel dafür ver- wendete, Rechnungen der I.________ AG zu bezahlen. Da diese Elemente jedoch deliktstypisch sind, sind auch sie neutral zu werten. Bei diesem Delikt rechtfertigt 73 sich kein Abzug für den Kokainkonsum, da der Beschuldigte einzig aufgrund des Fehlers des ________ Zahlungen erhielt und diese zum Bezahlen von Rechnun- gen verwendete. Ein diesbezüglicher Einfluss durch den Kokainkonsum auf die Wil- lensbildung ist nicht ersichtlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von 180 Tagessätzen als dem Ver- schulden angemessen. 3. Strafe für den betrügerischen Konkurs 30.3.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 57'341.15. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht sehr hoch. Trotzdem ist festzuhalten, dass die I.________ AG durch das Abziehen der Forderungen endgültig ausgehöhlt worden ist. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist auch hier deliktstypisch. Die Kammer er- achtet eine Strafe von 100 Tagessätzen als der objektiven Tatschwere angemes- sen. 30.3.2 Subjektive Tatschwere Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 18 621; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) geht die Kammer hinsichtlich der Willensrichtung von direktem Vorsatz aus (vgl. E. II.E.21.2), was neutral zu werten ist. Die Tat wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Leicht strafmindernd wirkt sich vorliegend wiederum der Kokainkonsum des Be- schuldigten aus. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminde- rung auf 90 Tagessätze. 30.3.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe um 60 auf 240 Tagessätze erhöht wird. 4. Strafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung 30.4.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gravierend. Der Beschul- digte zögerte mit seinen Handlungen zwar die Löschung der J.________ AG aus dem Handelsregister heraus. Da diese in der Schweiz aber ohnehin praktisch keine Geschäfte mehr tätigte, dürften hierdurch keine Dritten zu Schaden gekommen sein. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch und daher neutral zu werten. Die Kammer erachtet 60 Tagessätze als dem objektiven Ver- schulden angemessen. 30.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Da der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben im Tatzeitpunkt keine Drogen mehr konsumierte (vgl. pag. 18 425, Z. 659 f.), entfällt ein Abzug wegen des Kokainkonsums. 74 30.4.3 Asperationsfaktor Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich ein Asperationsfaktor von 2/3, wes- halb die Einsatzstrafe um weitere 40 auf 280 Tagessätze erhöht wird. 5. Strafe für die Unterlassung der Buchführung 30.5.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, handelt es sich um einen klassischen Fall der Unterlassung der Buchführung. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gibt zu keinen grossen Bemerkungen Anlass. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Zunächst wurde noch gebucht, wobei die Belege nicht korrekt aufbe- wahrt wurden. Je mehr das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, desto mehr wurden die Buchführungspflichten vernachlässigt, bis am Ende keine ordnungsgemässen Buchungen mehr gemacht wurden. Das Verhalten des Be- schuldigten ist keine Bagatelle mehr. Eine Strafe von 100 Tagessätzen erscheint als angemessen. 30.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (vgl. E. II.F.24.2 hiervor). Wiederum leicht strafmindernd wirkt sich der Kokainkonsum des Beschuldigten aus. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung auf 90 Ta- gessätze. 30.5.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe erneut um 60 auf 340 Tagessätze zu erhöhen ist. 6. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das in E. III.B.29.7. hiervor Ausgeführ- te verweisen werden. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen rechtfer- tigt sich nach Auffassung der Kammer eine Strafminderung auf 280 Strafeinheiten. 7. Gesamtgeldstrafe Demnach resultiert eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen. Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. I.7. hiervor), bleibt es bei der vorinstanz- lich ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 8. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hält-nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt wer-den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand und allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz der Beschuldigten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf CHF 100.00 festgesetzt (pag. 18 624; S. 185 der 75 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; siehe auch pag. 18 228). Diese haben sich den Angaben des Beschuldigten zufolge bis zur oberinstanzlichen Berufungsver- handlung nicht verändert (pag. 19 664, Z. 20 ff.), weshalb die Höhe des Tagessat- zes bei CHF 100.00 zu belassen ist. 9. Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten eine hohe prä- ventive Wirkung entfalten dürfte, geht die Kammer davon aus, dass eine unbeding- te Geldstrafe nicht mehr nötig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Delikte abzuhalten. Für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 10. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, gesamthaft CHF 6'000.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. C. Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 31. Vorgehen und Methodik Für das Vorgehen und die Methodik wird auf die Ausführungen beim Beschulidgten verwiesen (E. III.B.28. hiervor). Wie in E. III.B.28. hiervor wird festgehalten, dass für die Misswirtschaft, die unge- treue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG und den Betrug aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Für diese Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die übrigen De- likte sind Geldstrafen auszusprechen, da diese aus spezialpräventiven Gründen angemessen sind. Mit den Geldstrafen ist ihrerseits eine Gesamtstrafe zu bilden. 32. Gesamtfreiheitsstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) weisen ei- nen oberen Strafrahmen von fünf Jahren auf. Das schwerste Delikt lässt sich folg- lich nicht anhand des abstrakten Strafrahmens bestimmen. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat (vgl. pag. 18 628; S. 189 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), wiegt die Misswirtschaft vorliegend klar am schwersten. Die Einsatzstrafe wird folglich anhand der Misswirtschaft festgelegt. 76 2. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft 32.2.1 Objektive Tatschwere Was das Ausmass des verschuldeten Erfolges angeht, kann auf das in E. III.B.29.2.1 hiervor Erwähnte verwiesen werden. Das Ausmass des verschulde- ten Erfolges ist als sehr gross zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist, dass die Be- schuldigte aber passiver war als der Beschuldigte. Bei der Art und Weise des Vor- gehens ist festzuhalten, dass die Beschuldigte machte, was der Beschuldigte ver- langte. Es lag jedoch kein eigentlicher Zwang vor und die Kammer ist überzeugt, dass die Beschuldigte sich bei Bedarf gewehrt hätte (vgl. auch Ausführungen in E. II.A.10.2 hiervor). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, unterzeichnete die Be- schuldigte einen Teil der Kreditverträge mit und verbuchte eher unverfroren die pri- vaten Vergnügungen ihres Mannes als Repräsentations- und Kundenspesen. Sie vernachlässigte ihre Pflichten als Verwaltungsrätin und unterliess diverse Kontrol- len. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 32.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte zu Beginn eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich geringfü- gig strafmindernd aus. Die Kammer hält dafür, dass sich der Eventualvorsatz zu- nehmend zum direkten Vorsatz wandelte, weshalb sich nur eine leichte Strafminde- rung rechtfertigt. Wie in E. II.A.10.2 hiervor bereits ausgeführt wurde, war die Be- schuldigte weit mehr als ein «Bürofräulein». Sie nahm an diversen Sitzungen teil und wusste über das Geschehen im Unternehmen Bescheid. Betreffend den Kauf von Luxusartikeln und die Onlinespiele handelte die Beschuldigte zudem von An- fang an direktvorsätzlich. Zu den Beweggründen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von einem körperlich schweren und mental belastenden Beruf als Mitarbeiterin der ________ (Arbeitge- berin) zu einer Geschäftsfrau wurde, die einen höheren Lohn erzielte und mit ihrem Ehemann arbeiten konnte. Die Kammer teilt zudem die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Strafmilde- rungsgrund nach Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB gegeben ist. Hierzu wird vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 628 f.; S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch E. II.A.10.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere ist im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 3. Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG 32.3.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 631 f.; S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Beim Schuldspruch wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung steht ein Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. im Raum. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint auf den ersten Blick folg- 77 lich als gross. Man muss sich aber in Erinnerung rufen, dass weder C.________ noch ihr Mann Ver- mögenswerte in diesem Umfang aus der I.________ AG entnahmen, sondern dass sie Kredite auf- nahmen, die in die I.________ AG flossen, und die auch für die Zahlung von Forderungen, die an die- se gerichtet waren, verwendet wurden. Dass C.________ und A.________ dadurch Risiken eingin- gen, die ein verantwortungsvoller Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, und die Passiven der I.________ AG erhöhten, führte zum Schuldspruch wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dies relativiert die Bedeutung der Höhe des Deliktsbetrags. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass, C.________ und ihr Mann handelten weder besonders clever noch besonders plump, auch versuchten sie nicht, die Kreditaufnahmen zu ver- schleiern. Gegenüber ihrem Mann ist zu Gunsten von C.________ leicht strafmindernd zu berücksich- tigen, dass sie nicht die Ideengeberin für die Kreditaufnahmen war. Gleichwohl trug sie diese enor- men Belastungen der I.________ AG nicht nur mit, sondern leistete wesentliche Unterschriften. Zu ergänzen ist, dass die Art und Weise des Vorgehens zum Teil als dreist be- zeichnet werden muss und der Deliktsbetrag hoch ist. Auch in Relation zum Be- schuldigten hat die Vorinstanz die Strafe zu tief angesetzt. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem objektiven Verschulden angemessen. 32.3.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe der Beschuldigten ist – ent- gegen der Vorinstanz – auch betreffend die DD.________ AG von direktem Vor- satz auszugehen. Die subjektive Tatschwere wiegt neutral. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 32.3.3 Asperationsfaktor Da die Kreditaufnahmen bereits bei der Misswirtschaft berücksichtigt wurden, ist der Asperationsfaktor auf ca. 1/3 festzusetzen, woraus eine Erhöhung der Einsatz- strafe um vier auf 22 Monate resultiert. 4. Strafe für den Betrug 32.4.1 Objektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten (E. III.B.29.6.1 hiervor) verwie- sen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschuldigte das Konto bei der DD.________ AG erstellte und bewirtschaftete und die gefälschten Rechnungen selbst hochlud. Sie nahm damit wesentliche Handlungen vor und war somit im Zen- trum des Geschehens. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen. 32.4.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist neutral zu gewichten. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 32.4.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Dass es bei einem Teilbetrag von CHF 245'808.00 bei der versuchten Begehung blieb, ist einzig dem Zufall geschuldet. Die Beschuldigte tat alles, was zur Verwirkli- 78 chung des Erfolgs notwendig war. Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) weniger gravierend. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafmilderung zufolge Ver- suchs von vier auf 14 Monate (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). 32.4.4 Asperationsfaktor Da die Kreditaufnahme bei der DD.________ AG im Rahmen des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft bereits berücksichtigt worden ist (vgl. pag. 18 632; S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Asperationsfaktor auf ca. 1/3 festzu- setzen, woraus eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf auf 27 Monate Freiheits- strafe resultiert. 5. Täterkomponenten 32.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 634; S. 195 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): C.________ wuchs in geordneten Verhältnissen auf und konnte eine Lehre absolvieren, unter dem Stichwort 'Kindheit und Jugendzeit' sind folglich keine straferhöhenden oder -mindernden Umstände zu berücksichtigen. Sie ist nicht vorbestraft, ausserdem führte und führt sie zwar ein Leben über ihren Verhältnissen mit diversen Kleinkrediten, Leasings und einer grossen Hypothek, sie war jedoch nie so hoch verschuldet, dass man dies unter dem Titel 'Vorleben' negativ gewichten müsste. Letzteres ist folglich neutral zu werten. C.________ ist nach wie vor mit A.________ verheiratet, lebt also aktuell in stabilen privaten Verhältnisse. Sie geht einer geregelten Arbeit nach und lebt mit ihrem Mann in einem Haus. Auch die aktuellen Verhältnisse geben daher weder zu einer Erhöhung noch Senkung der Stra- fe Anlass. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 18 034 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergaben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse zu den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten (pag. 19 672 ff.). Das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 32.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Gegensatz zum Beschuldigten war die Beschuldigte nicht geständig und gab nur zu, was nicht zu bestreiten war. In grossen Teilen schob sie die Schuld auf den Beschuldigten und/oder machte zu Unrecht geltend, dieser habe sie bedroht oder genötigt. Anders als beim Beschuldigten kommt daher keine Strafminderung infolge Geständnisses in Betracht. Die Beschuldigte zeigte im Strafverfahren auch keine Reue. Dies ist neutral zu gewichten. 32.5.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei der Beschuldigten nicht auszumachen. 6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzugsform Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich auf 27 Monate. Aufgrund des geltenden Ver- bots der reformatio in peius (vgl. E. I.7. hiervor), darf die Freiheitsstrafe die von der 79 Vorinstanz festgesetzten 24 Monaten nicht übersteigen. Es verbleibt somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit und stabiler Verhältnisse der bedingte Strafvollzug ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 33. Gesamtgeldstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert, wohingegen die Unterlas- sung der Buchführung (Art. 166 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren ist. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen wiegt das Delikt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend am schwers- ten, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe zuzumessen ist. 2. Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG Der Deliktsbetrag beträgt CHF 110'000.00, womit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs recht erheblich ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass die Beschuldigte genau wusste, dass ihr Verhalten nicht zuläs- sig war. Die Kammer erachtet mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Geldstra- fe von 300 Tagessätzen als angemessen. 33.2.1 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe sind neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich demnach neutral aus, weshalb es bei einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen bleibt. 3. Strafe für die Unterlassung der Buchführung 33.3.1 Objektive Tatschwere Es handelt sich um einen klassischen Fall der Unterlassung der Buchführung. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gibt zu keinen grossen Bemerkungen Anlass. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Zunächst wurde noch gebucht, wobei die Belege nicht korrekt aufbewahrt wurden. Je mehr das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, desto mehr wurden die Buchführungspflich- ten vernachlässigt, bis am Ende keine ordnungsgemässen Buchungen mehr ge- macht wurden. Trotzdem ist das Verhalten der Beschuldigten keine Bagatelle mehr. Eine Gelstrafe von 100 Tagessätzen erscheint als angemessen. 80 33.3.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu gewichten ist, wes- halb es bei einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bleibt. 33.3.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf ca. 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe um 60 auf 360 Tagessätze zu erhöhen ist. 4. Täterkomponenten Diese sind neutral zu gewichten (vgl. E. III.C.32.5. hiervor) und es bleibt bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. 5. Gesamtgeldstrafe Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (vgl. E. I.7. hiervor) und die Vorinstanz lediglich eine Freiheitstrafe von 24 Monaten ausgesprochen hat (vgl. E.I.1.), die durch die Kammer bestätigt wird (vgl. E. III.C.32.6 hiervor), besteht kein Raum für das Aussprechen einer zusätzlichen Geldstrafe. Diese entfällt auf- grund des Verbotes der reformatio in peius. Die Festlegung der Höhe des Tages- satzes sowie die Bestimmung der Vollzugsform der Geldstrafe kann unterbleiben. IV. Kosten und Entschädigung 34. Verfahrenskosten 1. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 60'845.00 fest- gesetzt. Sie verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'422.50. Sie verurteilte die Beschuldig- te ebenfalls zu den anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden, erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'238.65. Die auf den Freispruch entfal- lenden Verfahrenskosten von CHF 4'059.70 wurden hingegen dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, wobei dieser Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.7.). Oberinstanzlich wurden die erstinstanzlichen Schuldsprüche der Beschuldigten in sämtlichen Punkten bestätigt. Da die erstinstanzliche Kostenausscheidung sachge- recht erscheint, ist diese zu bestätigen. Der Beschuldigte ist folglich zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 30'422.50 bzw. die Beschuldigte zu den anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'238.65 zu verurteilen. 81 2. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 7'000.00 festgesetzt. Sowohl der Beschul- digte als auch die Beschuldigte sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 sind deshalb im Umfang von 3/4 (CHF 5'250.00) dem Beschuldigten und im Umfang von 1/4 (CHF 1'750.00) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuer- legen. 35. Amtliche Entschädigungen 1. Entschädigungen für die amtliche Verteidigung 35.1.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile des Wirtschaftsstrafge- richts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 200.00 bis maximal CHF 40'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten In- stanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. d PKV). 82 35.1.2 Erstinstanzliches Verfahren a) Betreffend den Beschuldigten Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Die Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten werden oberinstanzlich vollum- fänglich bestätigt. Er hat demnach dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von insgesamt CHF 29'733.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'358.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Betreffend die Beschuldigte Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers der Beschuldigten ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Da die, die Beschuldigte betreffenden, erstinstanzlichen Schuldsprüche oberin- stanzlich vollumfänglich bestätigt werden, hat sie dem Kanton Bern die an Rechts- anwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von insgesamt CHF 27'039.45 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 21'631.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.1.3 Oberinstanzliches Verfahren c) Betreffend den Beschuldigten Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 20. September 2024 einen Zeitaufwand von total 56 Stunden und zehn Minuten geltend (pag. 19 659 ff.). Vorab wird die Position vom 17. September 2024 der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ange- passt. Dies ergibt eine Kürzung um drei Stunden. Sodann wird die Position vom 20. September 2024 (Urteilseröffnung inkl. Nachbesprechung) um eine halbe Stun- de gekürzt, da die Urteilseröffnung eine Stunde dauerte und die Nachbespre- chung/Nachbearbeitung praxisgemäss mit der Dauer von 30 Minuten vergütet wird. Insgesamt sind die geltend gemachten 56 Stunden und zehn Minuten, um dreiein- halb Stunden zu kürzen. Hieraus resultiert ein zu vergütender Gesamtaufwand von 52 Stunden und 40 Minuten. Die weiteren Positionen der Honorarnote werden übernommen. Für die Berechnung der Entschädigung der Verteidigung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteilsdispositiv verwie- sen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'720.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 11'720.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 83 d) Betreffend die Beschuldigte Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 11. September 2024 bis 20. September 2024 einen Zeitaufwand von total 30 Stunden und 30 Minuten geltend (pag. 19 700 ff.). Auch hier ist die Position vom 17. September 2024 der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung anzupas- sen, woraus eine Kürzung um 30 Minuten erfolgt. Im Weiteren werden die Angaben gemäss Honorarnote übernommen. Es resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 30 Stunden. Für die Berechnung der Entschädigung des Verteidigers der Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteilsdispositiv verwie- sen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'787.05. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 6'787.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36. Entschädigung der Privatklägerin 1. Erstinstanzliches Verfahren Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung, da diese des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gesprochen wurden, womit Letztere im Strafpunkt obsiegt. Die Vorinstanz erachtete eine Pauschalentschädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Vorinstanz führte aus, da die Beschul- digten diese Aufwendungen gemeinsam verursacht hätten, hätten sie den Betrag je zur Hälfte, ausmachend CHF 4'500.00, zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze (Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. pag. 18 644; S. 205 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Gegenüber dem Beschuldigten ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen; gegenüber der Beschuldigten hingegen nicht (E. I.7. hiervor). Die beiden Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 wur- den oberinstanzlich bestätigt. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festge- setzte Pauschalentschädigung von CHF 9'000.00 für die Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren als angemessen. Die erstinstanzliche Parteientschädigung ist zu bestätigen. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'500.00 an die Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren verurteilt. Dies unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten und zur solidarischen Haftbarkeit für die vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 zu bezahlenden CHF 4'500.00. 2. Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht die Privatklägerin 1 gegenüber dem Be- schuldigten mit Honorarnote vom 2. September 2024 eine Parteientschädigung von CHF 1'184.55 geltend (pag. 19 631 f.). Gegenüber der Beschuldigten macht die 84 Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 836.70 geltend (pag. 19 633 f.). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Voraussetzungen für die Sprechung der geltend gemachten Parteientschädigungen gegeben. Der Beschuldigte ist so- mit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1'184.55 für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 836.70 für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin 1 zu verurtei- len. V. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 85 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. Au- gust 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen vom 27. Januar 2017 bis am 16. Mai 2017 in ________(Ort) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Januar 2015 und Oktober 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.1.1 der Ankla- geschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 2.1 begangen zwischen dem 8. Februar 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 108'000.00 (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); 2.2 begangen im August 2017 in ________ (Ort) z.N. der J.________ AG im De- liktsbetrag von CHF 43'497.71 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift); 4. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 15. Januar 2019 in ________ (Ort) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); 5. der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, begangen zwischen dem 22. August 2017 und dem 29. September 2017 in ________ (Ort) z.N. ________ im Deliktsbetrag von CHF 83'590.00 (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift). C. A.________ in Anwendung der Artikel 86 141bis, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, 253 StGB 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt wurde: 1. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) an die E.________ GmbH. 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'290.45 (inkl. Auslagen und MWST) an ________. D. C.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 1. der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen vom 27. Januar 2017 bis am 16. Mai 2017 in ________(Ort) (Ziff. I.2.4 der Anklageschrift); 2. der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, angeblich mehrfach begangen am 18. Mai 2017 und danach sowie am 21. August 2017 und danach in ________ (Ort) und evtl. anderswo z.N. ________ im Deliktsbetrag von CHF 112'174.00 (Ziff. I.2.6 der Anklageschrift); unter teilweiser Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'059.70, an den Kanton Bern. E. C.________ schuldig erklärt wurde 1. der Misswirtschaft, begangen zwischen Frühling 2016 und August 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) z.N. der Gläubiger der I.________ AG (Ziff. I.2.1 der Ankla- geschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 23. August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 110'000.00 (Ziff. I.2.2 der Anklage- schrift); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen Ende September 2016 und Ende Mai 2017 in ________ (Ort) und ________(Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift). F. im Zivilpunkt 1. betreffend A.________ 87 1.1 festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der E.________ GmbH, ei- nen Betrag von CHF 33'339.48 zu schulden. Die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde. 1.2 festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, ________, einen Betrag von CHF 56'087.00 zu schulden. Die Zivilklage des ________ darüber hinaus teilweise gutgeheissen wurde und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde, dem ________ CHF 27'503.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. August 2018 zu bezahlen. Die Zivilklage soweit weiter- gehend auf den Zivilweg verwiesen wurde. 2. betreffend C.________ 1.1 die Zivilklage der E.________ GmbH, auf den Zivilweg verwiesen wurde. 1.2 die Zivilklage des ________, abgewiesen wurde. 3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. G. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 129.85 200.00 CHF 25’970.00 8.60 100.00 CHF 860.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 703.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’608.00 CHF 2’125.80 Amtliches Honorar CHF 29'733.80 ./. Kostenvorschuss vom 26. Februar 2021 CHF 8’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'733.80 volles Honorar CHF 32’462.50 CHF 1’075.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 827.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’440.00 CHF 2’651.90 Total CHF 37’091.90 ./. Kostenvorschuss vom 26. Februar 2021 CHF 8’000.00 Total CHF 29’091.90 nachforderbarer Betrag CHF 7’358.10 88 der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 29'733.80, unter Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses noch mit CHF 21'733.80 entschädigt. H. die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 112.50 200.00 CHF 22’500.00 15.25 100.00 CHF 1’525.00 Reisezuschlag CHF 350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 731.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’106.25 CHF 1’933.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’039.45 der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 27'039.45 entschädigt. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 1.1 begangen im August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) z.N. der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 (Ziff. I.1.2.1 der Anklage- schrift); 1.2 begangen am 14. August 2017 in ________ (Ort) z.N. der J.________ AG im Deliktsbetrag von rund CHF 98'000.00 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); 2. des Betrugs, begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________(Ort) z.N. diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Delikts- betrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); 3. des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) z.N. der Gläubiger der I.________ AG im De- liktsbetrag von CHF 57'341.15 (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); 4. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen Januar 2015 und dem 6. November 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) (Ziff. I.1.7 der Anklage- schrift). 89 und gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 lit. a und d, 34, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 aStGB 141bis, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 StGB 418 Abs. 1 und 2, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 30'422.50. 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 5'250.00. 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'184.55 (inkl. Auslagen und MWST) für das oberinstanzliche Verfahren an die E.________ GmbH. III. C.________ wird schuldig erklärt 1. des Betrugs, begangen zwischen dem 27. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________(Ort) zum Nachteil diverser Investoren, darunter der E.________ GmbH, im Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00 (Ziff. I.2.3 der Anklageschrift); 2. der Unterlassung der Buchführung, begangen zwischen dem 28. Juli 2015 und dem 26. Juli 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) (Ziff. I.2.5 der Anklageschrift). und gestützt darauf und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.E. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 lit. a und d, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a 49 Abs. 1 aStGB 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, 166 StGB 418 Abs. 1 und 2, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 90 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 16'238.65. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'750.00. 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren an die E.________ GmbH, unter solidari- scher Haftbarkeit mit A.________ und zur solidarischen Haftbarkeit für die von A.________ der E.________ GmbH zu bezahlenden CHF 4'500.00. 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 836.70 (inkl. Auslagen und MWST) für das oberinstanzliche Verfahren an die E.________ GmbH. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 29'733.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'358.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.33 200.00 CHF 1’466.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’510.00 CHF 116.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’626.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.33 200.00 CHF 9’066.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 272.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 9’338.00 CHF 756.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’094.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'720.65. 91 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 11'720.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. C.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 27'039.45 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 21'631.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.92 200.00 CHF 1'183.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 35.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’218.85 CHF 93.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’312.70 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.08 200.00 CHF 4’816.65 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 147.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’064.15 CHF 410.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’474.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'787.05. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'787.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 2. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 570562 26) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn] Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Ordner schmal '________ Rechnungen' (Ass.-Nr. 1); - 1 Ordner blau breit (Ass.-Nr. 2); - 1 Ordner 'L-16-119 ________ (Ass.-Nr. 3); 92 - 1 Ordner 'FF.________' (Ass.-Nr. 36); - 1 Ordner '2016 ________ (Ass.-Nr. 42); - 1 Ordner '2016/2017 ________ (Ass.-Nr. 47); - 1 Ordner '________ Kreditkarten' (Ass.-Nr. 75); - 1 Ordner '2017 Kreditkarten Abrechnungen' (Ass.-Nr. 95); - 1 Ordner 'Protokolle Bürositzung, GL – Sitzung' (Ass.-Nr. 106); - 1 Ordner '2017 ________ Januar – März 2017' (Ass.-Nr. 116); - 1 Ordner 'Zahlungsbefehl, Mahnungen ________ AHV' (Ass.-Nr. 130); - 1 Ordner '2017 ________ April – Juni 2017' (Ass.-Nr. 137); - 1 Ordner 'Buchhaltung' (Ass.-Nr. 141); - Kontoauszüge J.________ ________ 2019, Kopien Ordnerinhalt 'J.________ 2017-2020', Akten aus Ablagefach 'J.________' (Ass.-Nrn. 1-3, sich alle befin- dend im Nebenakten-Ordner Nr. 16); - Digitale Daten I.________ AG / J.________ AG inkl. E-Mail-Korrespondenz (Ass.- Nr. 4, sich befindend auf dem USB-Stick 'Daten V.________ PC T.________ Edi- tion ________, pag. 07 130 040). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Kind Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Privatklägerin 1, v.d. Rechtanwalt DF.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Kind Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft ________, Deutschland (Aktenzeichen: ________; Urteil ohne Begründung A.________ betreffend) 93 Bern, 20. September 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 94