13. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen, gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 600.00 bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Gesuchsteller keine Entschädigung zu. 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 26. Oktober 2023 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.