12. Zusammenfassend sind nach Auffassung der Kammer keine Umstände ersichtlich, welche eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten. Die Offenheit des Verfahrens SK 22 540 war zu jedem Zeitpunkt gewährleistet und eine unvoreingenommene Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin ist auch weiterhin sichergestellt. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.