Ergänzend ist mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten, dass auch der Einblick in die finanziellen, sozialen und familiären Verhältnisse der Ehegatten im Eheschutz- und Scheidungsverfahren nicht ausreicht, um zu einer Parteilichkeit der Gesuchsgegnerin im Strafverfahren zu führen. Einzig aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller im gegen ihn geführten Strafverfahren verurteilt wurde, kann schliesslich keineswegs auf eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden. Mithin zeigt eine solche Verurteilung auch nicht, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller feindlich gesinnt wäre.