6 Inwiefern eine Auseinandersetzung mit diesen Themen zu einer Befangenheit im Strafverfahren hätte führen können, ist weder ersichtlich noch vom Gesuchsteller weiter begründet. Ergänzend ist mit der Gesuchsgegnerin festzuhalten, dass auch der Einblick in die finanziellen, sozialen und familiären Verhältnisse der Ehegatten im Eheschutz- und Scheidungsverfahren nicht ausreicht, um zu einer Parteilichkeit der Gesuchsgegnerin im Strafverfahren zu führen.