Das dem Strafverfahren zu Grunde liegende Hauptdelikt ereignete sich geraume Zeit nach Abschluss der familienrechtlichen Verfahren und konnte bereits deshalb nicht von der dortigen Thematik erfasst gewesen sein. Im Übrigen geht aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (pag. 4 ff.) hervor, dass – wie von der Gesuchsgegnerin vorgebracht – insbesondere das Besuchsrecht, das Kindeswohl und finanzielle Fragen Gegenstand der familienrechtlichen Verfahren bildeten.