Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 48 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO gegeben sein sollte.