56 StPO). Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin als damalige Gerichtspräsidentin sowohl im Eheschutz- als auch im Scheidungsverfahren zwischen dem Gesuchsteller und dessen Ex-Frau tätig war, stellt nach dem Gesagten keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b StPO dar, zumal es sich bei diesen familienrechtlichen Verfahren weder um die gleiche Sache noch um eng mit dem Verfahren SK 22 540 zusammenhängende (Straf-)Verfahren handelt.