5 Rechtsprechung formal verstanden. Er umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens und der strittigen Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt bezieht (BOOG, a.a.O., N 17b zu Art. 56 StPO). Demgegenüber kann Gleichheit der Angelegenheit namentlich etwa bei eng zusammenhängenden Strafverfahren vorliegen (BOOG, a.a.O., N 18 zu Art. 56 StPO).