10. Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Nicht hierunter fallen die Konstellationen, in denen die in einer Strafbehörde tätige Person zwar in einer anderen Stellung, aber in einer anderen Sache mit derselben Partei befasst war (BOOG, a.a.O., N 17a zu Art. 56 StPO). Der Begriff der gleichen Sache wird von der