Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Kammer das Ausstandsbegehren des Beschuldigten als verspätet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dem Gesuch jedoch auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, weshalb das Gesuch auch bei rechtzeitiger Einreichung abzuweisen gewesen wäre.