Mit der Gesuchsgegnerin geht sodann auch die Kammer nicht davon aus, dass der Gesuchsteller einzig aufgrund eines angeblichen Vetos seines damaligen Verteidigers auf das Stellen eines Ausstandgesuchs verzichtet haben soll. Angesichts der zahlreichen von ihm selber verfassten Schreiben wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, in Eigenregie ein solches Gesuch zu stellen, oder er hätte zumindest anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme mündlich Einwände vorbringen können. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Kammer das Ausstandsbegehren des Beschuldigten als verspätet.