Dennoch liess er nach der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rund 3 Monate verstreichen, bevor er durch seine neue Verteidigung ein entsprechendes Gesuch stellen liess. Folglich fehlt es auch dann an der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs, wenn für die Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung abgestellt würde. Mit der Gesuchsgegnerin geht sodann auch die Kammer nicht davon aus, dass der Gesuchsteller einzig aufgrund eines angeblichen Vetos seines damaligen Verteidigers auf das Stellen eines Ausstandgesuchs verzichtet haben soll.