Sollte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin anhand ihres Namens nicht identifizieren haben können – was er im Übrigen nicht vorbringt –, hätte er sie dennoch allerspätestens anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. und 25. Juli 2023 erkennen und ein entsprechendes Ausstandsgesuch stellen müssen. Dennoch liess er nach der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rund 3 Monate verstreichen, bevor er durch seine neue Verteidigung ein entsprechendes Gesuch stellen liess.