Selbst wenn der (anwaltlich vertretene) Gesuchsteller die Bedeutung der durch die Gesuchsgegnerin unterzeichneten verfahrensleitenden Verfügungen wider Erwarten nicht erkannt haben sollte, müsste er spätestens mit Zustellung der Vorladung vom 10. März 2023 realisiert haben, dass die Gesuchsgegnerin Teil des Spruchkörpers sein würde (vgl. amtliche Akten SK 22 540, pag. 2215). Das vorliegende Ausstandsgesuch datiert vom 26. Oktober 2023 und wurde mithin über ein Jahr nach der genannten Verfügung respektive über 7 Mona-