Der Ausstandsgrund entfaltet vom Zeitpunkt des Entscheides an Wirkung nur noch für die Zukunft. Die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist somit, soweit nicht ausnahmsweise ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BOOG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 60 StPO).