Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der fünftägigen Frist kann die Aufhebung von früheren Amtshandlungen nicht mehr verlangt werden. Der Ausstandsgrund entfaltet vom Zeitpunkt des Entscheides an Wirkung nur noch für die Zukunft.