Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1).