6. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht über ein Ausstandsgesuch, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung der nicht vom Ausstandsgesuch betroffenen Oberrichter, ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.