Dennoch reichte der Beschuldigte am 9. Januar 2023 erneut ein handschriftliches Schreiben ein. Die vermutlich albanischsprachige Direkteingabe wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2024 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die neue Eingabe des Gesuchstel- 3 lers und deren Rückweisung nicht zu einem Zuwarten mit der Beurteilung des Ausstandsbegehrens führt (pag. 44 f.).