5. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zugestellt und festgehalten, dass kein formeller weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (pag. 21 f.). Zumal der Gesuchsteller dennoch weitere handschriftliche Schreiben einreichte (pag. 26 ff., pag. 38 ff.), wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 namentlich darauf hin, dass sich das vorliegende Verfahren ausschliesslich mit dem Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2023 befasst (pag. 42 f.). Dennoch reichte der Beschuldigte am 9. Januar 2023 erneut ein handschriftliches Schreiben ein.