Auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als er der Kammer persönlich gegenübergesessen habe und in seiner Befragung die familienrechtlichen Verfahren ausdrücklich zur Sprache gekommen seien, habe er eine Ablehnung der Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt. Dass der Gesuchsteller nach bereits ergangenem Urteil und während hängigem Verfahren betreffend Rückversetzung in Sicherheitshaft sowie Wechsel der amtlichen Verteidigung, nun auf einmal mit (wieder) einer neuen Anwältin den Ausstand der Gesuchsgegnerin anbegehre, lasse vermuten, dass er sich mit jedem möglichen Rechtsbehelf gegen das zu seinen Ungunsten ausgefallene Urteil in der