Dass er sich durch ein entsprechendes Veto seines Verteidigers von einer ernsthaft angestrebten Ablehnung der Gesuchsgegnerin hätte abbringen lassen, sei vor dem Hintergrund dieser Schreiben praktisch undenkbar. Aus diesem Umstand gehe denn auch klar hervor, dass auch der Gesuchsteller selber keinerlei Einwände gegen die Gesuchsgegnerin als Verfahrensleiterin gehabt habe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als er der Kammer persönlich gegenübergesessen habe und in seiner Befragung die familienrechtlichen Verfahren ausdrücklich zur Sprache gekommen seien, habe er eine Ablehnung der Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt.