Rechtsanwalt F.________ habe zu Beginn der Berufungsverhandlung denn auch ausdrücklich erklärt, mit der Zusammensetzung des Gerichts einverstanden zu sein. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller selber der Gesuchsgegnerin während des Verfahrens eigenhändig zahlreiche Briefe geschrieben habe, in welchen er sich nicht gescheut habe, über den Kopf seines jeweiligen Verteidigers hinweg immer wieder neue Prozessanträge zu stellen. Dass er sich durch ein entsprechendes Veto seines Verteidigers von einer ernsthaft angestrebten Ablehnung der Gesuchsgegnerin hätte abbringen lassen, sei vor dem Hintergrund dieser Schreiben praktisch undenkbar.