Die relevanten Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren würden sich in den Akten des vorliegenden Strafverfahrens befinden. Die Frage nach dem Vorliegen eines Ausstandsgrundes trete aber insofern in den Hintergrund, als dass das vorliegend erhobene Ausstandsbegehren wohl sowieso verspätet sei. Ein solches Gesuch wäre ohne Verzug zu stellen gewesen. Der durchwegs anwaltlich vertretene Gesuchsteller habe bereits ganz zu Beginn des Berufungsverfahrens gewusst, wer die Verfahrensleitung innegehalten habe, ohne dass dies je beanstandet worden wäre. Rechtsanwalt F.__