2 der Gesuchsgegnerin mit oder gegen eine der Parteien oder deren dortige Rechtsvertreter hätte resultieren sollen, sei nicht ersichtlich. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern der dortige Einblick in die finanziellen, sozialen und familiären Verhältnisse der Ehegatten im vorliegenden Verfahren zu einer Parteilichkeit der Gesuchsgegnerin hätte führen können. Die relevanten Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren würden sich in den Akten des vorliegenden Strafverfahrens befinden.