4. Die Gesuchsgegnerin nahm mit Schreiben vom 13. November 2023 Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, es bestünde keine Veranlassung, im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu treten. Weder erfülle die Vorbefassung im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b StPO (keine Vorbefassung in der gleichen Sache) noch seien andere Gründe, wie Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO auszumachen.