Es handle sich zwar nicht, wie von Bst. b statuiert, um die «gleiche Sache», jedoch um die gleichen Parteien. Von der Thematik her liege im Strafverfahren die Sache nicht weit weg von den Themen, die zwischen den Parteien in ihrer Trennung und Scheidung problematisch gewesen seien. Würde die Ansicht vertreten, dass Bst. b nicht greife, so müsse dennoch aufgrund von Bst. f ein Ausstandsgrund gegeben sein, insbesondere, weil eben beide Verfahren strittig gewesen seien und zwischen den Parteien diverse Vorwürfe (auch strafrechtlicher Art) im Raum gestanden hätten.