__, geltend gemacht, dass er die Zusammensetzung des Obergerichts ablehne, da er einen Ausstandsgrund sehe; die Gesuchsgegnerin habe als damalige Gerichtspräsidentin bei seiner hochkonfliktuösen Trennung sowie Scheidung den Vorsitz gehabt und diese Verfahren hätten zwischen den gleichen Parteien stattgefunden, wie das betreffende Strafverfahren. Rechtsanwalt F.________ habe jedoch abgelehnt, diesen Einwand zu erheben. Es werde davon ausgegangen, dass diese Thematik von Art. 56 Bst. b und f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) umfasst werde. Es handle sich zwar nicht, wie von Bst.