Me D.________ pour C.________ : I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. November 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen. II. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten / Berufungsführer aufzuerlegen. III. Der Beschuldigte / Berufungsführer sei zu verurteilen, eine Parteientschädigung an die Privatklägerin auszurichten für die amtliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren im Umfang der einzureichenden und oberinstanzlich noch zu bestimmenden Kostennote.