Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'042.10. G.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'042.10 für das oberinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht entfällt.