Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. F. 1. G.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'807.80 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ den nachforderbaren Betrag von CHF 3'109.80 nicht zu erstatten. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Strafklägers G.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: