_; 2. von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in Bern, auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________, zum Nachteil von G.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'934.65 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 27'362.80 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren;