Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen. Der Strafkläger hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'042.10 für das oberinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht entfällt. Für die Begründung wird auf E. 17.5.1 hiervor verwiesen. 101 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.