100 Im Ergebnis wird die Kostennote von Rechtsanwältin H.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 um 3.75 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 11.92 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ in Anwendung des praxisüblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'042.10. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen.