____ den Strafkläger bereits in erster Instanz verteidigte, der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz gleich blieb wie im vorinstanzlichen Verfahren und die Staatsanwaltschaft respektive Generalstaatsanwaltschaft in erster wie zweiter Instanz persönlich die Anklage vertrat, als weit übersetzt. Die beiden Aufwände «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» werden daher gestrichen und sind mit der Position «Vorbereitung Verhandlung» abgegolten.