- Die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit dem Strafkläger erachtet die Kammer als zu hoch, weshalb diese Position um die Hälfte auf 0.50 Stunden zu kürzen ist. - Der von Rechtsanwältin H.________ geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verhandlungsvorbereitung von insgesamt 17.50 Stunden (Positionen «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» von 2.25 Stunden und 3.25 Stunden sowie «Vorbereitung Verhandlung» von 12.00 Stunden) erachtet die Kammer vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin H.______