_ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: - Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 14.00 Stunden auf die effektive Dauer von 8.00 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) gekürzt. - Die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit dem Strafkläger erachtet die Kammer als zu hoch, weshalb diese Position um die Hälfte auf 0.50 Stunden zu kürzen ist.