99 Nach dem Gesagten verzichtet die Kammer auf eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers. 17.5.2 In oberer Instanz Rechtsanwältin H.________ machte in oberer Instanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers mit Kostennote vom 21. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt CHF 12'985.50 geltend (pag.