Mangels Stellung als Zivilkläger unterblieb in Folge eine Beweisführung über die allfällig erlittenen psychischen Folgen des Strafklägers. Eine solche Schädigung nur in Bezug auf die Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beweisen, wird von der Kammer als unverhältnismässiger Aufwand erachtet und darf nicht zu Lasten des Strafklägers gehen.